TE OGH 1982/12/2 13Os184/82

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Veröffentlicht am 02.12.1982
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Dezember 1982

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Mangi als Schriftführers in der Strafsache gegen Fridolin A wegen des Vergehens des Ungehorsams nach § 12 Abs. 1 Z. 2 MilStG. über die von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 4.Juni 1980, GZ. 12 E Vr 663/80-11, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Kodek, zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 4.Juni 1980, GZ. 12 E Vr 663/80-11, verletzt die Bestimmung des § 38 Abs. 1 Z. 1 StGB

Dieses Urteil wird gemäß § 292, 288 Abs. 2 Z. 3

StPO dahin ergänzt, daß dem Fridolin A gemäß § 38 Abs. 1 Z. 1 StGB auch die Vorhaft am 17.März 1980 von 8,30 Uhr bis 16 Uhr auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.

Text

Gründe:

Mit dem Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 4.Juni 1980, GZ. 12 E Vr 663/80-11, wurde Fridolin A des Vergehens des Ungehorsams nach § 12 Abs. 1 Z. 2 MilStG. schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.

Gemäß § 38 Abs. 1 StPO wurde bloß die Vorhaft vom 17.März 1980, 16 Uhr, bis 20.März 1980, 16 Uhr, auf die Strafe angerechnet, obgleich Fridolin A in diesem Verfahren vom Kompaniekommandanten am 17.März 1980 schon um 8,30 Uhr festgenommen und auf Grund eines vom Untersuchungsrichter erlassenen Haftbefehls um 16 Uhr dieses Tags in das landesgerichtliche Gefangenenhaus Klagenfurt eingeliefert worden war, wo dann der Untersuchungsrichter am 18.März 1980 gemäß § 180 Abs. 1, Abs. 2 Z. 3 StPO die Untersuchungshaft verhängte, aus der A dann am 20.März 1980, 16 Uhr, gegen Gelöbnis entlassen wurde.

Rechtliche Beurteilung

Diese Haftanrechnung verletzt die Bestimmung des § 38 StGB, nach dessen Abs. 1 die verwaltungsbehördliche und die gerichtliche Verwahrungshaft sowie die Untersuchungshaft auf Freiheits- und Geldstrafen gleichermaßen anzurechnen sind. Da eine auf Grund militärbehördlicher Festnahme (§ 502 StPO) erlittene Haft eine verwaltungsbehördliche Vorhaft ist (siehe das Klammerzitat des § 177 im § 502 Abs. 1 StPO), verwirklicht das Unterbleiben der Anrechnung der militärischen Vorhaft eine zum Nachteil des Verurteilten unterlaufene Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO Es war daher in Stattgebung der von der Generalprokuratur deshalb erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes spruchgemäß zu erkennen.

Anmerkung

E03942

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:0130OS00184.82.1202.000

Dokumentnummer

JJT_19821202_OGH0002_0130OS00184_8200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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