TE OGH 1982/6/2 13Os86/82

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Veröffentlicht am 02.06.1982
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Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Horak, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Kießwetter, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Stolfa als Schriftführers in der Strafsache gegen Johannes A und andere wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs 1, Abs 2 Z. 1, 128Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Horak, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Kießwetter, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Stolfa als Schriftführers in der Strafsache gegen Johannes A und andere wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraph 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128

Abs 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen des Angeklagten Johannes A und der (Mutter des Angeklagten) Helene A, gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengerichts in Jugendstrafsachen vom 6.November 1981, GZ 23 Vr 1316/81-23, den Beschluß gefaßt:Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen des Angeklagten Johannes A und der (Mutter des Angeklagten) Helene A, gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengerichts in Jugendstrafsachen vom 6.November 1981, GZ 23 römisch fünf r 1316/81-23, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufung des Angeklagten werden zurückgewiesen.

Die Akten werden zur Entscheidung über die Berufung der (Mutter des Angeklagten) Helene A dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Text

Gründe:

Der am 4.April 1965 geborene (nunmehrige) Buchbindereihelfer Johannes A wurde (zu A I und II) des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs 1 und 2 Z. 1, 128 Abs 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB, (zu B II) des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach § 125, 126 Abs 1 Z. 5 und 7 StGB und (zu D) des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er (in zeitlicher Abfolge) in Gesellschaft zweier Diebsgenossen durch Einbruch in Gebäude in der Nacht zum 1.August 1980 in Thaur und in der Nacht zum 24. August 1980 in Hall Sachen in einem Gesamtwert von 36.000 S (A II 1) und von 22.000 S (A II 2) gestohlen, am 13.Jänner 1981 in Innsbruck ein Polizeifahrzeug mit Lack besprüht und dadurch (in unerhobenem Maß) beschädigt (B II), am 4.März 1981 in Innsbruck in Gesellschaft von vier Diebsgenossen durch Einbruch in ein Gebäude Bargeld von ca. 130 S und Süßigkeiten im Wert von ca. 100 S gestohlen (A I) und sodann auf der Flucht vom Tatort die Glasscheibe einer Eingangstür eingeschlagen (B II 2), am 6.März 1981 in Innsbruck eine Doppeltür durch Aufbrechen beschädigt (B II 3), am 9. Mai 1981 in Innsbruck den Ferdinand B durch Faustschläge ins Gesicht am Körper (leicht) verletzt (D) und schließlich am 18. September 1981 in Innsbruck dadurch, daß er über die Dächer von fünf geparkten Personenkraftwagen sprang, vier Fahrzeuge im Ausmaß von ca. 8.000 S beschädigt. Das Schöffengericht verhängte hiefür über ihn nach § 28, 129Der am 4.April 1965 geborene (nunmehrige) Buchbindereihelfer Johannes A wurde (zu A römisch eins und römisch zwei) des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraph 127, Absatz eins und 2 Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB, (zu B römisch zwei) des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraph 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5 und 7 StGB und (zu D) des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Darnach hat er (in zeitlicher Abfolge) in Gesellschaft zweier Diebsgenossen durch Einbruch in Gebäude in der Nacht zum 1.August 1980 in Thaur und in der Nacht zum 24. August 1980 in Hall Sachen in einem Gesamtwert von 36.000 S (A römisch zwei 1) und von 22.000 S (A römisch zwei 2) gestohlen, am 13.Jänner 1981 in Innsbruck ein Polizeifahrzeug mit Lack besprüht und dadurch (in unerhobenem Maß) beschädigt (B römisch zwei), am 4.März 1981 in Innsbruck in Gesellschaft von vier Diebsgenossen durch Einbruch in ein Gebäude Bargeld von ca. 130 S und Süßigkeiten im Wert von ca. 100 S gestohlen (A römisch eins) und sodann auf der Flucht vom Tatort die Glasscheibe einer Eingangstür eingeschlagen (B römisch zwei 2), am 6.März 1981 in Innsbruck eine Doppeltür durch Aufbrechen beschädigt (B römisch zwei 3), am 9. Mai 1981 in Innsbruck den Ferdinand B durch Faustschläge ins Gesicht am Körper (leicht) verletzt (D) und schließlich am 18. September 1981 in Innsbruck dadurch, daß er über die Dächer von fünf geparkten Personenkraftwagen sprang, vier Fahrzeuge im Ausmaß von ca. 8.000 S beschädigt. Das Schöffengericht verhängte hiefür über ihn nach Paragraph 28, 129

StGB unter Anwendung des § 11 JGG. und unter gleichzeitiger Straffestsetzung zum Schuldspruch des Bezirksgerichts Innsbruck vom 9. Oktober 1979, AZ. 8 U 1600/79, eine Freiheitsstrafe von acht Monaten.StGB unter Anwendung des Paragraph 11, JGG. und unter gleichzeitiger Straffestsetzung zum Schuldspruch des Bezirksgerichts Innsbruck vom 9. Oktober 1979, AZ. 8 U 1600/79, eine Freiheitsstrafe von acht Monaten.

