Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht;Norm
ASVG §44 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der S Vertrieb- und BeratungsgmbH in W, vertreten durch Korn Frauenberger Rechtsanwälte OEG in 1040 Wien, Argentinierstraße 20/1/3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 4. Dezember 2003, Zl. GS8-SV-79-2002, betreffend Beitragsnachverrechnung (mitbeteiligte Partei:
Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, 3100 St. Pölten, Dr.- Karl-Renner-Promenade 14-16), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
In der im Akt befindlichen, vor der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse aufgenommenen Niederschrift vom 19. Dezember 2001 ist festgehalten, es sei im Zuge der Beitragsprüfung festgestellt worden, dass alle in R. beschäftigten und bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse angemeldeten Dienstnehmer einen Essenszuschuss (auf den Lohnunterlagen Essenspauschale genannt) von monatlich S 700,-- (Teilzeitbeschäftigte aliquot) erhalten würden, und zwar seit dem 1. Jänner 2000. Dieser Zuschuss werde gewährt, weil den Mitarbeitern in dieser Außenstelle keine Werksküche mit der Möglichkeit, dort verbilligt zu essen, zur Verfügung stehe, so wie dies für die Mitarbeiter in Wien der Fall sei. Die Regelung über den Essenszuschuss existiere grundsätzlich im Uniqa-Konzern und sei gleichlautend für die Beschwerdeführerin übernommen worden. Allerdings sei für die Uniqa-AG der Kollektivvertrag für Angestellte bei Versicherungsunternehmen anzuwenden, der vorsehe, dass zwölfmal gewährte Zulagen nicht in die Sonderzahlungen einzubeziehen seien. Für die Beschwerdeführerin sei jedoch der Kollektivvertrag für Gewerbeangestellte maßgebend. Der Weihnachtsremuneration und dem Urlaubszuschuss sei das im November gebührende bzw. das im Monat der Auszahlung gebührende Monatsgehalt zu Grunde zu legen. Da der Essenszuschuss einen regelmäßigen Bezug darstelle und unabhängig von Urlaub, Krankenstand, Feiertagen etc. immer in gleicher Höhe gewährt werde, handle es sich nach Meinung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse um einen Gehaltsbestandteil. Festgehalten wurde ferner, dass der Zuschuss lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig abgerechnet werde.
Mit Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 29. Juli 2002 wurde die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin zur Zahlung des Nachrechnungsbetrages in Höhe von EUR 985,33 verpflichtet. Die Nachtragsrechnung Nr. 7 sowie die Aufstellung über die Beitragsdifferenzen auf Grund der Beitragsprüfung wurden zu Bestandteilen des Bescheides erklärt. Begründend wurde auf den zwölfmal jährlich von den Dienstnehmern erhaltenen Essenszuschuss von monatlich EUR 50,87 (S 700,--) verwiesen, der bei der Abrechnung der Sonderbeiträge für die Sonderzahlungen keine Berücksichtigung gefunden habe. Anzuwenden sei der Kollektivvertrag für Gewerbeangestellte. Nach diesem gebührten allen Angestellten in jedem Kalenderjahr ein 13. und 14. Monatsgehalt. Der Berechnung des 13. Monatsgehaltes sei das im November gebührende Monatsgehalt und der Berechnung des 14. Monatsgehaltes das im Monat der Auszahlung gebührende Monatsgehalt zu Grunde zu legen. Mangels spezieller kollektivvertraglicher Definition sei davon auszugehen, dass unter Monatsgehalt alle regelmäßigen festen Geldbezüge für die Normalarbeitszeit zu verstehen seien. Da der Essenszuschuss einen regelmäßigen Bezug darstelle und unabhängig von Urlaub, Krankenstand, Feiertag etc. immer in gleicher Höhe gewährt werde, handle es sich bei ihm um einen Gehaltsbestandteil. Auf Grund dessen sei er in die Sonderzahlungen eingerechnet und hievon Sonderbeiträge nachverrechnet worden.
Die Beschwerdeführerin erhob Einspruch. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, § 11 Abs. 2 des Kollektivvertrages spreche ausdrücklich vom gebührenden Monatsgehalt "iSd Lehrlingsentschädigung bzw. des Fixums". Das Fixum in den Verwendungsgruppen enthalte aber keine Essenspauschale. Nach der Praxis der Kollektivverträge stünden die Sonderzahlungen den Angestellten jeweils in der Höhe eines Monatsgehaltes auf Basis des Ist-Gehaltes zu. Ausgedrückt werde der Sonderzahlungsanspruch in den Angestellten-Kollektivverträgen regelmäßig durch Verwendung der Begriffe "Monatsgehalt" oder "monatliches Fixum". Grundsätzlich seien