TE Vfgh Beschluss 2001/6/27 V25/00

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Veröffentlicht am 27.06.2001
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Plandokument Nr 6944. Beschluss des Wr Gemeinderates vom 28.02.97
Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Stadt Wien vom 27.11.97
Plandokument Nr 6508. Beschluss des Wr Gemeinderates vom 30.06.94
VfGG §57 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung eines Plandokuments wegen unzureichender Umschreibung des Prüfungsgegenstandes

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1.1. Mit ihrem auf Art139 B-VG gestützten Antrag begehren die Antragsteller:

"die Verordnung des Wiener Gemeinderates vom 30.6.1994, Pr. Zl, 2135/94, PD 6508, kundgemacht am 14.7.1994 im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 28, zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben;

in eventu die Verordnung des Wiener Gemeinderates vom 30.6.1994, Pr. Zl, 2135/94, PD 6508, kundgemacht am 14.7.1994 im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 28, soweit es die Liegenschaften der Antragsteller betrifft, als gesetzwidrig aufzuheben;

in eventu die Verordnung des Wiener Gemeinderates vom 30.6.1994, Pr. Zl, 2135/94, PD 6508, kundgemacht am 14.7.1994 im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 28, soweit es die Liegenschaften, welche im Eigentum der Antragsteller stehen, betrifft, als gesetzwidrig aufzuheben;"

1.2. Ihre Antragslegitimation begründen sie damit, dass sie zum Teil Eigentümer und zum Teil Pächter von Liegenschaften in der Katastralgemeinde 01209 Ober St. Veit, BG Hietzing, seien, nämlich der EZ 2627 (Parzelle 194), der EZ 3233 und EZ 3234 (Parzelle 195) und der Parzellen 128, 132-136, 139-141, 144, 146-151, 153-157, 160, 161, 163, 165-168, 171-173, 175, 176, 179, 181, 187, 188, 190, inneliegend in der EZ 837. Die Liegenschaften befinden sich in der Kleingartenanlage "Ober St. Veiter Familiengärten". Die angefochtene Verordnung sei für die Antragsteller ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides aktuell wirksam. Sie würden durch das Plandokument 6508 daran gehindert, eine Bauführung |ber die Grenzen der Widmung "Ekl" hinaus vorzunehmen. Im Falle des Zuwiderhandelns gegen die Verordnung müssten die Antragsteller mit Verwaltungsstrafen und Abbruchbescheiden rechnen. Es stehe ihnen daher kein zumutbarer Weg zur Verfügung, sich gegen die rechtswidrige Verordnung zur Wehr zu setzen.

1.3. In der Sache bringen die Antragsteller vor, dass ihre Liegenschaften im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan Plandokument Nr. 6508 als Grünland(-Erholungsgebiete)-Kleingartengebiete ("Ekl") gewidmet seien, jedoch die Voraussetzungen erfüllen würden als (Grünland-Erholungsgebiete-)Kleingartengebiete für ganzjähriges Wohnen ("Eklw") gewidmet zu werden.

2. Der Gemeinderat der Stadt Wien legte die Verordnungsakten vor und erstattete eine Äußerung, in der er beantragt, die Anträge auf Aufhebung der Verordnung Plandokument Nr. 6508 zurückzuweisen in eventu auszusprechen, dass das Plandokument Nr. 6508 im angefochtenen Umfang nicht gesetzwidrig ist.

3. Die Wiener Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie beantragt, die Anträge auf Aufhebung der Verordnung Plandokument Nr. 6508 zurückzuweisen in eventu auszusprechen, dass das Plandokument Nr. 6508 im angefochtenen Umfang nicht gesetzwidrig ist.

4. Die Antragsteller erstatteten eine Replik, in der sie ausführen, dass sie bereits gegenwärtig eine Bauführung über die Grenzen der Widmung "Ekl" hinaus beabsichtigen. Weiters grenzen sie den Aufhebungsumfang der Verordnung erstmals ab.

