TE Vwgh Beschluss 2005/5/24 2005/11/0092

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.05.2005
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z3;
StVO 1960 §18 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs2 litc;
VwGG §33a idF 2001/I/036;
  1. StVO 1960 § 18 heute
  2. StVO 1960 § 18 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 18 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 33a gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 33a gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  3. VwGG § 33a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  4. VwGG § 33a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  5. VwGG § 33a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, in der Beschwerdesache des M in F, vertreten durch Dr. Wilfrid Raffaseder und Mag. Michael Raffaseder, Rechtsanwälte in 4240 Freistadt, Hauptplatz 22, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 1. März 2005, Zl. VwSen-520883/2/Br/Wü, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

1. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 1. März 2005 entzog der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) dem Beschwerdeführer "die Lenkberechtigung der Klasse AV, A, B, C1, C, EB, EC1, EC und F" für den Zeitraum von 3 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides der Behörde erster Instanz (1. Dezember 2004). In der Begründung führte der UVS aus, der Beschwerdeführer sei mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 1. September 2004 schuldig erkannt worden, er habe am 9. August 2004 zu einem näher angegebenen Zeitpunkt an einer näher umschriebenen Stelle auf der A 10 einen PKW mit näher bezeichnetem Kennzeichen gelenkt und dabei eine Geschwindigkeit von 129 km/h bei einem Abstand zum Vorderfahrzeug von nur 10 Metern eingehalten und damit die Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit § 18 Abs. 1 StVO 1960 begangen. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei als unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen qualifiziert worden, wobei auch diese Qualifikation Inhalt des - rechtskräftigen - Ausspruches sei. Damit stehe fest, dass der Beschwerdeführer eine bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs. 3 Z. 3 des Führerscheingesetzes verwirklicht habe. Als Wertungskriterium der Verwerflichkeit falle besonders der extrem kurze Abstand zum Vorderfahrzeug ins Gewicht, welcher auf besonders mangelhaft ausgeprägtes Gefahrenbewusstsein und zusätzlich auf ein nicht unbeachtliches verkehrsschädliches Ausmaß an aggressiver Einstellung im Straßenverkehr schließen lasse.1. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 1. März 2005 entzog der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) dem Beschwerdeführer "die Lenkberechtigung der Klasse AV, A, B, C1, C, EB, EC1, EC und F" für den Zeitraum von 3 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides der Behörde erster Instanz (1. Dezember 2004). In der Begründung führte der UVS aus, der Beschwerdeführer sei mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 1. September 2004 schuldig erkannt worden, er habe am 9. August 2004 zu einem näher angegebenen Zeitpunkt an einer näher umschriebenen Stelle auf der A 10 einen PKW mit näher bezeichnetem Kennzeichen gelenkt und dabei eine Geschwindigkeit von 129 km/h bei einem Abstand zum Vorderfahrzeug von nur 10 Metern eingehalten und damit die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, StVO 1960 begangen. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei als unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen qualifiziert worden, wobei auch diese Qualifikation Inhalt des - rechtskräftigen - Ausspruches sei. Damit stehe fest, dass der Beschwerdeführer eine bestimmte Tatsache im Sinn des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, des Führerscheingesetzes verwirklicht habe. Als Wertungskriterium der Verwerflichkeit falle besonders der extrem kurze Abstand zum Vorderfahrzeug ins Gewicht, welcher auf besonders mangelhaft ausgeprägtes Gefahrenbewusstsein und zusätzlich auf ein nicht unbeachtliches verkehrsschädliches Ausmaß an aggressiver Einstellung im Straßenverkehr schließen lasse.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

2. Gemäß § 33a VwGG idF BGBl. I Nr. 36/2001 kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 2. Gemäß Paragraph 33 a, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2001, kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Beschwerdevorbringen zeigt nicht auf, dass die Entscheidung über die Beschwerde von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des § 33a VwGG abhängt. Der Beschwerdefall wirft im Übrigen auch sonst keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Das Beschwerdevorbringen zeigt nicht auf, dass die Entscheidung über die Beschwerde von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 33 a, VwGG abhängt. Der Beschwerdefall wirft im Übrigen auch sonst keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

Somit konnte von der Ermächtigung gemäß § 33a VwGG Gebrauch gemacht werden. Somit konnte von der Ermächtigung gemäß Paragraph 33 a, VwGG Gebrauch gemacht werden.

Wien, am 24. Mai 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005110092.X00

Im RIS seit

21.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten