TE OGH 1982/10/14 8Ob556/82

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Veröffentlicht am 14.10.1982
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** Vertriebsgesellschaft m.b.H. & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Alfred Haberhauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Otto R*****, vertreten durch Dr. Walter Röck, Rechtsanwalt in Oberwart, wegen S 315.552,64 sA, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 12. Juli 1982, GZ 17 R 114/82-12, womit der Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 7. Mai 1982, GZ 1 Cg 52/82-9, abgeändert wurde folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrte mit der vorliegenden Klage vom Beklagten die Zahlung eines Betrages von S 315.552,64 sA aus dem Titel des Werklohnes für die vereinbarte Errichtung eines Fertighauses. Der Beklagte meldete in der ersten Tagsatzung die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit an und führte sie dahin aus, dass die Parteien unter Punkt 26 der ihrem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen vereinbart hätten, sich in allen Streitigkeiten aus dem zwischen ihnen geschlossenen Rechtsgeschäft dem im Vertrag näher bezeichneten Schiedsgericht zu unterwerfen. Die Schiedsklausel sei wirksam, weil sie von beiden Vertragsteilen unterschrieben worden sei. Dass dem Beklagten ein Exemplar der Schieds- und Vergleichsordnung des Schiedsgerichtes der Bundeskammer der Gewerblichen Wirtschaft, auf die in der Schiedsvereinbarung Bezug genommen wurde, von der Klägerin allenfalls nicht ausgehändigt worden sei, ändere daran nichts, weil es überall erhältlich wäre. Der Beklagte habe darauf vertrauen dürfen, dass der die Vereinbarung unterfertigende Repräsentant der Klägerin zum Abschluss des Schiedsvertrages ermächtigt gewesen sei; auf eine mangelnde Bevollmächtigung dieses Repräsentanten sei nie hingewiesen worden.

Die Klägerin wendete ein, dass ein gültiger Schiedsvertrag nicht vorliege. Die Vertragsurkunde sei nur von einem Angestellten der Klägerin, nicht aber vom Geschäftsführer oder einer zum Abschluss eines Schiedsvertrages bevollmächtigten Person unterzeichnet worden. Auch die Schieds- und Vergleichsordnung des Schiedsgerichtes der Bundeskammer der Gewerblichen Wirtschaft sei dem Beklagten nicht ausgefolgt worden. Die Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen seien weder bei der Firmenstampiglie noch beim Kontrollvermerk durch einen zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung Bevollmächtigten, insbesondere nicht vom Geschäftsführer der Klägerin, gefertigt worden. Sie seien durch die Klägerin auch nicht sofort unterfertigt, sondern erst mit der Auftragsbestätigung dem Beklagten übermittelt worden.

Das Erstgericht wies nach abgesonderter Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede mit Beschluss die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück.

Es stellte im Wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:

Am 10. 3. 1981 erteilte der Beklagte einem nicht abschlussberechtigten Repräsentanten der Klägerin den Auftrag zur Lieferung eines Fertigteilhauses. Im Auftrag bestätigte der Beklagte, dass er die Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen mit dem Repräsentanten gemeinsam durchgelesen habe und sie Teil des Vertrages seien. Das Auftragsformular wurde vom Repräsentanten und vom Beklagten unterfertigt. Die Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen unterfertigte zunächst nur der Beklagte. Sie verblieben zunächst bei der Klägerin.

Punkt 26 dieser Bedingungen lautet:

"In allen Streitigkeiten aus diesem Rechtsgeschäft und Vertrag unterwerfen sich beide Vertragspartner ungeachtet der Höhe des Streitwertes dem nachstehend näher bezeichneten Schiedsgericht. Im Verfahrensfall wird nach der Schieds- und Vergleichsordnung des Schiedsgerichtes der Bundeskammer der Gewerblichen Wirtschaft Wien in der jeweils geltenden Fassung von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Ein Exemplar derselben wird bei Unterzeichnung dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen dem Kunden ausgehändigt."

Den Auftrag versah die Klägerin mit einem Kontrollvermerk samt Unterschrift vom 18. 3. 1981, ebenso die vom Beklagten gefertigten Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. Gemeinsam mit der gleichfalls mit Firmenstampiglie versehenen Auftragsbestätigung vom 20. 3. 1981 und einer Bauausführungsbeschreibung übersendete die Klägerin diese Urkunden vorbehaltlos dem Beklagten. Nicht erwiesen ist, dass ein Exemplar der Schieds- und Vergleichsordnung des Schiedsgerichtes der Bundeskammer der Gewerblichen Wirtschaft an den Beklagten ausgefolgt wurde und dass der Geschäftsführer der Klägerin die Auftragsbestätigung oder die Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen unterfertigt hätte. Rechtlich führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, die in den Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen enthaltene Schiedsvereinbarung sei hinreichend bestimmt.

