TE OGH 1984/1/11 11Os208/83

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Veröffentlicht am 11.01.1984
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Jänner 1984 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Geczi als Schriftführers in der Strafsache gegen Rudolf A wegen des Vergehens nach dem § 1 Abs. 1 lit. a und c PornG über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Jugendschöffengerichtes vom 11.Oktober 1983, GZ. 24 Vr 2.107/81-21, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider, nach Verlesung der Rechtsmittelschrift und nach den Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Scheibenpflug, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird teilweise, und zwar dahin Folge gegeben, daß die über den Angeklagten verhängte Geldstrafe auf 40 (vierzig) Tagessätze, im Fall der Uneinbringlichkeit 20 (zwanzig) Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.

Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 4.Mai 1940 geborene Rudolf A des Vergehens nach dem § 1 Abs. 1 lit. c PornG schuldig erkannt. Dagegen wendet er sich mit seiner ausschließlich auf den § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO gegründeten Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher er in bezug auf das ihm angelastete überlassen einer unzüchtige Laufbilder enthaltenden Videokassette mit den Filmen 'Der Flaschenöffner - Die ungezogene Tochter Der Hilfsarbeiter' an Werner B das vom Erstgericht angenommene Handeln in gewinnsüchtiger Absicht in der Bedeutung des § 1 Abs. 1 lit. c PornG bestreitet.

Der Beschwerdeführer stützt seine Ansicht darauf, daß B für die Videokassette nichts bezahlt und er selbst keinen materiellen Vorteil angestrebt und auch keinen Nutzen zu erwarten gehabt habe. Mit seinem Verkauf von Videogeräten (und einem Großbildprojektor) im Gesamtwert von 300.000 S an B habe kein Zusammenhang bestanden, weil dieses Geschäft zum Zeitpunkt der übergabe der inkriminierten Videokassette bereits abgeschlossen gewesen sei und künftige, Videogeräte betreffende Geschäfte mit B zufolge Bedarfsdeckung nicht zu erwarten gewesen seien. Auch könne ein Werbeeffekt ausgeschlossen werden, weil auf der Kassette weder der Name noch die Firma des Angeklagten aufscheine.

Rechtliche Beurteilung

Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß zur Lösung der im gegenständlichen Fall aufgeworfenen Rechtsfrage die Geschäftsverbindung zwischen dem Angeklagten und Werner B in ihrer Gesamtheit betrachtet werden muß. Denn bei der Beurteilung, ob der übergeber unzüchtiger Laufbilder in gewinnsüchtiger Absicht handelte, kommt es nicht darauf an, ob diese überlassung unmittelbar durch Bezahlung eines Geldbetrages honoriert wird, was vorliegend nach den Urteilsfeststellungen tatsächlich nicht zutraf Vielmehr ist gewinnsüchtige Absicht, wie das Erstgericht zutreffend vermerkte, schon bei jedem Handeln gegeben, das einen Gewinn schlechthin und somit einen Vermögensvorteil bezweckt, der unter Verwendung des Tatobjektes im wirtschaftlichen Sinn entweder unmittelbar daraus oder aber auch bloß mit dessen Hilfe gezogen werden muß (vgl. dazu u. a. LSK. 1979/173 und 174).

