TE Vfgh Beschluss 2001/6/27 WI-8/00 ua

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Veröffentlicht am 27.06.2001
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

Stmk GdO 1967 §27
VfGG §67 Abs2
VfGG §68 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung der Anfechtung einer Gemeinderatswahl mangels Legitimation der Anfechtungswerber und Zurückweisung der Anfechtung der Wahl eines Mitglieds des Gemeindevorstands wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges

Spruch

I. Die Wahlanfechtungen werden zurückgewiesen.

II. Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

1.1. Am 19.3.2000 fand ua. die mit Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20.12.1999, LGBl. 1999/107, ausgeschriebene Wahl der Mitglieder des Gemeinderates der Gemeinde Jagerberg (Bezirk Feldbach) statt.

Dieser Wahl lagen von der Österreichischen Volkspartei (ÖVP), der Sozialdemokratischen Partei Österreichs (SPÖ) und der Freiheitlichen Partei Österreichs (FPÖ) eingebrachte und von der Gemeindewahlbehörde der Gemeinde Jagerberg gemäß §48 Steiermärkische Gemeindewahlordnung - GWO, LGBl. 1960/6 (WV), idF LGBl. 1999/82, abgeschlossene und veröffentlichte Wahlvorschläge zu Grunde.

Laut Kundmachung der Gemeindewahlbehörde vom 20.3.2000 entfielen von den 1.182 als gültig abgegeben gewerteten Stimmen - 26 Stimmzettel wurden als ungültig erachtet - auf:

       ÖVP ... 800 Stimmen (11 Mandate),

       SPÖ ... 267 Stimmen (3 Mandate),

       FPÖ ... 115 Stimmen (1 Mandat).

1.2. Dieses Wahlergebnis wurde ua. vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter der ÖVP, dem nunmehrigen Ersteinschreiter, bei der Landeswahlbehörde beeinsprucht. Über die administrative Anfechtung der Wahl zum Gemeinderat erging ein Bescheid der Landeswahlbehörde vom 11.5.2000, wonach der Anfechtung Folge gegeben und der Gemeindewahlbehörde eine Berichtigung des Wahlergebnisses im Sinne der Bescheidbegründung aufgetragen wurde.

1.3. Aus der Niederschrift über die konstituierende Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Jagerberg und die Wahl des Gemeindevorstandes vom 27.5.2000 ergibt sich, dass nach der auf den berichtigten Parteisummen sowie einem Losentscheid beruhenden Verteilung der Vorstandssitze auf die im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien die Mitglieder des Gemeindevorstandes gewählt wurden. Dabei fielen die Funktionen des Bürgermeisters und des Vizebürgermeisters der ÖVP zu, die des Gemeindekassiers der SPÖ. (Das Ergebnis der Wahl des Gemeindevorstandes wurde am selben Tag kundgemacht.)

1.4.1. In ihrer durch einen Rechtsanwalt eingebrachten und auf Art141 B-VG gestützten Eingabe beantragen zwei Mitglieder des Gemeinderates der Gemeinde Jagerberg die Aufhebung der Gemeinderatswahl vom 19.3.2000 "hinsichtlich der Gültigkeit" zweier Stimmzettel sowie die Nichtigerklärung der Wahl eines der Mitglieder des Gemeindevorstandes (Kassier) durch den Verfassungsgerichtshof.

1.4.2. Die Landeswahlbehörde beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung legte die Wahlakten vor, verzichtete hingegen - unter Hinweis auf die Begründung ihres Bescheides vom 11.5.2000 - auf die Erstattung einer Gegenschrift; sie beantragte, der Anfechtungswerberin die Prozesskosten aufzuerlegen und "der belangten Behörde den Aufwandersatz zuzuerkennen." Schließlich wurde mitgeteilt, dass "eine entsprechende Anfechtung der Wahlen zum Gemeindevorstand ... der Landesregierung zur Entscheidung nicht vorgelegt" worden sei.

2. Die Wahlanfechtungen sind nicht zulässig.

2.1. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof ua. über die Anfechtung von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, so auch über die Anfechtung einer Gemeinderatswahl (zB VfSlg. 14.847/1997); gemäß Art141 Abs1 litb B-VG über die Anfechtung von Wahlen in die mit der Vollziehung betrauten Organe einer Gemeinde (Gemeindevorstand, §67 Abs1 VerfGG).

2.2. Zur Gemeinderatswahl:

Zur Anfechtung einer Gemeinderatswahl sind gemäß §67 Abs2 VerfGG jene Wählergruppen berechtigt, die der Wahlbehörde rechtzeitig Wahlvorschläge vorgelegt haben, und zwar durch ihre zustellungsbevollmächtigten Vertreter, ebenso auch Wahlwerber, die behaupten, dass ihnen die Wählbarkeit im Wahlverfahren rechtswidrig aberkannt wurde.

Die Anfechtungswerber behaupten nicht, dass ihnen die Wählbarkeit aberkannt worden wäre. Die Wahlanfechtung wurde aber auch nicht von einer Wählergruppe (Partei) iSd §67 Abs2 zweiter Satz VerfGG eingebracht, sondern bloß von den Einschreitern - mit ausdrücklicher Berufung des Ersteinschreiters auf seine Funktion als Bürgermeister; des Zweiteinschreiters auf seine Gemeinderatsfunktion; beide nicht etwa als zustellungsbevollmächtigte Vertreter eine Wählergruppe - für sich allein.

Die Anfechtungswerber sind somit zur Anfechtung der Gemeinderatswahl nicht legitimiert (sh. VfGH 26.2.1996 WI-16/95, WI-1/96; vgl. VfSlg. 12.595/1990, 13.224/1992, 13.628/1993).

2.3. Zur Gemeindevorstandswahl:

Nach §68 Abs1 VerfGG muss eine Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem betreffenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides eingebracht werden.

Hinsichtlich der Wahl des Gemeindevorstandes der Gemeinde Jagerberg ist ein derartiger, die unmittelbare Anfechtung dieser Wahl beim Verfassungsgerichtshof ausschließender Instanzenzug durch §27 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 - GO, LGBl. 1967/115, idF LGBl. 1999/82, eingerichtet. Danach kann jedes Mitglied des Gemeinderates die Wahl der Gemeindevorstandsmitglieder schriftlich bei der Landesregierung anfechten, und zwar sowohl wegen unrichtiger ziffernmäßiger Ermittlungen als auch wegen jeder anderen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens.

Eine solche Entscheidung der Landesregierung erging hier nicht.

Die Anfechtung der Wahl eines der Mitglieder des Gemeindevorstandes (Kassier) war daher wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 9441/1982, 10.673/1985, 10.804/1986, 12.663/1991, 13.059/1992).

2.4. Zusammenfassend waren beide Wahlanfechtungen (aus formellen Gründen) zurückzuweisen, ohne dass auf das Vorbringen der Anfechtungswerber in der Sache selbst eingegangen werden konnte.

3. Kosten konnten nicht zugesprochen werden, weil ein Kostenersatz im Verfahren nach Art141 B-VG nur in §71a Abs5 VerfGG (vgl. dazu auch §27 VerfGG) vorgesehen ist, welche Bestimmung im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt (vgl. etwa VfSlg. 15.357/1998).

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita und e VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.

Schlagworte

VfGH / Instanzenzugserschöpfung, VfGH / Wahlanfechtung, Wahlen, Gemeindevorstand, Wahlanfechtung administrative

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:WI8.2000

Dokumentnummer

JFT_09989373_00W00I08_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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