Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23.September 1982
unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Rathmanner als Schriftführers in der Strafsache gegen Peter A wegen des Vergehens nach § 83 f. StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 5.Juli 1982, GZ. 7 d Vr 5746/82-14, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, der Ausführungen der Verteidigerin Dr. Mühl und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Bassler, zu Recht erkannt:unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Rathmanner als Schriftführers in der Strafsache gegen Peter A wegen des Vergehens nach Paragraph 83, f. StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 5.Juli 1982, GZ. 7 d römisch fünf r 5746/82-14, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, der Ausführungen der Verteidigerin Dr. Mühl und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Bassler, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf 7
(sieben) Monate herabgesetzt.
Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Der am 1.Juli 1952 geborene Gelegenheitsarbeiter Peter A wurde des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z. 4 StGBDer am 1.Juli 1952 geborene Gelegenheitsarbeiter Peter A wurde des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB
schuldig erkannt. Darnach hatte er am 25.Mai 1982 in Wien den Polizeibeamten Christian B während der Vollziehung seiner Aufgaben und Erfüllung seiner Pflichten als Arrestantenposten durch Versetzen eines Fußtritts gegen das rechte Knie, was eine Hautabschürfung bewirkte, vorsätzlich am Körper verletzt.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z. 5 und 9 lit a bzw. 10 des § 281 Abs 1Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5 und 9 Litera a, bzw. 10 des Paragraph 281, Absatz eins
StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Rechtliche Beurteilung
In Ausführung der Mängelrüge bezeichnet der Angeklagte die Feststellung, daß die Hautabschürfung am rechten Knie des Polizeibeamten als Folge seines Tritts gegen dessen Knie entstanden sei, als aktenwidrig. Der Genannte habe vielmehr offen gelassen, durch welche Umstände die Verletzung entstanden sei. Der Beschwerdeführer übersieht dabei, daß der Zeuge B schon bei der Anzeigeerstattung erklärte, daß er 'durch den Tritt gegen das rechte Knie eine Hautabschürfung und Rötung erlitten hat' (sh. S. 14). Auch in der Hauptverhandlung ließ der Zeuge - wertet man seine Aussage im Zusammenhang - keinen Zweifel, daß er die Verletzung an seinem Knie durch den Fußtritt des Angeklagten erlitt (S. 57, 58). Von einer mangelhaften Begründung der bezüglichen Urteilsannahme kann daher keine Rede sein.In Ausführung der Mängelrüge bezeichnet der Angeklagte die Feststellung, daß die Hautabschürfung am rechten Knie des Polizeibeamten als Folge seines Tritts gegen dessen Knie entstanden sei, als aktenwidrig. Der Genannte habe vielmehr offen gelassen, durch welche Umstände die Verletzung entstanden sei. Der Beschwerdeführer übersieht dabei, daß der Zeuge B schon bei der Anzeigeerstattung erklärte, daß er 'durch den Tritt gegen das rechte Knie eine Hautabschürfung und Rötung erlitten hat' (sh. Sitzung 14). Auch in der Hauptverhandlung ließ der Zeuge - wertet man seine Aussage im Zusammenhang - keinen Zweifel, daß er die Verletzung an seinem Knie durch den Fußtritt des Angeklagten erlitt Sitzung 57, 58). Von einer mangelhaften Begründung der bezüglichen Urteilsannahme kann daher keine Rede sein.
In weiterer Ausführung der Beschwerde wirft der Angeklagte dem Urteil Unvollständigkeit vor, weil eine Feststellung, wonach sein Verletzungsvorsatz auch die Beamteneigenschaft des Angegriffenen mitumfaßte, mangle;
insoweit behauptet er in Wahrheit das Fehlen einer für die Zurechnung der Qualifikation notwendigen Urteilskonstatierung (§ 281 Abs 1 Z. 10 StPO).insoweit behauptet er in Wahrheit das Fehlen einer für die Zurechnung der Qualifikation notwendigen Urteilskonstatierung (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO).
Dem ist zu erwidern, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung einen Irrtum über die Beamteneigenschaft des - nach seiner Verantwortung möglicherweise 'unabsichtlich' -
Verletzten nicht behauptete, vielmehr ihn einige Male als 'Beamten' bezeichnete (vgl. S. 56). Unter diesen Umständen waren weitere Feststellungen betreffend seinen Vorsatz nicht indiziert. Genug daran, daß das Gericht konstatierte, der Angeklagte habe gegen B sofort eine Angriffstellung eingenommen und gegen das rechte Knie des Beamten getreten (S. 65).Verletzten nicht behauptete, vielmehr ihn einige Male als 'Beamten' bezeichnete vergleiche Sitzung 56). Unter diesen Umständen waren weitere Feststellungen betreffend seinen Vorsatz nicht indiziert. Genug daran, daß das Gericht konstatierte, der Angeklagte habe gegen B sofort eine Angriffstellung eingenommen und gegen das rechte Knie des Beamten getreten Sitzung 65).
