TE Vwgh Beschluss 2005/5/24 2004/05/0148

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Veröffentlicht am 24.05.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des DI Rudolf Ponholzer in Wien, vertreten durch Dr. Walter Fleissner, Rechtsanwalt in Wien 1, Kärntnerstraße 21, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 10. Mai 2004, Zl. RU1- BR-48/005-2003, betreffend die Wiederaufnahme eines Bauverfahrens (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Klosterneuburg, vertreten durch den Bürgermeister), den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Sitzung , Giendl, über die Beschwerde des DI Rudolf Ponholzer in Wien, vertreten durch Dr. Walter Fleissner, Rechtsanwalt in Wien 1, Kärntnerstraße 21, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 10. Mai 2004, Zl. RU1- BR-48/005-2003, betreffend die Wiederaufnahme eines Bauverfahrens (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Klosterneuburg, vertreten durch den Bürgermeister), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Stadtgemeinde wird abgewiesen.

Begründung

Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist den hg. Erkenntnissen vom 22. Mai 2001, Zl. 2001/05/0033, und vom 4. September 2001, Zl. 2001/05/0292, zu entnehmen. Daraus ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer aufgetragen wurde, sein Gebäude an den öffentlichen Kanal anzuschließen (Bescheide des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 30. Juni 2000 und 23. Februar 2001).

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 28. November 2003 wurden (nach Durchführung eines längeren Ermittlungsverfahrens) Begehren des Beschwerdeführers

1. auf Wiederaufnahme der mit den zuvor genannten Bescheiden vom 30. Juni 2000 und 23. Februar 2001 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens mangels neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel abgewiesen, sowie

2. auf Abänderung dieser Bescheide (sowie weiterer erstinstanzlicher Bescheide vom 3. August 1999 und 9. Dezember 1999) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. 2. auf Abänderung dieser Bescheide (sowie weiterer erstinstanzlicher Bescheide vom 3. August 1999 und 9. Dezember 1999) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Anschlussleitung für den Anschluss an den öffentlichen Schmutzwasserkanal in der öffentlichen Verkehrsfläche bereits im Zeitpunkt der "Erlassung der Anschlussverpflichtung" verlegt gewesen sei. Die Herstellung des Schmutzwasserkanals sei nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, tatsächlich undurchführbar.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung, die mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde. Aufs Wesentlichste zusammengefasst, schloss sich die belangte Behörde der Beurteilung des Gemeinderates an.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides verwiesen und beantragt, die Beschwerde abzuweisen; sie und die mitbeteiligte Gemeinde begehren den Ersatz des Vorlageaufwandes.

Der Beschwerdeführer bezeichnet die Beschwerdepunkte wie folgt:

"1. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem gesetzlich gewährleistetem Recht auf Herstellung des Hauskanalanschlusses erst nach Herstellung des Kanales auf öffentlichem Grund bis hin zur Grundgrenze verletzt. Das NÖ Kanalgesetz, LGBL. 8230 - 5, und die NÖ Bauordnung 1995, LGBL. 8200 - 0, sehen die die Herstellung von Hausanschlüssen erst nach erfolgter Herstellung eines Kanalrohres bis zur Grundstückgrenze vor. Andere Zeitabfolge wäre auch nicht denkmöglich. Voraussetzung für die Herstellung eines Hausanschlusses ist denknotwendig auch, dem Beschwerdeführer die Lage eines allenfalls vorhandenen Kanalrohres an der Grundstücksgrenze bekannt zu geben.

2. Rechtsverletzung infolge gesetzeswidriger Anwendung des § 17 NÖ - Kanalgesetz, LGBL. 8230 - 5 und § 62 NÖ - Bauordnung 1996, LGBL. 8200 - 0. 2. Rechtsverletzung infolge gesetzeswidriger Anwendung des Paragraph 17, NÖ - Kanalgesetz, LGBL. 8230 - 5 und Paragraph 62, NÖ - Bauordnung 1996, LGBL. 8200 - 0.

3. Rechtsverletzung infolge Nichtaufhebung des angefochtenen Bescheides des Gemeinderates der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 28. November 2003, ZI. III - 20010505 und III - 20020343.

4. Rechtsverletzung dadurch, dass in keinem - alleine maßgeblichen - Spruch der dem Beschwerdeführer zugekommenen Bescheide die Lage des angeblichen Kanalrohres bekannt gegeben wurde."

Bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides kommt dem Beschwerdepunkt iSd § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach der Anordnung des § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendwelche subjektiven Rechte des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jene verletzt wurden, deren Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides kommt dem Beschwerdepunkt iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach der Anordnung des Paragraph 41, Absatz eins, VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendwelche subjektiven Rechte des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jene verletzt wurden, deren Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist.

Nun hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde hat mit dem Bescheid vom 28. November 2003 ein Begehren des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme abgewiesen und eines auf Abänderung von Bescheiden zurückgewiesen. Verpflichtungen zur Kanalherstellung im Sinne des § 17 NÖ KanalG und des § 62 Nö BO 1996 wurden nicht ausgesprochen. Der Beschwerdeführer könnte daher begrifflich hier nur in einem - hier aber nicht als Beschwerdepunkt geltend gemachten - Recht auf Wiederaufnahme bzw. auf Abänderung verletzt sein, zumal auch (zu Punkt 3.) kein abstraktes Recht auf Stattgebung der Vorstellung besteht. Auch die Beschwerdegründe lassen eine Auseinandersetzung mit der maßgeblichen Frage der Wiederaufnahme (bzw. Abänderung) vermissen. Nun hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde hat mit dem Bescheid vom 28. November 2003 ein Begehren des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme abgewiesen und eines auf Abänderung von Bescheiden zurückgewiesen. Verpflichtungen zur Kanalherstellung im Sinne des Paragraph 17, NÖ KanalG und des Paragraph 62, Nö BO 1996 wurden nicht ausgesprochen. Der Beschwerdeführer könnte daher begrifflich hier nur in einem - hier aber nicht als Beschwerdepunkt geltend gemachten - Recht auf Wiederaufnahme bzw. auf Abänderung verletzt sein, zumal auch (zu Punkt 3.) kein abstraktes Recht auf Stattgebung der Vorstellung besteht. Auch die Beschwerdegründe lassen eine Auseinandersetzung mit der maßgeblichen Frage der Wiederaufnahme (bzw. Abänderung) vermissen.

Da somit der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in den von ihm (für den Verwaltungsgerichtshof bindend) geltend gemachten Rechten nicht verletzt werden konnte, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückweisen. Da somit der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in den von ihm (für den Verwaltungsgerichtshof bindend) geltend gemachten Rechten nicht verletzt werden konnte, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Gemeinde (angesprochen wird Vorlageaufwand) war abzuweisen, weil Vorlageaufwand nur der belangten Behörde zuerkannt werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,. Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Gemeinde (angesprochen wird Vorlageaufwand) war abzuweisen, weil Vorlageaufwand nur der belangten Behörde zuerkannt werden kann.

Wien, am 24. Mai 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004050148.X00

Im RIS seit

28.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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