Die gegen dieses Urteil ergriffenen Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung sind - ungeachtet der Wendung:

'Der Angeklagte Johannes A, vertreten durch dessen gesetzliche Vertreterin Helene A, hat ....

das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet und führt dieses .... aus'- nicht nur als die des minderjährigen Angeklagten, sondern auch als solche seiner zur Erhebung dieser Rechtsmittel zugunsten ihres Sohns legitimierten Mutter (§ 282 Abs 1 StPO) anzusehen und zu behandeln, zumal der Angeklagte selbst nach der Urteilsverkündung sogleich einen Rechtsmittelverzicht erklärt hatte (S. 147).das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet und führt dieses .... aus'- nicht nur als die des minderjährigen Angeklagten, sondern auch als solche seiner zur Erhebung dieser Rechtsmittel zugunsten ihres Sohns legitimierten Mutter (Paragraph 282, Absatz eins, StPO) anzusehen und zu behandeln, zumal der Angeklagte selbst nach der Urteilsverkündung sogleich einen Rechtsmittelverzicht erklärt hatte Sitzung 147).

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde der Mutter des Angeklagten stützt sich auf die Z. 3, 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPODie Nichtigkeitsbeschwerde der Mutter des Angeklagten stützt sich auf die Ziffer 3, 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO

Als Verletzung einer Verfahrensvorschrift (§ 281 Abs 1 Z. 3 StPO) releviert die Beschwerde, daß das im Akt erliegende Hauptverhandlungsprotokoll nach der Verhandlung 'rekonstruiert' worden sei, zumal entgegen der Bestimmung des § 271 Abs 4 StPO handschriftliche Aufzeichnungen über die Hauptverhandlung fehlen, womit nicht überprüfbar sei, ob die formellen Voraussetzungen des § 271Als Verletzung einer Verfahrensvorschrift (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) releviert die Beschwerde, daß das im Akt erliegende Hauptverhandlungsprotokoll nach der Verhandlung 'rekonstruiert' worden sei, zumal entgegen der Bestimmung des Paragraph 271, Absatz 4, StPO handschriftliche Aufzeichnungen über die Hauptverhandlung fehlen, womit nicht überprüfbar sei, ob die formellen Voraussetzungen des Paragraph 271

StPO eingehalten wurden. Das führe zu einer 'groben Benachteiligung' des Angeklagten, der, wenn auch zu den einzelnen Punkten geständig, schuldunangemessen bestraft zu werden riskiere, weil die Hintergründe und Umstände der Tathandlungen nicht im Protokoll festgehalten seien.

