TE Vwgh Beschluss 2005/5/24 2004/11/0233

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Veröffentlicht am 24.05.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, in der Beschwerdesache des R in B, vertreten durch Mag. Thomas Welpe, Rechtsanwalt in 6922 Wolfurt, Lauteracher Straße 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 2. Dezember 2003, Zl. 3-79-105/03/E7, betreffend Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens iA. Führerscheingesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1.1. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg (UVS) vom 2. Dezember 2003 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 4 des Führerscheingesetzes aufgefordert, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 leg. cit. zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B, C und F binnen drei Monaten gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides vorzulegen. Dieser Bescheid enthielt folgenden abschließenden Hinweis:

"Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und ebenso an den Verfassungsgerichtshof (Anschrift jeweils: Judenplatz 11, A-1010 Wien) erhoben werden. Sie muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Bei der Einbringung einer solchen Beschwerde ist eine Gebühr von EUR 180,-- zu entrichten."

1.2. Am 21. April 2004 langte beim Verfassungsgerichtshof ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, das vom Verfassungsgerichtshof als Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des UVS gewertet wurde.

Durch einen Verfahrenshelfer brachte der Beschwerdeführer mit am 22. Juli 2004 zur Post gegebenen Schriftsatz einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist, Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG sowie einen Eventualantrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG ein.

In seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand brachte der Beschwerdeführer nach Wiedergabe des Hinweises des oben erwähnten UVS-Bescheides vor, als Laien sei für ihn aus dieser Formulierung nicht ableitbar gewesen, welche Schritte er nach Erhalt dieses Bescheides habe setzen müssen, weshalb er sich zunächst mit der BH Bregenz in Verbindung gesetzt habe, welche ihn an den UVS des Landes Vorarlberg weiterverwiesen habe. "Dort" sei dem Beschwerdeführer - über Mitteilung seiner finanziellen Situation - der Hinweis auf die Möglichkeit der Verfahrenshilfe für die Bescheidbeschwerde gegeben worden. Dem Beschwerdeführer sei zur Kenntnis gebracht worden, dass er einen entsprechenden Antrag samt Vermögensbekenntnis beim Bezirksgericht Bregenz "erhalten" könne. Eine genaue Datierung dieser Gespräche sei nicht mehr möglich, sie hätten jedoch zwischen Erhalt des angefochtenen Bescheides und dem 8. Jänner 2004 stattgefunden. An diesem Tag habe der Beschwerdeführer den Verfahrenshilfeantrag beim Bezirksgericht Bregenz abgegeben. Die sechswöchige Beschwerdefrist sei somit noch nicht abgelaufen gewesen. Aus der Mitteilung, welche der Beschwerdeführer "vom UVS des Landes Vorarlberg" erhalten habe, sei für ihn nicht ableitbar gewesen, dass der Antrag direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen ist. Erst durch die Zustellung eines Bescheides der BH Bregenz vom 1. April 2004 sei dem Beschwerdeführer bewusst geworden, dass er noch immer auf eine Erledigung seines Verfahrenshilfeantrages warte, und er habe sich erneut mit der BH Bregenz und in weiterer Folge mit der Volksanwaltschaft in Verbindung gesetzt. Auf diesem Wege habe er erfahren müssen, dass sein Antrag nicht behandelt worden sei, weil er nicht direkt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht worden sei und überdies "sämtliche Fristen" zwischenzeitlich abgelaufen seien. Das undatierte Schreiben des Beschwerdeführers, bei der belangten Behörde am 16. April 2004 eingereicht, sei vom Verfassungsgerichtshof zum Anlass genommen worden, ihm Verfahrenshilfe zu bewilligen, und zwar für die Antragstellung auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, verbunden mit der Ausführung der Beschwerde. Da der Beschwerdeführer vor der Zustellung des erwähnten Bescheides der BH Bregenz, den er am 5. April 2004 übernommen habe, von der "Nichtberücksichtigung" seines Verfahrenshilfeantrages keine Kenntnis erlangt habe, sei das Schreiben, beim UVS des Landes Vorarlberg eingebracht am 16. April 2004, innerhalb der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag erfolgt. Der Beschwerdeführer habe als rechtlicher Laie in sämtlichen Verfahrensschritten immer die Behörden kontaktiert und sich informiert. Er habe alle Mitteilungen und Informationen umgesetzt und insbesondere die Verfahrenshilfe rechtzeitig beantragt - dies über Hinweis der Behörde. Dass der Antrag nicht bei der zuständigen Stelle eingebracht worden sei, sei dem Beschwerdeführer nicht anzulasten. Für den Beschwerdeführer sei der Ablauf der Geschehnisse unabwendbar gewesen. Selbst wenn dem Beschwerdeführer ein Verschulden treffen sollte, so wäre lediglich von einem minderen Grad des Versehens auszugehen.

