TE OGH 1983/3/22 4Ob527/83 (4Ob528/83)

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Veröffentlicht am 22.03.1983
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Norm

ABGB §957
ABGB §983

Kopf

SZ 56/48

Spruch

Beim Erlag oder bei der Überweisung auf ein Bankkonto entsteht die Schuld der Bank gegenüber dem Inhaber des Kontos erst durch den internen Akt der Buchung (Gutschrift)

An einem in den Geschäftsräumen eines Handelsunternehmens eingemauerten und in dessen Eigentum stehenden von einer Bank täglich zu entleerenden Tresor hat diese Bank keine Gewahrsame, wenn sie zwar über die Tresorschlüssel verfügt, zu dem Tresor aber nur während der Öffnungszeiten des Unternehmens Zutritt und weder auf die Menge des eingeworfenen Geldes, noch auf die Sicherheitsverhältnisse in den Geschäftsräumen Einfluß hat

OGH 22. 3. 1983, 4 Ob 527, 528/83 (OLG Innsbruck 2 R 293/82; LG Innsbruck 10 Cg 802/81)

Text

Die klagende Warenhandelsgesellschaft begehrt von der beklagten Bank die Zahlung eines Betrages von 1 200 886.58 S sA. Sie habe mit der Beklagten vereinbart, daß diese ihr für ihre Filiale in S einen Tresor zur Verfügung stelle, in welchem die Klägerin, welche bei der Beklagten ein Konto habe, die Tageseinnahmen aus dem Betrieb ihres Supermarktes nach Geschäftsschluß einwerfen könne. Die Parteien hätten in diesem Zusammenhang vereinbart, daß die Beklagte den Tresor täglich, insbesondere auch an den sogenannten "langen Einkaufswochenenden", an denen die Filiale bis Samstag abends geöffnet habe, durch ihre Mitarbeiter entleere und am selben Tag den darin befindlichen Geldbetrag dem Konto der Klägerin gutbringe, ferner daß die Klägerin an die Beklagte hiefür eine jährliche Manipulationsgebühr von 40 000 S zu zahlen habe und den Inhalt des Tresors versichern müsse. Die Klägerin habe in der Folge eine Einbruchsversicherung bis zu der von der Versicherungsgesellschaft akzeptierten Höchstsumme von 2 Mio. S abgeschlossen. Die Beklagte habe die Vereinbarung über die Entleerung des Tresors, insbesondere auch an "langen Wochenenden", immer eingehalten. Am Samstag, dem 23. 12. 1978, sei die Filiale während des ganzen Tages geöffnet gewesen. Die Beklagte habe jedoch an diesem Tag den Tresor vereinbarungswidrig nicht entleert. In der Nacht vom 23. auf den 24. 12. 1978 sei in der Filiale ein Einbruch verübt worden, wobei der gesamte Tresorinhalt - mit Ausnahme einer 33 627.60 S enthaltenden Stahlkassette - in der Höhe von 3 200 886.58 S gestohlen worden sei. Die Versicherungsgesellschaft habe auf diesen Schaden nur einen Betrag von 2 Mio. S gezahlt. Da der Tresor von der Beklagten geliefert und aufgestellt worden sei und nur die Beklagte den Schlüssel hiefür besessen habe, sei der Klägerin mit dem Einwurf des Geldes durch den Tresorschlitz jegliche Verfügungsgewalt über die eingeworfenen Geldbeträge verlorengegangen. Die Geldbeträge hätten sich dann in der ausschließlichen Gewahrsame der Beklagten befunden, sodaß diese verpflichtet gewesen wäre, die übernommenen Geldbeträge der Klägerin gutzubringen. Durch den Einbruch sei ein Schaden im Vermögen der Beklagten entstanden, den diese durch die Unterlassung der Gutbringung auf die Klägerin abgewälzt habe.

Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Die Klägerin habe den Tresor von der Beklagten durch Kauf erworben. Die Entleerung habe vereinbarungsgemäß an Bankarbeitstagen stattgefunden; an anderen Tagen sei sie nur auf ausdrücklichen Ersuchen der Klägerin erfolgt. Da ein solches Ersuchen am 23. 12. 1978 nicht gestellt worden sei, habe die Beklagte an diesem Tag den Tresor nicht entleert. Die Klägerin habe die Tresorschlüssel deshalb der Beklagten übergeben, weil sie vermeiden habe wollen, daß die Schlüssel in den Händen von Angestellten verbleiben. Eine Gewahrsame der Beklagten an den eingeworfenen Geldbeträgen sei weder vereinbart noch durch den Einwurf begrundet worden.

Die Klägerin bestritt dieses Vorbringen. Durch den Einwurf habe sie der Beklagten ein Darlehen zugezählt, sodaß diese zur Rückzahlung des Darlehensbetrages verpflichtet sei. Die Beklagte habe "die Verwahrung dieses Betrages" mit dem Einwurf in den Tresor übernommen.

Die Parteien stellten außer Streit, daß die Gutbuchung auf dem Konto der Klägerin bei der Beklagten an dem Tag vorzunehmen war, an dem die Entnahme der Geldbeträge aus dem Tresor zu erfolgen hatte.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf folgende noch wesentliche Feststellungen: Im Jahre 1975 verhandelte der Prokurist der Klägerin, Norbert P, mit dem Leiter der Filiale der Beklagten in

W wegen der Aufstellung eines Tresors in der Filiale der Klägerin in

S ("T-Markt"). In diesem Tresor sollte die jeweilige Tageslosung der letztgenannten Filiale eingeworfen und von Angestellten der Beklagten abgeholt werden. Die Klägerin wollte das Risiko eines Transportes der Geldbeträge in die Bankfiliale nach W vermeiden. Auf Grund der bei den Verhandlungen getroffenen Vereinbarungen kaufte die Klägerin von der Beklagten einen Tresor, dessen Inhalt von der Klägerin gegen Einbruch versichert werden sollte. Nicht festgestellt werden kann, daß die Parteien eine Vereinbarung über eine zusätzliche Entleerung des Tresors durch die Beklagte an Samstagen oder eine zweite Entleerung an einem Werktag ohne Aufforderung oder eine Entleerung zu Zeiten, zu denen mit einem besonders hohen Umsatz zu rechnen ist, getroffen haben. Die Klägerin versicherte in der Folge den Tresorinhalt gegen Einbruch im Rahmen einer bereits bestehenden Einbruchsversicherung bis zu einer Versicherungssumme vom 2 Mio. S. Die Versicherungsgesellschaft war nicht bereit, eine höhere Versicherungssumme zu vereinbaren. Der Tresor wurde in den Geschäftsräumlichkeiten der Filiale der Klägerin eingemauert. Ein Aufsperren des Tresors ist nur mit zwei Schlüsseln möglich. Einen der beiden Schlüssel hatte die Beklagte, den zweiten die Klägerin. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 1978 wurde dieser Schlüssel ebenfalls der Beklagten gegeben, weil der Marktleiter der Filiale der Klägerin keine Verantwortung mehr für das in den Tresor eingeworfene Geld übernehmen wollte. Mit Schreiben vom 3. 11. 1978 bestätigte die Beklagte der Klägerin, daß ein Offnen des Tresors nur im Beisein eines Mitarbeiters der Beklagten möglich sei, weil sich der Schlüssel zur zweiten Sperre in Händen der Beklagten befinde. Die Beklagte konnte den Tresor nur zu Zeiten entleeren, in welchen der "T- Markt" geöffnet war. Die Geldbeträge wurden von Montag bis Freitag täglich - meist in den frühen Morgenstunden - abgeholt. Ob der Tresor jemals an Samstagen entleert wurde, steht nicht fest. Die am Freitag und Samstag angefallenen Tageslosungen wurden in der Regel erst am Montag abgeholt. In diesen Fällen kam es vor, daß der gesamte abgeholte Geldbetrag 2 Mio. S überstieg. Am 23. 12. 1978, einem Samstag, hat die Beklagte den Tresor nicht entleert; die letzte Entleerung war am Morgen des 22. 12. 1978 erfolgt. In der Nacht vom 23. auf den 24. 12. 1978 befanden sich die Tageslosung vom 22. und 23. 12. 1978 in der Höhe von insgesamt 3 234 514.18 S im Tresor der Filiale der Klägerin. In der Nacht vom 23. auf den 24. 12. 1978 wurde dieser Tresor aufgebrochen und das darin enthaltene Geld mit Ausnahme einer Stahlkassette, in der sich 33 627.60 S befanden, gestohlen. Die Klägerin erhielt von ihrem Versicherer zur Schadensliquidierung einen Betrag von 2 Mio.