Die Beschwerdeführerin verkennt das Wesen einer Protokollführung im Strafprozeß, die u.a. vorsieht, daß der Antworten des Angeklagten nur dann eine Erwähnung geschieht, wenn sie Abweichungen, Veränderungen oder Zusätze der in den Akten niedergelegten Angaben enthalten (§ 271 Abs 3 StPO). Der Angeklagte war - auch von der Beschwerde unbestritten - voll geständig, was auch aus dem Hauptverhandlungsprotokoll hervorgeht (S. 143, 144, 145), sodaß hier Protokollmängel nicht vorliegen. Abgesehen davon stünde nur die gänzliche Unterlassung einer Protokollaufnahme (§ 281 Abs 1 Z. 3 in Verbindung mit § 271 Abs 1 StPO), - die aber die Beschwerde selbst nicht behauptet - nicht jedoch ihre Mangelhaftigkeit, unter Nichtigkeitssanktion (Gebert-Pallin-Pfeiffer, III/2, § 271 StPO, Nr. 22 ff.). Schon nach dem Beschwerdevorbringen ist daher die hiezu gerügte Nichtigkeit nicht gegeben. Ein Verlangen nach stenographischer Aufzeichnung von Aussagen (§ 271 Abs 4 StPO) wurde übrigens von keiner Seite geäußert. Da das Hauptverhandlungsprotokoll erst mit Beginn der Frist zur Rechtsmittelausführung fertiggestellt sein muß (Gebert-Pallin-Pfeiffer, III/2, § 271 StPO Nr. 30), kann auch nicht verlangt werden, daß es - was der Beschwerdeführerin offenbar vorschwebt - schon mit dem Abschluß der Hauptverhandlung vorliegt. Eine Mangelhaftigkeit (§ 281 Abs 1 Z. 5 StPO) erblickt die Beschwerde im Unterbleiben einer Erörterung des Inhalts von Vorstrafakten im Urteil; dies zu Unrecht, weil es sich dabei um keine für den Schuldspruch oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidenden Umstände handelt, zumal die Beschwerdeführerin deutlich zu erkennen gibt, daß sie auch damit nur eine Strafermäßigung für ihren Sohn im Rahmen des richterlichen Ermessens anstrebt. Auf die durch nichts indizierte, bloß hypothetisch aufgezeigte Möglichkeit einer unterlaufenen Doppelverurteilung braucht, mangels einer realen Grundlage für eine solche Behauptung, nicht weiter eingegangen zu werden.Die Beschwerdeführerin verkennt das Wesen einer Protokollführung im Strafprozeß, die u.a. vorsieht, daß der Antworten des Angeklagten nur dann eine Erwähnung geschieht, wenn sie Abweichungen, Veränderungen oder Zusätze der in den Akten niedergelegten Angaben enthalten (Paragraph 271, Absatz 3, StPO). Der Angeklagte war - auch von der Beschwerde unbestritten - voll geständig, was auch aus dem Hauptverhandlungsprotokoll hervorgeht Sitzung 143, 144, 145), sodaß hier Protokollmängel nicht vorliegen. Abgesehen davon stünde nur die gänzliche Unterlassung einer Protokollaufnahme (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 271, Absatz eins, StPO), - die aber die Beschwerde selbst nicht behauptet - nicht jedoch ihre Mangelhaftigkeit, unter Nichtigkeitssanktion (Gebert-Pallin-Pfeiffer, III/2, Paragraph 271, StPO, Nr. 22 ff.). Schon nach dem Beschwerdevorbringen ist daher die hiezu gerügte Nichtigkeit nicht gegeben. Ein Verlangen nach stenographischer Aufzeichnung von Aussagen (Paragraph 271, Absatz 4, StPO) wurde übrigens von keiner Seite geäußert. Da das Hauptverhandlungsprotokoll erst mit Beginn der Frist zur Rechtsmittelausführung fertiggestellt sein muß (Gebert-Pallin-Pfeiffer, III/2, Paragraph 271, StPO Nr. 30), kann auch nicht verlangt werden, daß es - was der Beschwerdeführerin offenbar vorschwebt - schon mit dem Abschluß der Hauptverhandlung vorliegt. Eine Mangelhaftigkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) erblickt die Beschwerde im Unterbleiben einer Erörterung des Inhalts von Vorstrafakten im Urteil; dies zu Unrecht, weil es sich dabei um keine für den Schuldspruch oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidenden Umstände handelt, zumal die Beschwerdeführerin deutlich zu erkennen gibt, daß sie auch damit nur eine Strafermäßigung für ihren Sohn im Rahmen des richterlichen Ermessens anstrebt. Auf die durch nichts indizierte, bloß hypothetisch aufgezeigte Möglichkeit einer unterlaufenen Doppelverurteilung braucht, mangels einer realen Grundlage für eine solche Behauptung, nicht weiter eingegangen zu werden.

In Anrufung der Z. 11 des § 281 Abs 1 StPO behauptet die Beschwerdeführerin, daß die Vorverurteilungen durch das Landesgericht Innsbruck vom 22.Oktober 1980 (zu AZ. 23 Vr 3323/80 wegen § 15, 127 ff. StGB zu 180 Tagessätzen, bedingt auf drei Jahre) und vom 15.April 1981In Anrufung der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behauptet die Beschwerdeführerin, daß die Vorverurteilungen durch das Landesgericht Innsbruck vom 22.Oktober 1980 (zu AZ. 23 römisch fünf r 3323/80 wegen Paragraph 15, 127, ff. StGB zu 180 Tagessätzen, bedingt auf drei Jahre) und vom 15.April 1981

