Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Februar 1983 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Wanke-Czerwenka als Schriftführers in der Strafsache gegen Günther A wegen des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach den §§ 15, 202 Abs 1
StGB über die von dem Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengerichtes vom 8. September 1982, GZ 28 Vr 2885/81-18, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Oehlzand und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird dahin Folge gegeben, daß unter Anwendung des § 37 Abs 1 StGB über den Angeklagten eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen, im Fall der Uneinbringlichkeit 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt werden, wobei die Höhe des Tagessatzes mit 170 S bemessen wird.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 1. Oktober 1956 geborene Schlossergeselle Günther A neben einer anderen Straftat des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach den §§ 15, 202 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 16. September 1981 in Leonding die Berta B dadurch, daß er sie mit dem Umbringen bedrohte, ihr Faustschläge versetzte, ihr die Hose herunterzureißen und sie in den angrenzenden Wald zu zerren suchte, sohin mit Gewalt und durch gefährliche Drohung, zum außerehelichen Beischlaf zu nötigen versuchte.
Nur diesen Teil des Schuldspruchs bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; gegen den Strafausspruch wendet er sich mit Berufung.
Rechtliche Beurteilung
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. 'Undeutlich und unvollständig' im Sinn der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO sei nach Meinung der Beschwerde der Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Tatsachen deshalb, weil sich das Urteil nur unzureichend mit Widersprüchen zwischen den Angaben der Zeugin B vor der Gendarmerie und vor dem erkennenden Gericht auseinandersetze. Der Schöffensenat erörterte jedoch diese - überdies gar nicht wesentlichen -
Widersprüche (S 85) und erklärte sie der Lebenserfahrung entsprechend damit, daß zwischen den beiden Aussagen fast ein Jahr lag; im übrigen schenkte er der Zeugin vollen Glauben (S 85). Es kann von einem Begründungsmangel im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht gesprochen werden, bringt das Urteil doch mit völliger Klarheit zum Ausdruck, daß es die - nach den Verfahrensergebnissen möglichen - Einwände gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin erkannte, sie erörterte und ihnen in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) die Bedeutung versagte. Die Beschwerdeausführungen laufen daher auf eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Bekämpfung dieser freien Beweiswürdigung des Schöffensenates hinaus, ohne einen formellen Begründungsmangel des Urteils in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen.
Mit der Rechtsrüge nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO strebt der Beschwerdeführer einen Schuldspruch wegen Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB an, weil seine Tat gegen eine - bei entsprechender Bezahlung - zum Geschlechtsverkehr bereite Prostituierte gerichtet gewesen wäre und daher nicht das Rechtsgut der Sittlichkeit, sondern jenes der Willensfreiheit dieser Prostituierten angegriffen hätte.
Dem ist entgegenzuhalten: Entscheidend für das Tatbild nach § 202 Abs 1 StGB ist, ob das Tatopfer ohne die ausgeübte Gewalt oder gefährliche Drohung zum vom Täter geforderten Geschlechtsverkehr nicht bereit gewesen wäre, was vorliegend zutrifft: Es kommt allein darauf an, ob das Opfer zur Tatzeit am Tatort zu einem Geschlechtsverkehr bereit war, nicht aber darauf, daß es anderswo unter anderen Umständen hiezu bereit gewesen wäre. Für den Angeklagten war nach den Urteilsfeststellungen (S 86) aber auch klar, daß er sein Opfer gegen dessen erklärten Willen zum außerehelichen Beischlaf (in seinem PKW oder im Freien) zu nötigen versuche.
Daß es sich bei Berta B um eine Prostituierte handelte, ändert daran nichts; auch die Nötigung einer Prostituierten zum Geschlechtsverkehr, zu dem sie sich - aus welchen Gründen immer - nicht bereit findet, ist nach § 202 StGB zu beurteilen (Pallin im WK, RN 9 zu § 202 StGB; EvBl 1978/133
= ÖJZ-LSK 1978/127, 129).
Es versagt daher auch die Rechtsrüge, sodaß die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zu verwerfen war. Das Landesgericht verurteilte den Angeklagten wegen des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach den §§ 15, 202 Abs 1 StGB und des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach dem § 88 Abs 1 und 2, zweiter Fall (§ 81 Z 2) StGB unter Bedachtnahme auf § 28 StGB nach dem § 202 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen des Angeklagten, das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen und den Umstand, daß der Angeklagte (beim Verkehrsunfall) ohne Führerschein fuhr, als mildernd den Umstand, daß es (bei der Nötigung zum Beischlaf) beim Versuch blieb, eine eigene leichte Verletzung und ein Teilgeständnis (in bezug auf den Verkehrsunfall).
Der Berufung des Angeklagten, mit der er in erster Linie die Verhängung einer Geldstrafe anstrebt, kommt insoweit Berechtigung zu.
Das Fahren ohne Führerschein kann als solches im gerichtlichen Strafverfahren keinen Erschwerungsgrund abgeben, weil es ohnedies einer gesonderten verwaltungsbehördlichen Bestrafung unterliegt. Allerdings hätte das Erstgericht aus dieser Tatsache eine gleichgültige Einstellung des Täters gegenüber rechtlich geschützten Werten erschliessen und dies im Rahmen der allgemeinen Grundsätze des § 32 Abs 2 StGB bei der Strafbemessung in Betracht ziehen können. Andererseits wurde 'die selbst erlittene leichte Verletzung' des Angeklagten zu Unrecht als mildernd gewertet.
Sollte das Erstgericht dabei die Kratzverletzungen gemeint haben, die das Opfer der versuchten Nötigung zum Beischlaf dem Angeklagten bei der Abwehr der Attacke zugefügt hatte, wäre dies ein geradezu unverständlicher Gedankengang. Augenscheinlich sollte damit ein Hinweis auf Verletzungen beim Verkehrsunfall gemeint sein. Bei den Unfallserhebungen hatte jedoch der Angeklagte selbst erklärt, nicht verletzt zu sein, hatte keine ärztliche Hilfe in Anspruch genommen und es wurden bei ihm auch keine sichtbaren Verletzungen festgestellt (S 13 in ON 13 d.A). Die in der Hauptverhandlung vom 8. September 1982 aufgestellte Behauptung des Angeklagten, er habe Hautabschürfungen erlitten (S 75/76 d.A), scheint demnach unzutreffend. Selbst wenn dies aber der Fall gewesen wäre, könnten solche Verletzungen wegen ihrer Geringfügigkeit nicht als mildernd ins Gewicht fallen.
Dennoch erschien dem Obersten Gerichtshof vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die den Strafsatz bestimmende Tat beim Versuch blieb und über den Angeklagten bisher Freiheitsstrafen noch nicht verhängt wurden, der Ansatz einer Strafe an der Untergrenze des Strafrahmens des § 202 Abs 1 StGB und die Anwendung des § 37 Abs 1 StGB gerade noch gerechtfertigt. Es war demnach in Stattgebung der Berufung eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 180
Tagen festzusetzen.
Die Höhe des Tagessatzes wurde ausgehend von einem Monatseinkommen von 9.000 S, das der Angeklagte 14mal jährlich bezieht, und unter Berücksichtigung seiner Sorgepflicht für ein Kind und eine Frau, die im Karenzurlaub ist und 3.000 S monatlich erhält, mit 170 S bestimmt.
Die Kostenentscheidung ist in der im Spruch genannten Gesetzesstelle verankert.
Anmerkung
E04032European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:0110OS00005.83.0223.000Dokumentnummer
JJT_19830223_OGH0002_0110OS00005_8300000_000