S.

Bei der rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht davon aus, daß eine Haftung der Beklagten aus drei Gründen in Betracht kommen könnte, wegen Verletzung der von der Klägerin behaupteten Vereinbarung über eine Entleerung des Tresors an Samstagen, aus dem Titel des durch den Einwurf auf die Beklagte allenfalls übergegangenen Eigentums an den Geldbeträgen oder aus dem Rechtsgrund der Haftung für ein durch den Geldeinwurf auf die Beklagte übergegangenes Risiko. Der erstgenannte Rechtsgrund sei nicht gegeben, weil die behauptete Vereinbarung nicht erwiesen sei; ein Eigentumsübergang auf die Beklagte sei selbst unter der Annahme eines von der Klägerin durch den Einwurf schlüssig geäußerten Veräußerungswillens nicht zustande gekommen, weil die hiefür erforderliche (diesen Willen entsprechende) Annahme des Geldes durch den Übernehmer, die Beklagte, nicht feststellbar sei; für einen Risikoübergang fehle es an der hiefür erforderlichen Vereinbarung.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung hinsichtlich der Abweisung eines Teilbetrages von 474 129.69 S sA und änderte sie mit Teilurteil dahin ab, daß es der Klägerin einen Teilbetrag in gleicher Höhe zusprach. Im übrigen, also hinsichtlich eines Restbegehrens von 252 627.20 S sA und hinsichtlich eines (näher bezeichneten) Zinsenteilbegehrens sowie im Kostenpunkt, hob es das erstgerichtliche Urteil auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang unter Rechtskraftvorbehalt an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und Fällung einer neuen Entscheidung. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und billigte dessen Rechtsauffassung hinsichtlich der beiden ersten der drei vorgenannten Rechtsgrunde. Das Berufungsgericht vertrat jedoch die Auffassung, durch den Einwurf der Geldbeträge in den Tresor, dessen Schlüssel nur die Beklagte besessen habe, sei eine Mitgewahrsame beider Parteien zustande gekommen, deren Anteile nicht quantifiziert werden könnten. Nach der Verkehrssitte und der Beschaffenheit des Rechtsverhältnisses bleibe billigerweise nur die Möglichkeit offen, das Risiko beider Parteien zu gleichen Teilen zuzurechnen. Das Erstgericht habe auf Grund seiner Rechtsauffassung die hinsichtlich eines Teilbetrages von 252 627.20 S erhobene Verjährungseinrede nicht behandelt und nicht genügend geklärt, ob diese Beträge auf Grund des zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses in den Tresor hätten eingeworfen werden dürfen, sodaß das Urteil insoweit aufgehoben werden müsse. Das Gleiche gelte für das von der Beklagten bestrittene Zinsenteilbegehren, weil dessen Berechtigung nicht geprüft worden sei.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision und dem Rekurs der Klägerin nicht Folge. Hingegen gab er der Revision der Beklagten Folge und änderte das Teilurteil des Berufungsgerichtes in seinem Ausspruch über die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 474 129.69 S sA dahin ab, daß insoweit das Urteil der ersten Instanz als Teilurteil wiederhergestellt wurde. Schließlich gab der OGH auch dem Rekurs der Beklagten Folge, hob den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Bei der rechtlichen Beurteilung ist davon auszugehen, daß gegenüber dem Inhaber eines Kontos die Schuld der Bank grundsätzlich nicht durch einen im Einzelfall jeweils abgeschlossenen Vertrag - Darlehens- oder Verwahrungsvertrag -, sondern durch den internen Akt der Buchung (Gutschrift) entsteht. Die schuldbegrundende Wirkung entsteht daher sowohl im Fall eines Erlages als auch im Fall einer Überweisung grundsätzlich durch die Vornahme der Gutschrift auf dem Konto (Schinnerer - Avancini, Bankverträge[3] 132 f.).

