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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §30 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des H und
2. der E, beide vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 28. Februar 2005, Zl. Wa-305046/9-2005-Mül/Ka, betreffend wasserpolizeilichen Auftrag gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 4. März 2002 wurde den beschwerdeführenden Parteien gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959 aufgetragen, entweder das auf Grundstück Nr. 517/4, KG S., Gemeinde P., errichtete Haus, eine dort vorgenommene Anschüttung und eine Einfriedung zu beseitigen oder nachträglich unter Vorlage von Projektsunterlagen um die wasserrechtliche Bewilligung dieser Anlagen anzusuchen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Berufung, welche mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Februar 2005 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde die Erfüllungsfrist bis 31. Dezember 2005 verlängert.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der die beschwerdeführenden Parteien auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragten. In diesem Antrag führten sie u.a. aus, es würden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides sei für sie ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, weil sie innerhalb der Erfüllungsfrist die verfahrensgegenständlich errichteten Anlagen, nämlich das Haus, die Aufschüttung und die Einfriedung, zu entfernen hätten, falls sie nicht bis zum 31. Dezember 2005 um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für diese Anlagen ansuchen würden. Gerade die wasserrechtliche Bewilligungspflicht dieser Anlagen sei strittig und aus rechtlicher Sicht der beschwerdeführenden Parteien würde diese gar nicht bestehen.
Die belangte Behörde äußerte sich zur beantragten aufschiebenden Wirkung mit Schriftsatz vom 18. Mai 2005 dahingehend, dass in der Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 25. November 1997 vom Eigentümer eines der Liegenschaft der beschwerdeführenden Parteien benachbarten Grundstückes eine Beeinträchtigung seines landwirtschaftlich genutzten Grundstückes durch die von den beschwerdeführenden Parteien errichteten Anlagen behauptet worden sei. Falls dieses Vorbringen zutreffe, dürfte es sich höchstens um verstärkte Bodenerosion durch Erhöhung der Fließgeschwindigkeit des Hochwasserabflusses im Nahbereich der Liegenschaft der beschwerdeführenden Parteien handeln. Die Verletzung anderer Rechte durch die Anlagen der Beschwerdeführer oder ein konkrete Beeinträchtigung öffentlicher Interessen - abgesehen von den generellen Folgen der Verbauung von Hochwasserabflussbereichen wie der Verlust von Retentionsraum - sei der belangten Behörde nicht bekannt. Da eine vorzeitige Durchsetzung des den beschwerdeführenden Parteien erteilten Auftrages zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht notwendig erscheine, bestünden seitens der belangten Behörde keine Bedenken gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, sind nicht hervorgekommen. Die beschwerdeführenden Parteien zeigten jedoch mit ihren Ausführungen das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils auf, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am 25. Mai 2005
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005070026.A00Im RIS seit
19.08.2005