Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20.August 1982
unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Reisenleitner und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Krausam als Schriftführerin in der Strafsache gegen Karl A wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Reisenleitner und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Krausam als Schriftführerin in der Strafsache gegen Karl A wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraph 127, Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins
StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 6.Mai 1982, GZ. 8 Vr 608/82-32, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Blasche und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Melnizky, zu Recht erkannt:StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 6.Mai 1982, GZ. 8 römisch fünf r 608/82-32, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Blasche und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Melnizky, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wird verworfen. Seiner Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Das Schöffengericht erkannte den am 25.April 1947
geborenen, zuletzt beschäftigungslos gewesenen Karl A des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1geborenen, zuletzt beschäftigungslos gewesenen Karl A des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraph 127, Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins
StGB schuldig, weil er nachgenannten Personen fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 5.000 S übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen hatte, und zwar I. durch Einbruch 1. am 8.Februar 1982 in Graz dem Leopold A nach Eintreten einer Tür und Eindringen in dessen Werkstatt 7 Briefmarkenalben im Gesamtwert von etwa 10.000 S,StGB schuldig, weil er nachgenannten Personen fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 5.000 S übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen hatte, und zwar römisch eins. durch Einbruch 1. am 8.Februar 1982 in Graz dem Leopold A nach Eintreten einer Tür und Eindringen in dessen Werkstatt 7 Briefmarkenalben im Gesamtwert von etwa 10.000 S,
2. am 18.Februar 1982 am Paß Thurn, Gemeinde Mittersill, dem Henrikus B nach Aufreißen der Fensterläden, Einschlagen der Fensterscheiben und Eindringen in dessen Wochenendhaus Spirituosen und Lebensmittel im Wert von 250 S, eine Geldbörse samt Bargeld in der Höhe von etwa 80 S, Oberbekleidung im Gesamtwert von 2.710 S, eine Kamera, ein Fernglas sowie einen Radiokassettenrecorder im Wert von 2.000 S;
II. am 5.Februar 1982 in Graz dem Leo C eine Herrenarmbanduhr im Wert von 900 S.römisch zwei. am 5.Februar 1982 in Graz dem Leo C eine Herrenarmbanduhr im Wert von 900 S.
In seiner nur gegen den Schuldspruch wegen des unter Punkt I. 1. angeführten Diebstahlsfaktums gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde will der Angeklagte den von ihm zum Nachteil seines Onkels Leopold A durch Einbruch verübten Briefmarkendiebstahl nur als Privatanklagedelikt nach § 166 StGB beurteilt wissen (§ 281 Abs. 1 Z. 9 lit. c StPO); dies im wesentlichen mit dem Argument, daß er in demselben Haus wie sein (von ihm bestohlener) Onkel, wenn auch in einer anderen Wohnung gelebt habe, und der in § 166 Abs. 1 StGB normierter Begriff der 'Hausgemeinschaft' nicht einer durch ein besonderes familiäres Naheverhältnis charakterisierten Wohnungsgemeinschaft gleichzusetzen sei.In seiner nur gegen den Schuldspruch wegen des unter Punkt römisch eins. 1. angeführten Diebstahlsfaktums gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde will der Angeklagte den von ihm zum Nachteil seines Onkels Leopold A durch Einbruch verübten Briefmarkendiebstahl nur als Privatanklagedelikt nach Paragraph 166, StGB beurteilt wissen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera c, StPO); dies im wesentlichen mit dem Argument, daß er in demselben Haus wie sein (von ihm bestohlener) Onkel, wenn auch in einer anderen Wohnung gelebt habe, und der in Paragraph 166, Absatz eins, StGB normierter Begriff der 'Hausgemeinschaft' nicht einer durch ein besonderes familiäres Naheverhältnis charakterisierten Wohnungsgemeinschaft gleichzusetzen sei.
Rechtliche Beurteilung
Die Rüge versagt.
Verübt jemand, so wie im vorliegenden Fall der Angeklagte, einen Diebstahl zum Nachteil eines nahen Angehörigen, der weder Ehegatte noch ein Verwandter in gerader Linie oder Bruder oder Schwester des Täters ist, tritt eine Privilegierung (als Privatanklagedelikt) nach § 166 StGB nur ein, sofern er mit dem Bestohlenen (hier: dem Onkel) zur Tatzeit in Hausgemeinschaft lebt. Dies aber wird vom Beschwerdeführer, der nach seiner eigenen Verantwortung (S. 99 a) und nach den Angaben des Bestohlenen (S. 67 ff., 137), in dem seinem Onkel Leopold A zu drei Viertel und seinem Vater Adolf A zu einem Viertel gehörigen Miethaus völlig getrennt von den - im Parterre dieses Hauses gelegenen - Wohnräumlichkeiten seines Onkels fallweise (S. 37 und 100) ein eigenes Zimmer im ersten Stockwerk dieses Hauses (S. 16, 29, 33, 37, 67/68 und 100) benützte, ohne jemals in der Wohnung seines Onkels zu der er keinen Schlüssel besaß, gelebt zu haben (S. 29 und 100 unten), gar nicht behauptet.Verübt jemand, so wie im vorliegenden Fall der Angeklagte, einen Diebstahl zum Nachteil eines nahen Angehörigen, der weder Ehegatte noch ein Verwandter in gerader Linie oder Bruder oder Schwester des Täters ist, tritt eine Privilegierung (als Privatanklagedelikt) nach Paragraph 166, StGB nur ein, sofern er mit dem Bestohlenen (hier: dem Onkel) zur Tatzeit in Hausgemeinschaft lebt. Dies aber wird vom Beschwerdeführer, der nach seiner eigenen Verantwortung Sitzung 99 a) und nach den Angaben des Bestohlenen Sitzung 67 ff., 137), in dem seinem Onkel Leopold A zu drei Viertel und seinem Vater Adolf A zu einem Viertel gehörigen Miethaus völlig getrennt von den - im Parterre dieses Hauses gelegenen - Wohnräumlichkeiten seines Onkels fallweise Sitzung 37 und 100) ein eigenes Zimmer im ersten Stockwerk dieses Hauses Sitzung 16, 29, 33, 37, 67/68 und 100) benützte, ohne jemals in der Wohnung seines Onkels zu der er keinen Schlüssel besaß, gelebt zu haben Sitzung 29 und 100 unten), gar nicht behauptet.