In seiner Rechtsrüge behauptet der Angeklagte, daß eine Hautabschürfung nicht als Verletzung gemäß § 83 StGB zu qualifizieren sei; habe er die Beamteneigenschaft des Verletzten nicht in seinen Vorsatz aufgenommen, wäre er demgemäß freizusprechen, andernfalls lediglich wegen des Vergehens nach § 270 StGB schuldig zu erkennen gewesen.In seiner Rechtsrüge behauptet der Angeklagte, daß eine Hautabschürfung nicht als Verletzung gemäß Paragraph 83, StGB zu qualifizieren sei; habe er die Beamteneigenschaft des Verletzten nicht in seinen Vorsatz aufgenommen, wäre er demgemäß freizusprechen, andernfalls lediglich wegen des Vergehens nach Paragraph 270, StGB schuldig zu erkennen gewesen.
Auch die Rechtsrüge versagt.
Am Körper verletzt, wer in die leibliche Unversehrtheit eines andern nicht ganz unerheblich eingreift und einen Erfolg verursacht, der allgemein, d.h. im gewöhnlichen Sprachgebrauch des täglichen Lebens, als Wunde bezeichnet wird. Darnach sind Hautabschürfungen, auch wenn sie geringfügiger Natur sind, tatbildlich im Sinn des § 83 StGB (LSK. 1979/67, 1976/278). Soweit der Angeklagte jedoch vorsätzliches Handeln gegen einen Beamten in Abrede stellt, entfernt er sich von den gegenteiligen Urteilsannahmen (siehe oben). Die Rüge ist insoweit nicht dem Gesetz gemäß zur Darstellung gebracht. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher insgesamt zu verwerfen. Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten gemäß § 84 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten. In deren Bemessung wertete es als erschwerend die Vorstrafen wegen Gewalttätigkeitsdelikten, wogegen es dem Angeklagten als mildernd eine gewisse Erregung zur Tatzeit zugute hielt.Am Körper verletzt, wer in die leibliche Unversehrtheit eines andern nicht ganz unerheblich eingreift und einen Erfolg verursacht, der allgemein, d.h. im gewöhnlichen Sprachgebrauch des täglichen Lebens, als Wunde bezeichnet wird. Darnach sind Hautabschürfungen, auch wenn sie geringfügiger Natur sind, tatbildlich im Sinn des Paragraph 83, StGB (LSK. 1979/67, 1976/278). Soweit der Angeklagte jedoch vorsätzliches Handeln gegen einen Beamten in Abrede stellt, entfernt er sich von den gegenteiligen Urteilsannahmen (siehe oben). Die Rüge ist insoweit nicht dem Gesetz gemäß zur Darstellung gebracht. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher insgesamt zu verwerfen. Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten gemäß Paragraph 84, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten. In deren Bemessung wertete es als erschwerend die Vorstrafen wegen Gewalttätigkeitsdelikten, wogegen es dem Angeklagten als mildernd eine gewisse Erregung zur Tatzeit zugute hielt.
Die Berufung, die eine Ermäßigung der Freiheitsstrafe, allenfalls die Verhängung einer Geldstrafe anstrebt, ist teilweise begründet. Da der Angeklagte nach den Akten (siehe insbesondere AZ. 7 d Vr 10225/78 des Landesgerichts für Strafsachen Wien) chronischer Alkoholiker ist und in diesem Zustand auch schon Straftaten setzte, kann ihm seine Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt nicht als mildernd zugerechnet werden (§ 35 StGB). Angesichts dessen, daß er sich aber erst einmal eines Körperverletzungsdelikts strafbar machte - und dies vor mehr als zehn Jahren - und die durch seine nunmehrige Verfehlung bewirkte Verletzung nur geringfügiger Natur war, erscheint die in erster Instanz geschöpfte Strafe als etwas überhöht, weshalb sie in Stattgebung der Berufung auf das aus dem Spruch ersichtliche, tatschuldgerechte Maß reduziert wurde. Die Umwandlung in eine Geldstrafe kam nach dem Gesetz (§ 37 Abs 1 StGB) nicht in Betracht. In diesem Punkt konnte der Berufung ein Erfolg nicht beschieden sein.Die Berufung, die eine Ermäßigung der Freiheitsstrafe, allenfalls die Verhängung einer Geldstrafe anstrebt, ist teilweise begründet. Da der Angeklagte nach den Akten (siehe insbesondere AZ. 7 d römisch fünf r 10225/78 des Landesgerichts für Strafsachen Wien) chronischer Alkoholiker ist und in diesem Zustand auch schon Straftaten setzte, kann ihm seine Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt nicht als mildernd zugerechnet werden (Paragraph 35, StGB). Angesichts dessen, daß er sich aber erst einmal eines Körperverletzungsdelikts strafbar machte - und dies vor mehr als zehn Jahren - und die durch seine nunmehrige Verfehlung bewirkte Verletzung nur geringfügiger Natur war, erscheint die in erster Instanz geschöpfte Strafe als etwas überhöht, weshalb sie in Stattgebung der Berufung auf das aus dem Spruch ersichtliche, tatschuldgerechte Maß reduziert wurde. Die Umwandlung in eine Geldstrafe kam nach dem Gesetz (Paragraph 37, Absatz eins, StGB) nicht in Betracht. In diesem Punkt konnte der Berufung ein Erfolg nicht beschieden sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:0130OS00135.82.0923.000Dokumentnummer
JJT_19820923_OGH0002_0130OS00135_8200000_000