TE Vwgh Erkenntnis 2005/5/25 2004/08/0105

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Veröffentlicht am 25.05.2005
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §12 Abs6 litc;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §38;
EStG 1988 §2 Abs3 Z2;
EStG 1988 §2 Abs3 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Dr. Guido Kollmann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Elisabethstraße 24, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 26. Februar 2004, Zl. LGSW/Abt. 3-AlV/1218/56/2003-1817, betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die dem Beschwerdeführer vom 15. März bis zum 31. Dezember 2001 zuerkannte Notstandshilfe gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und in Höhe von EUR 4.120,99 gemäß § 25 Abs. 1 iVm § 38 AlVG als unberechtigt empfangen zurückgefordert.

Der Beschwerdeführer sei von Jänner 2001 bis Dezember 2001 für die R. & D. GmbH als Geschäftsvermittler auf Honorarbasis selbständig tätig gewesen und habe laut rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 EUR 2.625,80 monatlich verdient. Er habe somit ein Einkommen über der für das Jahr 2001 vorgesehenen monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von EUR 296,21 monatlich erzielt, aber dem Arbeitsmarktservice seine selbständige Erwerbstätigkeit bei der Geltendmachung seines Leistungsanspruchs am 15. März 2001 nicht gemeldet. Daher sei die Notstandshilfe für den genannten Zeitraum zu widerrufen und die bezogene Leistung wegen Verschweigung maßgebender Tatsachen zurückzufordern gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 142/2000 ist arbeitslos, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat. Als Beschäftigung gilt jede mit einem Erwerbseinkommen verbundene Tätigkeit, insbesondere eine selbständige Erwerbstätigkeit. Gemäß § 12 Abs. 6 lit. c leg. cit. gilt trotz Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit als arbeitslos, wer aus dieser Tätigkeit ein Einkommen gemäß § 36a AlVG erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b AlVG erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt.

Für die Feststellung des Einkommens für die Beurteilung von Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 Abs. 6 AlVG erklärt § 36a Abs. 1 iVm Abs. 2 AlVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 47/2001 das Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 für maßgebend. Gemäß § 36a Abs. 5 AlVG ist das Einkommen bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach dem AlVG bezogen wird, nachzuweisen.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er im Jahr 2001 durchgehend eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Er bestreitet auch nicht das Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides vom 7. Juli 2003, aus dem sich ergibt, dass sein Einkommen im Jahr 2001 S 433.581,-- (EUR 31.509,56) betragen hat. Die im § 36a Abs. 5 Z. 1 AlVG enthaltene Anordnung, dass das Einkommen durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides nachzuweisen ist, bedeutet eine zwecks Erleichterung des praktischen Vollzuges angeordnete Bindung der Behörden der Arbeitsmarktverwaltung an das Einkommensteuerrecht, wobei das im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkommen insoweit heranzuziehen ist, als es aus Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, d.h. aus den Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z. 2 und 3 EStG 1988 resultiert (vgl. das zu § 12 AlVG in der Fassung BGBl. Nr. 416/1992 ergangene hg. Erkenntnis vom 15. November 2000, Zl. 96/08/0183, mwN). Diese Bindung negiert der Beschwerdeführer, wenn er vorbringt, dass "die Nichtanerkennung meiner Verluste aus meiner Tätigkeit als Gesellschafter und Geschäftsführer in der Bundesrepublik Deutschland in Anwendung der Einkunftsart des § 27 EStG sachlich nicht gerechtfertigt ist".

Für die Frage des Vorliegens der Arbeitslosigkeit iSd § 12 Abs. 6 lit. c AlVG kommt es im Übrigen auch nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer - wie er in der Beschwerde weiters vorbringt -

sich "im Zeitraum März bis Dezember 01 ... in einer Notlage befunden habe, die den Weiterbezug der Notstandshilfe gerechtfertigt hat."

Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers war die belangte Behörde auch nicht gehalten, ihr Verfahren auszusetzen, bis der Verwaltungsgerichtshof über die nach Angaben des Beschwerdeführers erhobene Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 entschieden hat.

Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG in der für den Rückforderungszeitraum maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 103/2000 ist u.a. bei Widerruf einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die in § 25 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) normierte Verpflichtung von Antragstellern, hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen. Der Rückforderungstatbestand des Deponierens "unwahrer Angaben" ist - abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall, dass der Antragsteller vom wahren Sachverhalt unverschuldet keine Kenntnis hatte - erfüllt, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage vom Leistungsbezieher unrichtig oder unvollständig beantwortet wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. November 2002, Zl. 2002/08/0208).

Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren nicht bestritten, dass er in seinem am 15. März 2001 ausgegebenen Antrag auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung unwahre Angaben (vgl. OZl. 77 des Verwaltungsaktes "dzt. keine Tätigkeit") gemacht hat. Sein nunmehriges Beschwerdevorbringen, er hätte "die diesbezügliche Frage im Antragsbogen ausdrücklich bejahend angekreuzt", ändert in Anbetracht der Formulierung im bezughabenden Teil des Formulars nichts daran, dass der Beschwerdeführer eindeutig zum Ausdruck brachte, keine Tätigkeit auszuüben.

Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Angesichts der Erledigung der Beschwerde erübrigte sich ein Ausspruch über den neuerlichen Antrag, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 25. Mai 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004080105.X00

Im RIS seit

19.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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