TE Vwgh Erkenntnis 2005/5/25 2005/09/0045

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Veröffentlicht am 25.05.2005
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  18. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des E in S, vertreten durch Dr. Georg Peterlunger, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Kajetanerplatz/Schanzlgasse 8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 24. Jänner 2005, Zlen. UVS-11/10.509 u 11/10.510/6-2005, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Beschwerdevorbringen und der angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde der Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. Jänner 2005 schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der M GmbH als Arbeitgeberin mit Sitz in S zu verantworten, dass von dieser zu näher umschriebenen Zeiten drei namentlich genannte Ausländer als Werbeverteiler in V beschäftigt worden seien, ohne dass Beschäftigungsbewilligungen, Zulassungen als Schlüsselkraft, Entsendebewilligungen, Anzeigenbestätigungen, Arbeitserlaubnisse, Befreiungsscheine oder Niederlassungsnachweise vorgelegen seien.Nach dem Beschwerdevorbringen und der angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde der Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. Jänner 2005 schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der M GmbH als Arbeitgeberin mit Sitz in S zu verantworten, dass von dieser zu näher umschriebenen Zeiten drei namentlich genannte Ausländer als Werbeverteiler in römisch fünf beschäftigt worden seien, ohne dass Beschäftigungsbewilligungen, Zulassungen als Schlüsselkraft, Entsendebewilligungen, Anzeigenbestätigungen, Arbeitserlaubnisse, Befreiungsscheine oder Niederlassungsnachweise vorgelegen seien.

Wegen dieser als drei Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) qualifizierten Taten wurden über den Beschwerdeführer nach dem zweiten Strafrahmen des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils zwei Tagen) und eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.500,- Wegen dieser als drei Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) qualifizierten Taten wurden über den Beschwerdeführer nach dem zweiten Strafrahmen des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils zwei Tagen) und eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.500,-

- (Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit Erkenntnissen jeweils vom 27. Februar 2003, Zl. 2000/09/0058, und Zl. 2000/09/0057, hat der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen inhaltlich gleich lautende Beschwerden des Beschwerdeführers, die einen inhaltlich vergleichbaren Sachverhalt betrafen, als unbegründet abgewiesen. Zur weiteren Begründung wird daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf diese Erkenntnisse verwiesen (vgl. auch das Erkenntnis vom 29. November 2000, Zl. 98/09/0153). Der Beschwerdeführer hält (wie schon in der mit Erkenntnis vom 21. Jänner 2004, Zl. 2003/09/0137, abgewiesenen Beschwerde) an seiner bereits mit den genannten Erkenntnissen abgelehnten Auffassung unverändert fest; er bringt in der vorliegend erhobenen Beschwerde nichts Entscheidendes vor, auf Grund dessen im gegenständlichen Fall anders zu erkennen wäre. Der Hinweis auf eine angebliche "Auftragsweitergabe" durch den betretenen bosnischen Staatsangehörigen an zwei afghanische Staatsangehörige ist schon deshalb kein Indiz für das Vorliegen selbständiger Erwerbstätigkeit, weil die vom Beschwerdeführer repräsentierte GmbH die von den Afghanen unterfertigten "Verträge" entgegengenommen und die erbrachten Leistungen direkt (und nicht der Bosnier als angeblicher "Werkunternehmer") an sie bezahlt hat. Mit Erkenntnissen jeweils vom 27. Februar 2003, Zl. 2000/09/0058, und Zl. 2000/09/0057, hat der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen inhaltlich gleich lautende Beschwerden des Beschwerdeführers, die einen inhaltlich vergleichbaren Sachverhalt betrafen, als unbegründet abgewiesen. Zur weiteren Begründung wird daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf diese Erkenntnisse verwiesen vergleiche , auch das Erkenntnis vom 29. November 2000, Zl. 98/09/0153). Der Beschwerdeführer hält (wie schon in der mit Erkenntnis vom 21. Jänner 2004, Zl. 2003/09/0137, abgewiesenen Beschwerde) an seiner bereits mit den genannten Erkenntnissen abgelehnten Auffassung unverändert fest; er bringt in der vorliegend erhobenen Beschwerde nichts Entscheidendes vor, auf Grund dessen im gegenständlichen Fall anders zu erkennen wäre. Der Hinweis auf eine angebliche "Auftragsweitergabe" durch den betretenen bosnischen Staatsangehörigen an zwei afghanische Staatsangehörige ist schon deshalb kein Indiz für das Vorliegen selbständiger Erwerbstätigkeit, weil die vom Beschwerdeführer repräsentierte GmbH die von den Afghanen unterfertigten "Verträge" entgegengenommen und die erbrachten Leistungen direkt (und nicht der Bosnier als angeblicher "Werkunternehmer") an sie bezahlt hat.

Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 25. Mai 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005090045.X00

Im RIS seit

27.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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