Diesbezüglich traf das Erstgericht die Feststellung, daß die überlassung der verfahrensgegenständlichen Videokassette durch den Angeklagten an Werner B 'quasi als Mengenrabatt', bzw. als Gegenleistung für den Verkauf (gemeint wohl: Kauf) der Geräte stattfand, die an sich unentgeltliche übergabe dieser Videokassette also in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Kauf stand, wobei der Angeklagte die Kassette als Werbemittel einsetzte (S. 125, 126), indem er dadurch einen weiteren Kaufanreiz schuf (S. 130). Damit ist aber festgestellt, daß der Angeklagte jedenfalls mit Hilfe der Kassettenhingabe für sich einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen suchte. Dabei kam es entgegen seiner Meinung nicht auf den zeitlichen, sondern auf den sachlichen Zusammenhang zwischen dem Geschäft und der Kassettenüberlassung an, die zufolge der konstatierten Widmung der Kassette als eine Art von 'Mengenrabattgewährung' außer Zweifel steht. Der vom Erstgericht als erwiesen angenommenen Absicht des Angeklagten, durch die Hingabe der Videokassette bei seinem Geschäftspartner eine künftige Geschäftsabschlüsse fördernde und damit für ihn materielle Vorteile auslösende Werbewirkung zu erzielen, steht aber auch weder der Umstand entgegen, daß auf der Kassette sein Name und sein Firmenname nicht aufscheinen, noch daß derzeit (nach der Behauptung des Beschwerdeführers) ein Bedarf des Werner B an weiteren Geräten nicht besteht, weil erfahrungsgemäß Werbemaßnahmen auch auf die zukünftige Gestaltung einer bestehenden Geschäftsverbindung weiterwirken und daher regelmäßig die Befriedigung eines allenfalls erst künftig entstehenden weiteren Interesses des Käufers mit ins Auge fassen. Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen reichen daher aus, um im Bereich der subjektiven Tatseite ein Handeln des Angeklagten in 'gewinnsüchtiger Absicht' in der Bedeutung des § 1 Abs. 1 lit. c PornG zu bejahen, weshalb das Erstgericht den Angeklagten im Zusammenhalt mit dem Vorliegen auch der übrigen Tatbestandsmerkmale ohne Rechtsirrtum des Vergehens nach der genannten Gesetzesstelle schuldig erkannte.

Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war sohin - wie die Generalprokuratur unter Verweis auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu § 1 Abs. 1 lit. c PornG zutreffend aufzeigte - zu verwerfen.

Das Jugendschöffengericht verhängte über den Angeklagten eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 250 S, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen. Es wertete bei der Strafbemessung keinen Umstand als erschwerend, hingegen das teilweise Geständnis und den Umstand, daß die Tat bereits längere Zeit zurückliegt, als mildernd. Bei der Bemessung der Höhe des Tagessatzes ging das Erstgericht von einem monatlichen Nettoeinkommen im Betrag von 15.000 S (vierzehnmal jährlich) aus; Sorgepflichten bestehen nicht.

Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte unter Hinweis auf das lange Zurückliegen seiner - nicht auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden -

Vorstrafen die Herabsetzung der Zahl und der Höhe der Tagessätze sowie die Gewährung der bedingten Strafnachsicht an. Der Berufung kommt insofern (teilweise) Berechtigung zu, als auf der Grundlage der vom Erstgericht festgestellten (besonderen) Strafzumessungsgründe und des Umstandes, daß nur eine (einzige) Kassette vom Schuldspruch erfaßt ist, weshalb sich der Schuldgehalt geringer als vom Erstgericht angenommen erweist, eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen und demgemäß eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 20 Tagen (§ 19 Abs. 3 StGB) angemessen erscheint. In diesem Umfang war der Berufung Folge zu geben.

Die Höhe des Tagessatzes wurde - entgegen der Meinung des Berufungswerbers - der Vorschrift des § 19 Abs. 2 StGB gemäß richtig bemessen. Denn bei einem Monatseinkommen von 15.000 S netto (vierzehnmal jährlich), von welchem Sorgepflichten nicht zu bestreiten sind, kann nicht gesagt werden, daß der vom Erstgericht ausgemessene Tagessatz (250 S) im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Berufungswerbers überhöht sei.

Gegen die Anwendung des § 43 Abs. 1 StGB spricht hier die zu geringe Effizienz einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe; dies gerade bei einem wiederholt, wenn auch nicht einschlägig Vorbestraften.

Anmerkung

E04788

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0110OS00208.83.0111.000

Dokumentnummer

JJT_19840111_OGH0002_0110OS00208_8300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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