TE Vwgh Erkenntnis 2005/6/1 2005/10/0072

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Veröffentlicht am 01.06.2005
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Index

L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/10 Grundrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §13 Abs3;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
B-VG Art17;
B-VG Art7 Abs1;
NatSchG Slbg 1993 §47 Abs1 lith;
NatSchG Slbg 1999 §2 Abs2;
NatSchG Slbg 1999 §48 Abs1 lith;
StGG Art2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des HW in S, vertreten durch Müller - Schubert & Partner, Rechtsanwälte in 5010 Salzburg, Mozartplatz 4, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 2. März 2005, Zl. 21301-RI-630/13-2005, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf naturschutzrechtliche Bewilligung nach dem Salzburger Naturschutzgesetz 1999, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1.1. Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich im Wesentlichen folgender Sachverhalt:

Mit Eingabe vom 22. Juni 2004 ersuchte der Beschwerdeführer die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung um Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Errichtung eines Badesteges auf dem Seeufergrundstück des Beschwerdeführers Nr. 1012/2 und auf dem Grundstück Nr. 2119/2, welches im Eigentum des Landes Salzburg steht. Das Grundstück des Beschwerdeführers ist westlich der Mattseer Straße direkt am Ufer des Obertrumersees in einem Landschaftsschutzgebiet gelegen. Der Badesteg hätte sich teilweise auf dem Grundstück des Beschwerdeführers, überwiegend aber im Schilf- und Flachwasserbereich des Obertrumersees, somit auf dem genannten Grundstück des Landes Salzburg befunden.

Der Beschwerdeführer legte ein Gutachten des Kärntner Institutes für Seenforschung vom 22. Februar 2004 vor, in welchem unter anderem die Aussage getroffen wurde, dass ein Baden im Sinne des Gemeingebrauches kaum verhindert werden könne und dass Badestege die Funktion hätten, die Belastungen durch das Badeleben in tiefere Wasserbereiche zu verfrachten und daher bei Seen mit Schilf- und Flachbereichen eine wichtige Aufgabe des Seenschutzes hätten. Aus diesem Grund seien Badestege zum Schutz von Flachbereichen und Schilfbeständen notwendig, soferne sie in Bezug auf Anzahl und Dimension nicht Überhand nähmen.

1.2. Die Salzburger Landesumweltanwaltschaft verzichtete im beschwerdegegenständlichen Verfahren auf die Parteistellung.

1.3. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 27. Dezember 2004 wurde nach Erteilung eines Auftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Beibringung der Zustimmungserklärung des Grundeigentümers der Antrag des Beschwerdeführers wegen der fehlenden Zustimmung des Landes Salzburg zurückgewiesen.

1.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28. Jänner 2005 Berufung, in der er im Wesentlichen den Vorwurf der Rechtsverweigerung erhob. Das Land Salzburg als Grundeigentümer der Seeparzelle habe die Zustimmung zur Errichtung einer Steganlage offensichtlich allein aus naturschutzrechtlichen Überlegungen nicht erteilt und es gebe insoferne keine Möglichkeit, eine einmal getroffene negative Feststellung des Amtssachverständigen überprüfen zu lassen, da gemäß § 48 NSchG einem Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung die schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers beizufügen sei, welche nicht erteilt werden könne, wenn ein negatives Sachverständigengutachten vorliege. Es gebe daher keine Möglichkeit, dass sich die Behörde inhaltlich mit vorgebrachten Argumenten oder anderen Gutachten - wie dem vorgelegten Gutachten des Kärntner Institutes für Seenforschung - auseinandersetze. Der Antragsteller habe keine Möglichkeit, die Verweigerung der Zustimmung des Amtes der Salzburger Landesregierung zu bekämpfen, da diese Entscheidung keinem Rechtszug unterliege.

1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab und führte aus, dass gemäß § 48 Abs. 1 lit. h NSchG in einem Ansuchen um Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung die schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers nachzuweisen sei. Die Zustimmungserklärung sei ein Formerfordernis für ein Bewilligungsansuchen und materielle Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung (sogenannte "Doppelfunktion" des Zustimmungsnachweises). Das Fehlen dieses Nachweises sei ein Formgebrechen, das bei nicht rechtzeitiger Behebung zur Zurückweisung des Anbringens zu führen habe.

Da im Beschwerdefall die Zustimmung des Grundeigentümers zur Errichtung des Badesteges nicht vorgelegen sei, sei die Bezirkshauptmannschaft rechtmäßig vorgegangen. Sinn und Zweck des gesetzlich geforderten Zustimmungsnachweises sei es, aus verwaltungsökonomischen Gründen die Durchführung von kostspieligen Verfahren zu vermeiden, die letztendlich mangels Erteilung der Zustimmung an der Umsetzung scheitern würden.

Gemäß § 2 Abs. 2 NSchG sei das Land als Träger von Privatrechten gesetzlich verpflichtet, die Interessen des Naturschutzes zu wahren. Das Land nehme diese Interessen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung beziehungsweise Liegenschaftsverwaltung dadurch wahr, dass die Zustimmung nur dann erteilt werde, wenn aus naturschutzfachlicher Sicht dem Projekt keine Hindernisse entgegenstünden. Die Erteilung der Zustimmung des Grundeigentümers sei nicht Gegenstand, sondern Voraussetzung eines naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahrens. Sowohl das Land Salzburg wie auch jede Privatperson könnten als Träger von Privatrechten auf Grund der Dispositionsfreiheit hinsichtlich des eigenen Grundstückes die Zustimmung versagen.