(zu AZ. 23 Vr 4140/80 wegen § 127 ff. StGB zu 360 Tagessätzen), die den nunmehr zur Aburteilung gelangten gravierendsten Straftaten zeitlich nachfolgten, entgegen den Bestimmungen der § 31 und 40 StGB keine Berücksichtigung gefunden hätten. Da dies jedoch nicht den Vorwurf impliziert, daß das Erstgericht, was hier allein in Frage kommt, seine Strafbefugnis oder die Grenzen des gesetzlichen Strafsatzes überschritten hat, wird auch damit der angerufene Nichtigkeitsgrund nicht zu gesetzmäßiger Darstellung gebracht, zumal es der Beschwerdeführerin ersichtlich nur darum geht, in Würdigung des Umstands, daß die ihrer Ansicht nach schwerstwiegenden Straftaten ihres Sohns schon weit (und zwar vor den genannten Vorverurteilungen) zurückliegen, eine im Rahmen des richterlichen Ermessens mildere Beurteilung zu erreichen, was rite nur mit Berufung geschehen kann.(zu AZ. 23 römisch fünf r 4140/80 wegen Paragraph 127, ff. StGB zu 360 Tagessätzen), die den nunmehr zur Aburteilung gelangten gravierendsten Straftaten zeitlich nachfolgten, entgegen den Bestimmungen der Paragraph 31 und 40 StGB keine Berücksichtigung gefunden hätten. Da dies jedoch nicht den Vorwurf impliziert, daß das Erstgericht, was hier allein in Frage kommt, seine Strafbefugnis oder die Grenzen des gesetzlichen Strafsatzes überschritten hat, wird auch damit der angerufene Nichtigkeitsgrund nicht zu gesetzmäßiger Darstellung gebracht, zumal es der Beschwerdeführerin ersichtlich nur darum geht, in Würdigung des Umstands, daß die ihrer Ansicht nach schwerstwiegenden Straftaten ihres Sohns schon weit (und zwar vor den genannten Vorverurteilungen) zurückliegen, eine im Rahmen des richterlichen Ermessens mildere Beurteilung zu erreichen, was rite nur mit Berufung geschehen kann.

Mangels prozeßordnungsgemäßer Ausführung der angerufenen oder irgendeines anderen der im § 281 Abs 1 Z. 1 bis 11 StPO aufgezählten Nichtigkeitsgründe war die sich ausschließlich in einer Bekämpfung der Strafzumessung erschöpfende, zugunsten des Angeklagten von seiner Mutter ergriffene Beschwerde gemäß § 285 d Abs 1 Z. 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Mangels prozeßordnungsgemäßer Ausführung der angerufenen oder irgendeines anderen der im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO aufgezählten Nichtigkeitsgründe war die sich ausschließlich in einer Bekämpfung der Strafzumessung erschöpfende, zugunsten des Angeklagten von seiner Mutter ergriffene Beschwerde gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Da der Angeklagte selbst nach der Urteilsverkündung und der Rechtsbelehrung auf ein Rechtsmittel ausdrücklich verzichtet hat (S. 147), waren seine Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung (wenn überhaupt - anders als in der zu ON. 24Da der Angeklagte selbst nach der Urteilsverkündung und der Rechtsbelehrung auf ein Rechtsmittel ausdrücklich verzichtet hat Sitzung 147), waren seine Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung (wenn überhaupt - anders als in der zu ON. 24

geschehenen Anmeldung - in dem zu ON. 26 erstatteten Schriftsatz eine Ausführung dieser Rechtsmittel auch durch den Angeklagten selbst zu erblicken ist) zurückzuweisen.

Die Zuleitung des Akts zur Entscheidung über die von der Mutter des Angeklagten zu dessen Gunsten ergriffene Berufung an das Oberlandesgericht Innsbruck beruht darauf, daß eine (die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung begründende) Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerden entfällt (RiZ. 1970, S. 17, 18, 1973, S. 70 u. v.a.).Die Zuleitung des Akts zur Entscheidung über die von der Mutter des Angeklagten zu dessen Gunsten ergriffene Berufung an das Oberlandesgericht Innsbruck beruht darauf, daß eine (die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung begründende) Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerden entfällt (RiZ. 1970, Sitzung 17, 18, 1973, Sitzung 70 u. v.a.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:0130OS00086.82.0602.000

Dokumentnummer

JJT_19820602_OGH0002_0130OS00086_8200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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