TE OGH 1983/3/24 13Os45/83

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Veröffentlicht am 24.03.1983
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Bernardini, Dr. Müller, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Veith als Schriftführers in der Strafsache gegen Manfred A und Helmut B wegen des Verbrechens des Diebstahls nach §§ 127 ff. StGB. und einer anderen strafbaren Handlung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Manfred A sowie über die Berufung des Angeklagten Helmut B gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 28. September 1982, GZ. 2 a Vr 12399/81-66, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

über die Berufungen wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Das Schöffengericht erkannte den am 1.Februar 1960

geborenen Manfred A und den am 22.August 1958

geborenen Helmut B, die zuletzt keiner Beschäftigung nachgegangen waren, des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen (richtig: gewerbsmäßigen schweren) Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und 2 Z. 1, 128 Abs. 2, 129 Z. 1, 130 sowie 15 StGB., A überdies des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2 StGB. schuldig. Darnach haben sie in Wien und Weidling vom 10.August bis einschließlich Oktober 1981, beteiligt in wechselnder Gesellschaft mit anderen, Sachen in einem Wert von mindestens 500.000 S durch Einbruch - A in zwei Fällen (B I und II), B in 5 Fällen (B I, II, III, IV und V) - gestohlen und - A in 6 Fällen (C I 1 und 2, II, III 1, 2 und 3), B in 3 Fällen (C I 1 und 2 sowie IV) - zu stehlen versucht; sie verübten die diebischen Angriffe (Einbrüche) in der Absicht, sich durch deren wiederholte Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Manfred A hat überdies von Ende 1980 bis März 1981 die ihm als Inhaber eines Scheckkartenkontos seitens der C-Bank durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über deren Vermögen zu verfügen, durch die Ausgabe 20 ungedeckter Schecks über die Gesamtsumme von 50.400 S wissentlich mißbraucht und dadurch dem genannten Geldinstitut einen Schaden von 45.400 S zugefügt (A). Gegen die ihn betreffenden Schuldsprüche wendet sich der Angeklagte A mit einer die Z. 5 und 10 des § 281 Abs. 1 StPO. anrufenden Nichtigkeitsbeschwerde.

Die Mängelrüge hält den Ausspruch über die Schadenssumme bei der Untreue (A) für 'undeutlich, unbegründet bzw. sogar mit dem Akteninhalt in Widerspruch' (S. 213/II).

Dies zu Unrecht. Daß die begebenen Schecks auf insgesamt 50.400 S lauteten (S. 119/II), vermag den Angeklagten nicht zu belasten, weil der deliktisch maßgebende Schadensbetrag (offensichtlich unter Abzug des am 29.Dezember 1980 eingegangenen Differenzbetrags: S. 28 in ON. 2/I in Verbindung mit S. 105/II, nicht aber 'scheinbar' in Berücksichtigung der 'Qualifikationsgrenze von 5.000 S':

S. 212/II) unmißverständlich ohnedies nur mit 45.400 S festgestellt wurde (S. 119/II). Einer Erörterung des eingeräumten Kreditrahmens von 10.000 S (S. 106/II) bedurfte es als irrelevant nicht, weil mit der Ausgabe der Scheckkarte das Kreditinstitut die Haftung für den je Scheck garantierten Betrag ohne Rücksicht auf die Deckung übernimmt. Der Kreditrahmen hat nur Bedeutung im Innenverhältnis. Daß A, wie das Urteil feststelle, bis Ende 1980, 'also noch während des Tatzeitraums der angeblichen Untreue' (S. 213/II), in Arbeit gestanden sei, steht im Widerspruch zu dem angenommenen Tatzeitraum 'von Ende 1980 bis März 1981' (S. 119, 130/II), womit sich die daraus erhobenen Einwände von selbst erledigen.

Zum Schuldspruch wegen des Diebstahls wendet sich der Beschwerdeführer aus demselben Nichtigkeitsgrund gegen die Annahme gewerbsmäßiger Begehung (S. 121, 125, 129, 130, 131 unten, 132 oben/II). 'Dies(e) geht schon (den Urteilsgründen zufolge) aus ihrer (der beiden Angeklagten) finanziellen Situation - beide Angeklagte (also auch der Nichtigkeitswerber) besaßen keine finanziellen Mittel, beide wollten, verabredetermaßen, diesen finanziellen Engpaß durch Diebstähle beheben - die (gemeint: der) Vielzahl der diebischen Angriffe, den (gemeint: dem) Verkauf des Diebsgutes an Dritte und der Tatsache hervor, daß sie sich des Gerhard H (richtig: Andreas I) als Hehler versicherten, von dem sie wußten und nicht nur annahmen, er würde in Hinkunft Diebsgut ... kaufen' (Urteil S. 132/II).