Im vorliegenden Fall steht aber außer Streit, daß die Gutschrift auf dem Konto der Klägerin am Tag, an dem die Entnahme der Geldbeträge zu erfolgen hatte, vorzunehmen war. Da nach den Feststellungen eine Verpflichtung der Beklagten, am Samstag dem 23. 12. 1978 eine Geldentnahme durchzuführen, nicht bestanden hat und eine solche Entnahme auch nicht erfolgt ist, fehlte es unter diesem Gesichtspunkt an der Voraussetzung für eine entsprechende Gutschrift.

Dies schließt aber nicht aus, daß die Gefahrentragung mit Rücksicht auf den Einzelfall anders zu beurteilen ist. Da eine ausdrückliche Vereinbarung über die Gefahrentragung weder behauptet noch festgestellt wurde, muß geprüft werden, welche Bedeutung dem Einwurf des Geldes in den Tresor in diesem Zusammenhang zukommt. Hiebei ist davon auszugehen, daß sowohl unter der Annahme eines Darlehens als auch unter der eines unregelmäßigen Verwahrungsvertrages oder allenfalls einer anderen, im Zusammenhang mit der Einlage auf dem Konto der Klägerin zustande gekommenen Vereinbarung sui generis eine Haftung der Beklagten iS des Klagsanspruches deren Besitz des Geldes voraussetzte. Hiefür wäre es notwendig gewesen, daß die Beklagte die Gewahrsame ("corpus") und den Willen hat, die Sache für sich zu haben ("animus"). Die Gewahrsame setzt voraus, daß sich die Sache in der ausschließlichen und beliebig auszuübenden Verfügungsgewalt, also in der Macht (im Herrschaftsbereich) der betreffenden Person befindet (Koziol - Welser[6] II 15; Klang[2] II 316 f.; JBl. 1982, 311; JBl. 1974, 38; EvBl. 1970/374; SZ 44/157; SZ 41/37 uva.).