Mit Beschluss vom 28. September 2004, B 510/04-16, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

2.1. § 46 VwGG lautet (auszugsweise):

"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 46. (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

...

(4) Über den Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zu entscheiden."

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus § 71 AVG, dass der Wiedereinsetzungsantrag ein Vorbringen über seine Rechtzeitigkeit zu enthalten hat und dass anzugeben ist, aus welchem Grund der Antragsteller den Tatbestand des § 71 Abs. 1 AVG als erfüllt ansieht. Dabei trifft den Antragsteller die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat, und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was aber als Grundlage ein entsprechend begründetes Antragsvorbringen voraussetzt (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 4. Februar 2000, Zl. 97/19/1484, mwN). Nichts anderes gilt für Wiedereinsetzungsanträge nach § 46 VwGG.

2.2. Der oben wiedergegebene Hinweis des angefochtenen Bescheides auf die Möglichkeit einer Beschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts ist im Hinblick auf § 61a AVG nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht, dass dieser Hinweis unrichtig gewesen wäre, er bringt vielmehr erkennbar vor, er habe sich in Rechtsunkenntnis über die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten befunden, wirksam Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof bzw. beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zu diesem Vorbringen genügt es darauf zu erwidern, dass Rechtsunkenntnis allein kein tauglicher Grund zur Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 2003, Zl. 2002/17/0281, mwN). Soweit der Beschwerdeführer hervorhebt, für ihn als Laien sei aus der Formulierung des Hinweises nicht ableitbar gewesen, welche Schritte er nach Erhalt des Bescheides habe setzen müssen, ist ihm zu erwidern, dass vor dem Hintergrund seines Vorbringens nicht davon ausgegangen werden kann, dass ihn an der Versäumung der Beschwerdefrist bloß ein noch als minderer Grad des Versehens zu wertendes Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hat Sprach- oder sonstige Verständnisschwierigkeiten nicht geltend gemacht, ebenso wenig wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe sich beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof über die Art und Weise der Einbringung einer Beschwerde oder eines Verfahrenshilfeantrages erkundigt.

Soweit der Beschwerdeführer aber vorbringt, die Versäumung der Beschwerdefrist sei die Folge der ihm erteilten Auskünfte über "die Möglichkeit der Verfahrenshilfe für die Bescheidbeschwerde" bzw. darüber, "dass er den entsprechenden Antrag samt Vermögensbekenntnis beim Bezirksgericht Bregenz erhalten könne", genügt sein Vorbringen nicht den oben erwähnten Konkretisierungsanforderungen. Dem Antrag ist nicht zu entnehmen, welche Person dem Beschwerdeführer dies "zur Kenntnis gebracht" habe. Schon mangels Konkretisierung des diesbezüglichen Vorbringens kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Einhaltung der Beschwerdefrist etwa auf Grund einer unrichtigen Auskunft einer Person unterblieben ist, auf deren Auskunft der nicht rechtskundige Beschwerdeführer vertrauen konnte.

Aus diesen Erwägungen war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist abzuweisen.

2.3. Angesichts der Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages erweist sich die erst nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist (der angefochtene Bescheid wurde nach dem Beschwerdevorbringen am 15. Dezember 2003 zugestellt) eingebrachte Beschwerde als verspätet. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 24. Mai 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004110233.X00

Im RIS seit

21.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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