TE OGH 1983/6/7 10Os81/83

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Veröffentlicht am 07.06.1983
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Juni 1983 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Lachner und Hon.

Prof. Dr. Brustbauer als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Preiß als Schriftführer in der Strafsache gegen Hermann A wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Jugendschöffengericht vom 16. März 1983, GZ 8 Vr 7/83-17, nach öffentlicher Verhandlung - Vortrag des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Friedrich, Anhörung der Ausführungen des Verteidigers Dr. Kasamas und des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Knob - zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Zimmererlehrling Hermann A, der zur Tatzeit knapp 17 1/2 Jahre alt war, des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB schuldig erkannt, begangen dadurch, daß er am 5. Juni 1982 in Imsee fahrlässig den Tod des Erwin B herbeiführte, indem er einen ihm vom Vorarbeiter Josef C erteilten Auftrag zuwider an einem im landwirtschaftlichen Anwesen des Matthias D aufgebauten Gerüst keine Fuß- und Brustwehren anbrachte, wodurch der eingangs Genannte bei seiner Arbeit von diesem Gerüst abstürzen konnte.

Der auf § 281 Abs. 1 Z 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen diesen Schuldspruch kommt keine Berechtigung zu.

Im Verstoß gegen den ihm von C erteilten Auftrag, am Gerüst die vorgeschriebenen Sicherheitsvorrichtungen anzubringen, hat das Erstgericht mit Recht eine Verletzung der dem Beschwerdeführer objektiv oblegenen Sorgfaltspflicht erblickt, die ihm auch subjektiv vorzuwerfen ist. Denn wenn ihm auch im zweiten Lehrjahr die Vorschriften über die Anbringung von Fuß- und Brustwehren bei höheren Gerüsten noch nicht aus eigenem Vorwissen bekannt gewesen waren (S 161), wurde er doch jedenfalls durch die ihm von seinem Vorgesetzten erteilte Anweisung, bei D ein gleichartiges Gerüst aufzustellen wie ein am Vortag im benachbarten Anwesen errichtetes, welches ihm gezeigt wurde und ordnungsgemäß mit einem Geländer versehen war, in Verbindung mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Notwendigkeit, an dem nunmehr anzufertigenden Gerüst ebenfalls ein Geländer anzubringen (S 162), nach seinen geistigen Fähigkeiten auch subjektiv in die Lage versetzt, der in Rede stehenden (objektiv gebotenen) Sorgfalt zu entsprechen.

Angesichts dieser klaren Auftragserteilung durch den für die Gerüsterrichtung primär verantwortlichen Vorarbeiter könnte sich an der Annahme einer auch subjektiven Sorgfaltswidrigkeit des Angeklagten selbst dann nichts ändern, wenn, wie in der Beschwerde eingewendet wird, sowohl der später Verunglückte als auch der (mit dem Einbau einer Heuverteileranlage bei D beauftragte) Landmaschinenmechanikermeister Franz E, die - mögen sie auch insoweit mehr (praktische) Erfahrung gehabt haben als er - mit dem Aufstellen des Gerüstes nicht befaßt waren, letzteres 'in Ordnung befunden' haben sollten.

Daß ihn irgend jemand vom Anbringen seitlicher Geländer an dem Gerüst (wegen deren Hinderlichkeit für die dort vorzunehmenden Montagearbeiten) abzuhalten versucht hätte, aber hat der Beschwerdeführer niemals behauptet, sodaß sich Erörterungen darüber (aus dem Aspekt der Zumutbarkeit des gebotenen sorgfaltsgemäßen Verhaltens) erübrigen.

Die Verletzung sozialrechtlicher Bestimmungen hinwieder, nach denen Jugendliche zum Aufstellen von Gerüsten nicht verwendet, geschweige denn mit der Leitung einer derartigen Arbeit betraut werden dürfen, kann zwar sicherlich, wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat, auch zu einer - hier nicht zu untersuchenden - strafrechtlichen (Mit-) Verantwortung dritter Personen führen, ist aber für den Fahrlässigkeitsvorwurf gegen den Angeklagten ohne Belang; davon, daß deswegen der ihm erteilte Auftrag des Josef C 'rechtlich bedeutungslos' gewesen wäre, kann demnach keine Rede sein. Die Prüfung der Voraussetzungen einer bloßen Einlassungsfahrlässigkeit des Beschwerdeführers schließlich ist nach dem Gesagten gar nicht aktuell.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Anmerkung

E04208

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:0100OS00081.83.0607.000

Dokumentnummer

JJT_19830607_OGH0002_0100OS00081_8300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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