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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
VwGG §26 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, in der Beschwerdesache des T, geboren am 1. Juli 1971, vertreten durch Mag. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 16. November 2004, Zl. SD 964/04, betreffend Aufhebung eines Aufenthaltsverbots, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
I.römisch eins.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 16. November 2004 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. März 2002 erlassenen Aufenthaltsverbots für die Dauer von fünf Jahren gemäß § 44 Fremdengesetz 1997 abgewiesen. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 16. November 2004 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. März 2002 erlassenen Aufenthaltsverbots für die Dauer von fünf Jahren gemäß Paragraph 44, Fremdengesetz 1997 abgewiesen.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach dessen Vorbringen am 17. November 2004 zugestellt.
2.1. Mit dem am 30. November 2004 zur Post gegebenen Antrag beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der Verfahrenshilfe "hinsichtlich der Stempelgebühren und Gebühren nach § 24/3 VwGG sowie allfälliger weiterer Kosten und Gebühren für Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes und für Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer". 2.1. Mit dem am 30. November 2004 zur Post gegebenen Antrag beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der Verfahrenshilfe "hinsichtlich der Stempelgebühren und Gebühren nach Paragraph 24 /, 3, VwGG sowie allfälliger weiterer Kosten und Gebühren für Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes und für Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer".
2.2. Mit hg. Beschluss vom 10. Jänner 2005, Zl. VH 2004/18/0185, wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe durch einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Stempelgebühren und der Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG bewilligt. 2.2. Mit hg. Beschluss vom 10. Jänner 2005, Zl. VH 2004/18/0185, wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe durch einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Stempelgebühren und der Gebühr nach Paragraph 24, Absatz 3, VwGG bewilligt.
Dieser Bescheid wurde der den Beschwerdeführer auch im Verfahrenshilfeverfahren vertretenden Beschwerdevertreterin am 14. Jänner 2005 zugestellt.
3. Die gegen den oben 1. genannten Bescheid gerichtete Beschwerde wurde am 1. Februar 2005 zur Post gegeben.
4. Mit Note vom 9. Februar 2005 teilte der Verwaltungsgerichtshof der beschwerdeführenden Partei mit, dass die Beschwerde auf Grundlage des behaupteten Datums der Zustellung des angefochtenen Bescheides verspätet sei. Ein Fall des § 26 Abs. 3 VwGG liege nicht vor, weil die Bestellung eines Verfahrenshilfevertreters weder beantragt noch bewilligt worden sei. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen drei Wochen Stellung zu nehmen. 4. Mit Note vom 9. Februar 2005 teilte der Verwaltungsgerichtshof der beschwerdeführenden Partei mit, dass die Beschwerde auf Grundlage des behaupteten Datums der Zustellung des angefochtenen Bescheides verspätet sei. Ein Fall des Paragraph 26, Absatz 3, VwGG liege nicht vor, weil die Bestellung eines Verfahrenshilfevertreters weder beantragt noch bewilligt worden sei. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Innerhalb der ihm gesetzten Frist erstattete der Beschwerdeführer keine Stellungnahme.
II.römisch zwei.
1. § 26 VwGG lautet auszugsweise: 1. Paragraph 26, VwGG lautet auszugsweise:
"Beschwerdefrist
§ 26. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG oder gegen eine Weisung gemäß Art. 81a Abs. 4 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginntParagraph 26, (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 131, B-VG oder gegen eine Weisung gemäß Artikel 81 a, Absatz 4, B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
1. in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer bloß mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung; 1. in den Fällen des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer bloß mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung;
...
2. Aus dem Wortlaut des § 26 Abs. 3 erster Satz VwGG, wonach die Beschwerdefrist mit Zustellung des Bestellungsbescheides an den Rechtsanwalt neu zu laufen beginnt, ergibt sich, dass diese Bestimmung nur den Fall der Bewilligung der Verfahrenshilfe (auch) im Umfang der Bestellung eines Rechtsanwalts regelt. Damit wird dem Rechtsanwalt, der ja in der Regel erst durch die Bestellung von der Sache erfährt, die vom VwGG für die Ausarbeitung und Einbringung der Beschwerde vorgesehene Zeit eingeräumt. 2. Aus dem Wortlaut des Paragraph 26, Absatz 3, erster Satz VwGG, wonach die Beschwerdefrist mit Zustellung des Bestellungsbescheides an den Rechtsanwalt neu zu laufen beginnt, ergibt sich, dass diese Bestimmung nur den Fall der Bewilligung der Verfahrenshilfe (auch) im Umfang der Bestellung eines Rechtsanwalts regelt. Damit wird dem Rechtsanwalt, der ja in der Regel erst durch die Bestellung von der Sache erfährt, die vom VwGG für die Ausarbeitung und Einbringung der Beschwerde vorgesehene Zeit eingeräumt.
3. Im vorliegenden Fall wurde die Verfahrenshilfe bloß im Umfang der Befreiung von Gebühren und Kosten beantragt und allein im Umfang der Gebührenbefreiung bewilligt. Die Beigebung eines Rechtsanwalts für die Ausarbeitung und Einbringung der Beschwerde wurde weder beantragt noch bewilligt.
Ein Grund dafür, § 26 Abs. 3 erster Satz VwGG analog auch in solchen Fällen anzuwenden, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich. Ein Grund dafür, Paragraph 26, Absatz 3, erster Satz VwGG analog auch in solchen Fällen anzuwenden, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich.
4. Die Beschwerde hätte daher gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG binnen sechs Wochen nach der am 17. November 2004 erfolgten Zustellung des angefochtenen Bescheides, somit spätestens am 29. Dezember 2004 eingebracht werden müssen. Somit war die erst am 1. Februar 2005 zur Post gegebene Beschwerde - in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen. 4. Die Beschwerde hätte daher gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG binnen sechs Wochen nach der am 17. November 2004 erfolgten Zustellung des angefochtenen Bescheides, somit spätestens am 29. Dezember 2004 eingebracht werden müssen. Somit war die erst am 1. Februar 2005 zur Post gegebene Beschwerde - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat - gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
Wien, am 24. Mai 2005
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005180048.X00Im RIS seit
18.07.2005