Diese Voraussetzungen einer Gewahrsame treffen aber hier in bezug auf die Beklagte nicht zu. Der festgestellte Zweck der über den Tresor getroffenen Vereinbarung bestand darin, daß die Beklagte der Klägerin das mit dem täglichen Geldtransport von S nach W verbundene Risiko abnahm. Diese Zwecksetzung erforderte jedoch nicht eine weiterreichende Risikoübernahme, insbesondere nicht eine solche Übernahme in Ansehung der in der Filiale der Klägerin befindlichen Geldmittel. Daß die Parteien eine solche weiterreichende Risikoübernahme durch die Beklagte nicht ins Auge gefaßt haben, ergibt sich insbesondere auch aus der von der Klägerin übernommenen Verpflichtung zur Versicherung des Tresorinhaltes. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Beklagte über die in dem Tresor eingeworfenen Geldbeträge eine ausschließliche Verfügungsgewalt im oben dargelegten Sinn nicht erlangt. Die Ausführungen der Revisionswerberin über das Eigentum der Beklagten an dem Tresor stehen mit den Feststellungen in Widerspruch, wonach die Klägerin von der Beklagten den Tresor gekauft und ihn dann in ihren Geschäftsräumlichkeiten eingemauert hat. Daß sich die Beklagte das Eigentum vorbehalten hätte, ist weder behauptet noch festgestellt worden. Aber auch der Umstand, daß die Beklagte zuletzt beide Tresorschlüssel hatte, verschaffte ihr unter Bedachtnahme auf die besonderen Umstände dieses Falles nicht die Möglichkeit, über das darin befindliche Geld ausschließlich und beliebig zu verfügen. Die Innehabung der Schlüssel ermöglichte der Beklagten nur den Zutritt zum Tresor nach Maßgabe der Öffnungszeiten des "T-Marktes". Die Beklagte hatte auch keinerlei Einfluß auf die Menge des darin eingeworfenen Geldes und auf die Sicherheitsverhältnisse in den Geschäftsräumlichkeiten der Klägerin, in welchen sich der Tresor befunden hat. Sie wußte nicht, ob es sich bei den eingeworfenen Geldbeträgen um solche der Klägerin oder, wie es hier zum Teil geschehen ist, um Geldbeträge anderer Personen handelte. Sie konnte keinen unmittelbaren Einfluß auf die Versicherung des Tresorinhaltes und auf die Einhaltung der von der Klägerin im Versicherungsvertrag übernommenen Verpflichtungen nehmen. Die Klägerin konnte über den ihr gehörigen Tresor nach Belieben verfügen, also etwa auch weitere Schlüssel anfertigen oder ihn auf andere Weise öffnen lassen. Gegenteiliges wurde von der Klägerin ebensowenig behauptet wie eine allfällige Berechtigung, im Falle des Öffnens des Tresors beim Abholen des Geldes durch Angestellte der Beklagten zumindest einen Teil des eingeworfenen Geldes wieder an sich zu nehmen. Trotz der vorerwähnten Innehabung der beiden Schlüssel, deren Herausgabe von der Klägerin schon im Hinblick auf ihr Eigentum am Tresor und mangels einer entgegenstehenden Vereinbarung jederzeit hätte verlangt werden können, konnte die Beklagte daher nicht ausschließlich und beliebig über das in den Tresor eingeworfene Geld verfügen, sodaß sie keine Gewahrsame hinsichtlich des den Klagsanspruch zugrunde liegenden Geldbetrages hatte. Daraus folgt, daß der Klagsanspruch auch unter den anderen oben erwähnten Gesichtspunkten nicht berechtigt ist, ohne daß es notwendig wäre, auf die Frage des Besitzwillens der Beklagten hinsichtlich der eingeworfenen Geldbeträge oder auf die Frage eines im Einwerfen eines die Versicherungssumme übersteigenden Geldbetrages allenfalls bestehenden Verschuldens der Klägerin einzugehen. Eine Mitgewahrsame, wie sie von den Untergerichten vor allem aus der Erwägung angenommen wurde, daß weder die eine noch die andere Partei in der Zeit zwischen dem Einwurf des Geldes in den Tresor und dessen Entleerung die ausschließliche Verfügungsgewalt besessen habe, könnte die von der Klägerin in Anspruch genommene Haftung der Beklagten aus einem Darlehens- oder unregelmäßigen Verwahrungsvertrag schon deshalb nicht zu begrunden, weil hiefür die alleinige Gewahrsame erforderlich wäre. Im übrigen hat jede Prozeßpartei die alleinige Gewahrsame der anderen Partei behauptet; die Beklagte hat aber aus den bereits dargelegten Gründen keinerlei Gewahrsame an den in den Tresor eingeworfenen Geldbeträgen erlangt.

Da sohin der Klagsanspruch zur Gänze unberechtigt ist, muß die Revision der Klägerin erfolglos bleiben. Damit erweist sich aber auch der gegen den Aufhebungsbeschluß erhobene Rekurs der Klägerin als unberechtigt, aber auch die Revision der Beklagten als berechtigt, ohne daß noch weitere Erörterungen erforderlich sind. Es fehlen aber auch die Grundlagen für die vom Berufungsgericht auf der Grundlage seiner vom OGH nicht gebilligten Rechtsansicht für notwendig gehaltenen Teilaufhebung und Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht.

Anmerkung

Z56048

Schlagworte

Bankkonto, Entstehen der Schuld der Bank bei Erlag oder Überweisung, Barertrag, s. a. Erlag, Erlag, Entstehen der Schuld der Bank, Gutschrift, s. a. Kontogutschrift, Konto, s. a. Bankkonto, Kontogutschrift, Entstehen der Schuld der Bank, Tresor, Gewahrsamsverhältnisse, Überweisung, Entstehen der Schuld der Bank

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:0040OB00527.83.0322.000

Dokumentnummer

JJT_19830322_OGH0002_0040OB00527_8300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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