TE OGH 1983/11/9 11Os132/83

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Veröffentlicht am 09.11.1983
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.November 1983

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Borotschnik als Schriftführers in der Strafsache gegen Peter A wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach dem § 133 Abs. 1

und Abs. 2, zweiter Fall, StGB und anderer Delikte über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengerichtes vom 22.April 1983, GZ 15 Vr 1.086/81-33, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Hanslik und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Strasser, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter A I. des Verbrechens der Veruntreuung nach dem § 133 Abs. 1

und Abs. 2, zweiter Fall, StGB, II. des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2 StGB und III. des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach dem § 288 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.

Mit seiner auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft der Angeklagte ausschließlich den Schuldspruch wegen des Verbrechens der Veruntreuung mit dem Einwand, es lägen die Voraussetzungen tätiger Reue nach dem § 167 (Abs. 2 Z 1) StGB vor.

Das Erstgericht stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:

Der Angeklagte eignete sich in der Zeit von Ende 1978 bis 11.Juni 1979 Geldbeträge von insgesamt 112.000 S, die er als Autoverkäufer der Firma B von deren Kunden kassiert hatte, mit dem Vorsatz zu, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Nach Aufdeckung der Tat verpflichtete sich der Angeklagte seinem Dienstgeber gegenüber am 30.Juni 1979

zur ratenweisen Bezahlung eines Betrages von 180.000 S, worin ein Betrag von 68.000 S enthalten war, in Ansehung dessen das Erstgericht allerdings eine vom Angeklagten begangene Veruntreuung nicht für gegeben ansah und deshalb mit Freispruch vorging. Bis zum 23. April 1980, als der Angeklagte wegen abermaliger Nichtablieferung einkassierter Geldbeträge entlassen wurde, leistete er an die Firma B Zahlungen von insgesamt 105.000 S. Mangels weiterer Zahlungen erwirkte die Firma B durch Klageführung beim Arbeits- und Landesgericht Salzburg über Teilbeträge von 8.000 S, 60.000 S und 7.500 S Exekutionstitel.

Die auf Grund dieser Titel sodann geführten (Fahrnis-) Exekutionen wurden nach Bezahlung der jeweiligen Forderungsbeträge durch den Angeklagten eingestellt, zwei hievon (6 E 7.221/80 und 6 E 8.420/80 des Bezirksgerichtes Salzburg) erst zu einem Zeitpunkt, als bereits der Versteigerungstermin angeordnet war. Insgesamt hat der Angeklagte jedoch einen Betrag von 180.000 S, in welchem der gesamte veruntreute Betrag von 112.000 S enthalten ist, noch vor Erstattung der Strafanzeige gegen ihn an die Firma B rückerstattet. Den Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue verneinte das Erstgericht mit der Begründung, daß nach seiner Auffassung der Schade zwar rechtzeitig und vollständig, nicht aber freiwillig gutgemacht worden sei, und die Zahlung des (gesamten) aushaftenden Restbetrages erst im Zug dreier Exekutionsverfahren, in zwei Fällen sogar erst nach Anordnung des Versteigerungstermines, stattfand.

Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Rechtsrüge entgegen, daß die Exekutionsführung der Annahme der Freiwilligkeit nicht zuwiderlaufe, weil er aus eigenem Willensentschluß 'in einem Fall unmittelbar nach der Pfändung' und in einem weiteren Fall 'einige Wochen vor der Anberaumung des Verkaufes' der Pfandsachen den Schaden zur Gänze gutgemacht habe und er noch in der Lage gewesen wäre, die Schadensgutmachung zu verweigern, 'indem er keine Zahlung leistete und sich den weiteren Exekutionsverfahren unterwarf'. Die Beschwerdeeinwendungen versagen.

Rechtliche Beurteilung

Nach dem hier allein in Betracht zu ziehenden Fall des § 167 Abs. 2 Z 1 StGB setzt tätige Reue voraus, daß der Täter, bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, wenngleich auf Andringen des Verletzten, so doch ohne hiezu gezwungen zu sein, den ganzen aus seiner Tat entstandenen Schaden gutmacht.

Diese Voraussetzung trifft im gegenständlichen Fall schon deswegen nicht zu, weil nach den erstgerichtlichen (Tatsachen-) Feststellungen ein Teil der Schadenssumme von Peter A erst unter dem Druck staatlicher Zwangsmaßnahmen im Zug laufender Exekutionsverfahren berichtigt wurde.

Zahlungen zwecks Vermeidung des Einsatzes staatlicher Zwangsmittel im Rahmen der bereits in Gang befindlichen (Zwangs-) Vollstreckung mangelt jedoch schon begrifflich die Freiwilligkeit. Im übrigen kommt bei der gegebenen Sachlage auch der vom Gesetzgeber erklärte Zweck des § 167 StGB, dem Opfer ein zeitraubendes und kostspieliges Verfahren auf Zuerkennung und Befriedigung des Ersatzanspruches zu ersparen (vgl. EBRV, S 312 und Burgstaller, 'Der Ladendiebstahl und seine private Bekämpfung im österr. Strafrecht', Verlag Orac, S 49), nicht zum Tragen, weil sich der Geschädigte zum Zweck der Hereinbringung seiner restlichen Schadenersatzforderung gerade solcher Verfahren bedienen mußte.

Da somit das Erstgericht die Voraussetzungen tätiger Reue nach dem § 167 Abs. 2 Z 1 StGB ohne Rechtsirrtum verneinte, war die Nichtigkeitsbeschwerde - als unbegründet - zu verwerfen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E04399

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:0110OS00132.83.1109.000

Dokumentnummer

JJT_19831109_OGH0002_0110OS00132_8300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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