Insoweit wird also von ihm in der Beschwerde - die sich diesbezüglich auf keine Feststellung im Urteil, betreffend eine zur Tatzeit bestehende 'Hausgemeinschaft' stützen kann - auch kein die richtige rechtliche Beurteilung hindernder Feststellungsmangel dargetan. Im übrigen setzt die Annahme einer Tatbegehung im Familienkreis nach § 166 Abs. 1 StGB, wenn schon nicht unbedingt eine gemeinsame Haushaltsführung, so doch zumindest ein dem Zusammenleben in engerem Familienkreis entsprechendes gemeinschaftliches Wohnen in einer Wohnungseinheit, also ein 'gemeinsames Zuhause' voraus; der Nichtigkeitsbeschwerde zuwider reicht hiefür ein Wohnen 'unter einem Dach' nicht aus (vgl. Leukauf-Steininger2, RN. 17 zu § 72 und RN. 6Insoweit wird also von ihm in der Beschwerde - die sich diesbezüglich auf keine Feststellung im Urteil, betreffend eine zur Tatzeit bestehende 'Hausgemeinschaft' stützen kann - auch kein die richtige rechtliche Beurteilung hindernder Feststellungsmangel dargetan. Im übrigen setzt die Annahme einer Tatbegehung im Familienkreis nach Paragraph 166, Absatz eins, StGB, wenn schon nicht unbedingt eine gemeinsame Haushaltsführung, so doch zumindest ein dem Zusammenleben in engerem Familienkreis entsprechendes gemeinschaftliches Wohnen in einer Wohnungseinheit, also ein 'gemeinsames Zuhause' voraus; der Nichtigkeitsbeschwerde zuwider reicht hiefür ein Wohnen 'unter einem Dach' nicht aus vergleiche Leukauf-Steininger2, RN. 17 zu Paragraph 72 und RN. 6
zu § 176 StGB).zu Paragraph 176, StGB).
Da sohin die vom Angeklagten mit seiner Rechtsrüge angestrebte Beurteilung des unter Punkt I. 1. angeführten, vom Angeklagten zum Nachteil seines Onkels Leopold A verübten Briefmarkendiebstahls (bloß) als Privatanklagedelikt nach § 166 StGB selbst nach dem Beschwerdevorbringen nicht in Betracht kommt, war die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zu verwerfen. Das Schöffengericht verhängte über ihn gemäß § 129Da sohin die vom Angeklagten mit seiner Rechtsrüge angestrebte Beurteilung des unter Punkt römisch eins. 1. angeführten, vom Angeklagten zum Nachteil seines Onkels Leopold A verübten Briefmarkendiebstahls (bloß) als Privatanklagedelikt nach Paragraph 166, StGB selbst nach dem Beschwerdevorbringen nicht in Betracht kommt, war die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zu verwerfen. Das Schöffengericht verhängte über ihn gemäß Paragraph 129
StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren. Bei deren Bemessung wertete es als erschwerend die Vielzahl der einschlägigen Vorstrafen, den raschen Rückfall und die mehrmaligen Tathandlungen, wogegen es als mildernd das Geständnis und die Zustandebringung des Diebsgutes in Betracht zog.
Die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung der Strafe anstrebt, ist nicht begründet.
Daß er den Schaden des Leo C anerkannte und sich zur Schadensgutmachung bereiterklärte, kann nicht als mildernd ins Kalkül gezogen werden (ÖJZ-LSK. 1978/276, EvBl. 1972/339). Auch von einer nicht durch Arbeitsscheu verursachten Notlage kann nach den Akten keine Rede sein. Daß aber der überwiegende Teil des Diebsgutes sichergestellt werden konnte, hat das Schöffengericht ohnedies - ebenso wie das Geständnis - als mildernd berücksichtigt. Es hat dem Angeklagten also keinen Milderungsgrund vorenthalten, die gegebenen Strafzumessungsgründe zutreffend gewürdigt und über ihn eine Strafe verhängt, die seinem schwer belasteten Vorleben und dem Schuld- und Unrechtsgehalt seiner nunmehrigen Verfehlungen durchaus gerecht wird. Eine Reduktion der Strafe kam daher nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:0090OS00104.82.0820.000Dokumentnummer
JJT_19820820_OGH0002_0090OS00104_8200000_000