II. Zur Zulässigkeit des Antrags:

1. Im Erk. VfSlg. 11.592/1987 hat der Verfassungsgerichtshof die amtswegige Prüfung der Gesetzmäßigkeit eines Flächenwidmungsplanes nicht nur auf das aus Sicht des Anlassfalles relevante Grundstück beschränkt, sondern in einem durch Straßenzüge umgrenzten weiteren Gebiet vorgenommen. Dies wurde damit begründet, dass der in Prüfung gezogene Flächenwidmungsplan zwar Parzellengrenzen ausweise, nicht aber die Nummern der einzelnen Grundstücke enthalte; es sei somit nicht möglich, einzelne Parzellen herauszugreifen und die allfällige Aufhebung auf die maßgebliche Parzelle zu beschränken. Der Gerichtshof könne, so wird in diesem Erkenntnis ausgeführt, nur die im Plan bezeichneten (im Einzelnen genannten) öffentlichen Verkehrsflächen zur Abgrenzung des in Prüfung stehenden Teils der Verordnung heranziehen.

Der Verfassungsgerichtshof übertrug diese Grundsätze sinngemäß im Erk. VfSlg. 11.807/1988 auch auf das Antragsverfahren:

"In allen Fällen muss der Prüfungsgegenstand zureichend genau umschrieben, d.h. so beschaffen sein, daß der Rechtsunterworfene die durch ein allfälliges aufhebendes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes herbeigeführte neue Rechtslage aus der Zusammenschau von planlicher Darstellung und der Aufhebungskundmachung (Art139 Abs5 B-VG) eindeutig und unmittelbar (also ohne das Heranziehen etwaiger technischer Hilfsmittel wie z.B. des Grenzkatasters) feststellen kann."

2. Auf dem Boden dieser Vorjudikatur erweist sich der Individualantrag auf Aufhebung des Plandokuments 6508 zur Gänze, in eventu soweit es die Liegenschaften der Anrainer betrifft, in eventu soweit es die Liegenschaften, welche im Eigentum der Antragsteller stehen, betrifft, als unzulässig: Aus der Plandarstellung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans, Plandokument 6508, sind weder die mittelbar durch die Anführung der Einlagezahlen bezeichneten Grundstücksnummern noch die Einlagezahlen der vom Widmungsakt betroffenen Grundstücke erkennbar. Somit können die im Antrag angeführten Einlagezahlen nicht unmittelbar der Plandarstellung des Plandokuments 6508 entnommen werden. Daher könnte die - im Falle eines allenfalls aufhebenden Erkenntnisses - herbeigeführte neue Rechtslage aus der Zusammenschau von planlicher Darstellung und der Aufhebungskundmachung (Art139 Abs5 B-VG) nur unter Heranziehen weiterer technischer Hilfsmittel festgestellt werden.

Wenn die Antragsteller in ihrer Replik eine neue Grenzziehung des Aufhebungsumfanges der Verordnung darstellen, dann ist ihnen - abgesehen davon, dass die vorgenommene Abgrenzung, die sich etwa auf Verkehrsflächen, die Widmung

"Grünland-Erholungsgebiet-Kleingartengebiet" und die Plangebietsgrenze stützen könnte, weiterhin nicht dem Bestimmtheitserfordernis entsprechen würde - entgegenzuhalten, dass das Fehlen eines ausreichend bestimmten Aufhebungsbegehrens nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs einer Verbesserung nicht zugänglich ist (zB VfSlg. 12.487/1990, 14.261/1995 mwN).

Der Antrag entspricht daher nicht dem Erfordernis des §57 Abs1 VerfGG 1953 und war daher schon aus diesem Grunde zurückzuweisen (vgl. VfGH, Beschluss vom 11. März 2000, V153/97; VfGH Beschluss vom 11. Oktober 2000, V30-32/99, G81,82/99).

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorangegangene mündliche Verhandlung beschlossen werden.

Schlagworte

Bebauungsplan, Flächenwidmungsplan, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:V25.2000

Dokumentnummer

JFT_09989373_00V00025_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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