Unzutreffend ist demnach, daß der angefochtene Qualifikationsausspruch auf das Geständnis des Beschwerdeführers (schlechthin) gestützt wurde: Daß sich die Angeklagten 'zur Gänze schuldig' bekannten, betrifft die deliktischen Angriffe als solche; zur Gewerbsmäßigkeit schränkte der Schöffensenat hier auf ein Geständnis 'im wesentlichen' ein (S. 130). Die Behauptung, daß 'keinerlei Geständnis' abgelegt wurde, verkennt, daß aus der Verantwortung des Beschwerdeführers die Gewerbsmäßigkeit seines Vorgehens, wenn schon nicht ausdrücklich einbekannt, so doch für das Gericht deutlich genug zu entnehmen war (II. Bd. S. 97 unten, 102 mit I. Bd. ON. 2, dort S. 227 verso: 'sowie die mir angelasteten Vermögensdelikte zur Deckung meiner Lebenshaltungskosten durchgeführt, zumal ich einkommenslos war'). Daß der Beschwerdeführer in einem finanziellen Engpaß war, war ebensowohl aus seiner vorstehend angeführten Einlassung zwingend abzuleiten (zehn Monate auf der Flucht u.s.w.). Wenn er aus dem Erlös der Diebsbeute nur zweitausend Schilling erhalten haben will (S. 103/II), so ist dies für die Frage der gewerbsmäßigen Tatbegehung, bei der es wesentlich auf die Absicht ankommt, sich durch die wiederkehrende (also auch künftige) Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, irrelevant.

Die in der Beschwerde wörtlich wiedergegebenen Passagen der Urteilsbegründung (S. 125, 131 unten, 132/II) finden ihrerseits sehr wohl ihre Deckung in den in der Hauptverhandlung verlesenen (S. 112/II) Angaben der Angeklagten, so auch des Beschwerdeführers vor der Sicherheitsbehörde, der dort ausdrücklich einbekannt hatte, daß er in Geldschwierigkeiten geraten war und (daher) beschloß, einzubrechen (S. 119 in ON. 2/I). Im Hinblick auf die oben wiedergegebenen Stellen aus der gerichtlichen Verantwortung des Rechtsmittelwerbers bedarf es aber des Rückgriffs auf die Polizeiprotokolle gar nicht.

Das Bestehen eines Kontakts des Beschwerdeführers zu Andreas I, der wiederholt als Hehler auftrat, ist eine aus dessen Verbindung zu anderen Diebsgenossen schon nach der Lebenserfahrung ableitbare Konklusion, ganz abgesehen davon, daß es sich dabei nicht um eine entscheidende Tatsache handelt (§ 281 Abs. 1 Z. 5 StPO.), ist doch die Annahme der bekämpften Qualifikation auf Grund der bereits angeführten Umstände, nicht zuletzt der eigenen Verantwortung des Nichtigkeitswerbers, denkgesetzmäßig begründet. Auch insoweit liegt daher kein 'Feststellungs-(gemeint: Begründungs-)mangel' vor. Unter der Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO. rügt die Beschwerde, daß den Aussagen der beiden Angeklagten entsprechende Feststellungen (die zur Beurteilung der Diebstähle nach der dritten Beteiligungsform des § 12 StGB.

hätten führen müssen) unterblieben seien. Solcherart wird aber keine Rechtsrüge, sondern abermals eine Mängelrüge (§ 281 Abs. 1 Z. 5 StPO.) erhoben, weil damit sinngemäß die getroffenen Konstatierungen für aus der Verantwortung der Angeklagten nicht begründbar gehalten werden.

Indes kann das gesamte diesbezügliche Vorbringen auf sich beruhen, weil nach der Judikatur die einzelnen Täterschaftsformen des § 12 StGB. angesichts ihrer im Gesetz verankerten Gleichrangigkeit sowohl bei wertender Betrachtung wie unter dem Gesichtspunkt des Nichtigkeitsverfahrens eine rechtliche Abstufung nicht zulassen, d. h. von selber rechtlicher Bedeutung sind (LSK. 1982/21, 1978/126, 1978/125, 1976/205, 1978/89, 1979/116, 1976/116, 1978/52, 1977/358). Damit fehlt abermals die im § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. ('entscheidend') geforderte Relevanz.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO. bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.

Für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufungen wird ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung anberaumt werden (§ 296 Abs. 3 StPO.).

Anmerkung

E04140

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:0130OS00045.83.0324.000

Dokumentnummer

JJT_19830324_OGH0002_0130OS00045_8300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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