Ob ein Exemplar der Schieds- und Vergleichsordnung ausgefolgt worden sei, sei unerheblich, weil dies nicht als Bedingung für die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung bezeichnet und vereinbart worden sei. Beim Abschluss eines Schiedsvertrages mit einem Vertreter könne die Vereinbarung nur wirksam zustandekommen, wenn eine schriftliche Vollmacht des Vertreters vorliege. Im vorliegenden Fall habe der Beklagte jedoch die Schiedsvereinbarung nicht mit einem Vertreter abgeschlossen. Der einschreitende Repräsentant der Klägerin habe lediglich den Auftrag des Beklagten entgegengenommen, ebenso die Fertigung des Beklagten auf den Geschäfts- und Lieferbedingungen, dann aber seien diese Urkunden bei der Klägerin geblieben und in der Folge seien eine Auftragsbestätigung und die Geschäfts- und Lieferbedingungen durch die Klägerin, mit Überprüfungsvermerk, Firmenstampiglie und Unterschrift versehen, an den Beklagten übermittelt worden. Dass diese Annahmeerklärung von ihr nicht rechtswirksam abgegeben worden sei, behaupte die Klägerin gar nicht; sie berufe sich im Gegenteil ausdrücklich auf die Wirksamkeit dieser Vereinbarung und wolle Unwirksamkeit nur in Ansehung der darin enthaltenen Schiedsvereinbarung geltend machen. Dies sei nicht möglich. Es sei vielmehr der gesamte Inhalt des Bauauftrages und der Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen zwischen den Streitteilen Vertragsinhalt geworden und es sei daher von einer wirksamen Schiedsvereinbarung zwischen den Streitteilen auszugehen. Dem gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs der Klägerin gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluss Folge. Es änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, dass es die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit abwies.

Das Rekursgericht führte im Wesentlichen aus, dass die schriftliche Gegenzeichnung der Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen bei der Firmenstampiglie mit dem Beisatz "iA" samt Kontrollvermerk keine firmenmäßige Zeichnung darstelle und mangels der erforderlichen Spezialvollmacht keine wirksame Schiedsvereinbarung zustandegekommen sei. Die Schiedsvereinbarung müsse von beiden Parteien unterschrieben sein; im Vertretungsfall bedürfe es auch des schriftlichen Nachweises der Bevollmächtigung durch Spezialvollmacht im Sinne des § 1008 ABGB. Durch die Rücksendung der unterfertigten Bedingungen an den Beklagten sei kein Tatbestand einer Anscheinsvollmacht geschaffen worden. Ohne den Anschluss der nötigen Vollmacht fehle die wirksame Unterfertigung der Schiedsvereinbarung, die durch keine äußeren Umstände ersetzt werden könne. Die Unterfertigung durch den vertretungsbefugten Geschäftsführer der Klägerin sei vom Beklagten nicht behauptet und vom Erstgericht als nicht feststellbar verneint worden. Eine nachträgliche Genehmigungshandlung liege nicht vor. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Wenn der Beklagte darauf hinweist, dass das Vertragsanbot von entscheidungsbefugten Organen der Klägerin geprüft und von der Klägerin angenommen worden sei und die Klägerin sich in ihrer Klage selbst auf diesen Vertrag berufe, verkennt er die hier zu lösende Rechtsfrage. Es handelt sich nämlich nicht um die materiellrechtliche Wirkung von Rechtshandlungen der Parteien, sondern ausschließlich darum, ob die Schiedsvereinbarung, auf die sich der Beklagte stützt, der Formvorschrift des § 577 Abs 3 ZPO entspricht. Nach dieser Gesetzesstelle muss der Schiedsvertrag schriftlich errichtet werden. Aus diesem zwingenden Formerfordernis der Schriftlichkeit folgt, dass der Schiedsvertrag im Sinne des § 886 ABGB von den Parteien gezeichnet sein muss, allenfalls von deren mit schriftlicher Vollmacht ausgestatteten Machthabern (siehe dazu JBl 1957, 623 und die dort angeführte Judikatur, SZ 49/40 ua). Handelt es sich bei einer Partei um eine Handelsgesellschaft, so muss in diesem Sinne die Schiedsvereinbarung von einem auf Grund von Gesetz und Gesellschaftsvertrag vertretungsbefugten Organ der Gesellschaft (siehe dazu etwa RSpr 1924, 201) oder von einem vertretungsbefugten Prokuristen (siehe dazu SZ 10/303) unterfertigt sein; andernfalls muss die Vollmacht dessen, der den Schiedsvertrag namens der Partei unterfertigt, schriftlich ausgestellt sein. Ein die Firma einer Handelsgesellschaft enthaltender Stampiglienaufdruck für sich allein entspricht nicht dem im § 577 Abs 3 ZPO und im § 886 ABGB aufgestellten Formerfordernis (vgl SZ 17/150).

Im vorliegenden Fall wurden die Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen Beilage 2, die in ihrem Punkt 26 eine Schiedsvereinbarung enthalten, seitens der Klägerin in der Weise gefertigt, dass eine Stampiglie mit dem Firmenwortlaut der Klägerin aufgedruckt und die Unterschrift einer Person mit dem Beisatz "iA" beigesetzt wurde. Dass es sich bei dieser Person um ein vertretungsbefugtes Organ der Klägerin oder einen allein vertretungsbefugten Prokuristen der Klägerin gehandelt hätte, wurde weder behauptet noch festgestellt. Eine schriftliche Vollmacht dieser Person, mit der diese zum Abschluss eines Schiedsvertrages ermächtigt worden wäre, liegt aber nicht vor. Schon aus diesem Grund entspricht die vorliegende Schiedsvereinbarung, wie das Rekursgericht richtig erkannte, nicht der Formvorschrift des § 577 Abs 3 ZPO. Das Vertrauen des Vertragspartners auf einen äußeren Tatbestand oder die Berufung auf Treue und Glauben vermag über die aufgezeigte Verletzung dieser Formvorschrift nicht hinwegzuhelfen (JBl 1957, 623). Dem Revisionsrekurs des Beklagten musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.

Anmerkung

E75209 8Ob556.82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:0080OB00556.82.1014.000

Dokumentnummer

JJT_19821014_OGH0002_0080OB00556_8200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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