TE Vwgh Beschluss 2005/5/24 2005/11/0092

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Veröffentlicht am 24.05.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z3;
StVO 1960 §18 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs2 litc;
VwGG §33a idF 2001/I/036;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, in der Beschwerdesache des M in F, vertreten durch Dr. Wilfrid Raffaseder und Mag. Michael Raffaseder, Rechtsanwälte in 4240 Freistadt, Hauptplatz 22, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 1. März 2005, Zl. VwSen-520883/2/Br/Wü, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

1. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 1. März 2005 entzog der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) dem Beschwerdeführer "die Lenkberechtigung der Klasse AV, A, B, C1, C, EB, EC1, EC und F" für den Zeitraum von 3 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides der Behörde erster Instanz (1. Dezember 2004). In der Begründung führte der UVS aus, der Beschwerdeführer sei mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 1. September 2004 schuldig erkannt worden, er habe am 9. August 2004 zu einem näher angegebenen Zeitpunkt an einer näher umschriebenen Stelle auf der A 10 einen PKW mit näher bezeichnetem Kennzeichen gelenkt und dabei eine Geschwindigkeit von 129 km/h bei einem Abstand zum Vorderfahrzeug von nur 10 Metern eingehalten und damit die Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit § 18 Abs. 1 StVO 1960 begangen. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei als unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen qualifiziert worden, wobei auch diese Qualifikation Inhalt des - rechtskräftigen - Ausspruches sei. Damit stehe fest, dass der Beschwerdeführer eine bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs. 3 Z. 3 des Führerscheingesetzes verwirklicht habe. Als Wertungskriterium der Verwerflichkeit falle besonders der extrem kurze Abstand zum Vorderfahrzeug ins Gewicht, welcher auf besonders mangelhaft ausgeprägtes Gefahrenbewusstsein und zusätzlich auf ein nicht unbeachtliches verkehrsschädliches Ausmaß an aggressiver Einstellung im Straßenverkehr schließen lasse.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

2. Gemäß § 33a VwGG idF BGBl. I Nr. 36/2001 kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Beschwerdevorbringen zeigt nicht auf, dass die Entscheidung über die Beschwerde von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des § 33a VwGG abhängt. Der Beschwerdefall wirft im Übrigen auch sonst keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

Somit konnte von der Ermächtigung gemäß § 33a VwGG Gebrauch gemacht werden.

Wien, am 24. Mai 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005110092.X00

Im RIS seit

21.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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