1.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden und Kostenersatz beantragt wird.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten insoferne verletzt, als ihm entgegen einfach gesetzlicher Bestimmungen die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung des gegenständlichen Badesteges nicht erteilt worden sei.

2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl. Nr. 73/1999 idF LGBl. Nr. 1/2002, lauten auszugsweise:

"Allgemeine Verpflichtung

§ 2

(1) Die gesamte Natur ist von jedermann nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu schützen und zu pflegen.

(2) Zu diesem Zweck sind insbesondere das Land und die Gemeinden verpflichtet, die Interessen des Naturschutzes zu wahren, bei der Besorgung der ihnen nach landesgesetzlichen Vorschriften obliegenden Aufgaben für den Schutz und die Pflege der Natur zu sorgen und Schutz- und Pflegemaßnahmen auch in ihrer Eigenschaft als Träger von Privatrechten zu fördern.

(3) Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen soll, soweit eine Verwirklichung von Vorhaben nach den jeweils anzuwendenden Bestimmungen überhaupt in Betracht kommt, bei der Planung und Durchführung dieser Vorhaben darauf Bedacht genommen werden, dass

a) Beeinträchtigungen der Natur vermieden werden, soweit dies aber nicht möglich ist,

b) unvermeidbare Beeinträchtigungen der Natur jedenfalls so gering wie möglich gehalten und weitgehend durch anderweitige Maßnahmen ausgeglichen werden.

...

Bewilligungsvorbehalt

§ 18

(1) In einer Landschaftsschutzverordnung sind jene Maßnahmen anzuführen, die zur Wahrung des Landschaftsbildes, des Charakters der Landschaft, des Naturhaushaltes oder des Wertes der Landschaft für die Erholung in diesem Gebiet nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig sind.

(2) Die Naturschutzbehörde hat die Bewilligung zu erteilen, wenn durch die Maßnahme der Charakter der Landschaft (§ 5 Z 7), der Naturhaushalt (§ 5 Z 21) und der Schutzzweck des Gebietes (§ 16) nicht beeinträchtigt werden.

...

Ansuchen

§ 48

(1) In einem Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 8 Abs 2, 10 Abs 1 zweiter Satz, 11 Abs 4, 14 Abs 1, 15 Abs 2, 18 Abs 2, 21, 22a, 22b, 24 Abs 5, 25 Abs 1 und 33 Abs 1 sowie in Anzeigen nach § 26 und in Anträgen nach § 51 sind folgende Umstände anzuführen beziehungsweise nachzuweisen:

...

h) die schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers oder sonst Verfügungsberechtigten zum beantragten Vorhaben, wenn dieser nicht selbst Antragsteller ist;"

Die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 1. Dezember 1986, mit der Teile der Marktgemeinde Mattsee und der Gemeinden Obertrum am See, Seeham, Berndorf bei Salzburg und Schleedorf zu einem Landschaftsschutzgebiet erklärt werden (Trumer Seen - Landschaftsschutzverordnung), LGBl. Nr. 109/1986 idF LGBl. Nr. 83/2003, lautet auszugsweise:

"Auf Grund des § 16 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr. 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

(1) Der in der Marktgemeinde Mattsee und in den Gemeinden Obertrum am See, Seeham, Berndorf bei Salzburg und Schleedorf, politischer Bezirk Salzburg - Umgebung, gelegene Bereich der Trumer Seen wird in dem im Abs. 2 genannten Umfang zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Es umfaßt im wesentlichen die Flächen des Grabensees, des Niedertrumer Sees, des Obertrumer Sees und der Egelseen einschließlich im Land Salzburg daran angrenzender Seeufer-, Wald- und Wiesenbereiche und reicht im Norden, ausgenommen einen Bereich um den Weiler Haag, bis zur Landesgrenze gegen Oberösterreich. Nicht zum Landschaftsschutzgebiet gehören die geschlossenen Ortschaften der Marktgemeinde Mattsee und der Gemeinde Seeham samt den Wohnsiedlungen Matzing und Au.

(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1 : 5000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg - Umgebung, bei der Marktgemeinde Mattsee und bei den Gemeinden Obertrum am See, Seeham, Berndorf bei Salzburg und Schleedorf während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

...

§ 2

(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Landschaftsschutzgebiet findet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, Anwendung."

Die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 26. Juni 1995 über Maßnahmen in Landschaftsschutzgebieten (Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995 - ALV), LGBl. Nr. 89/1995, lautet auszugsweise:

"Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993 - NSchG 1993, LGBl. Nr. 1, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten in Landschaftsschutzgebieten, soweit in der Landschaftsschutzverordnung für das einzelne Schutzgebiet nicht anderes bestimmt ist.

Bewilligungspflichtige Maßnahmen

§ 2

Folgende Maßnahmen sind nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig, wenn im Einzelfall nicht eine der Ausnahmen des § 3 zutrifft:

1. die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen;

2. die Errichtung, die nicht nur kurzfristige Aufstellung oder Verankerung oder die wesentliche Änderung von nicht unter

Z. 1 fallenden Anlagen;"

2.3. In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Bewilligung allein auf Grund der mangelnden Zustimmung des Grundeigentümers nicht erteilt worden sei und dass es unzulässig sei, den Antrag des Beschwerdeführers ohne inhaltliche Überprüfung der Zustimmungsverweigerung zurückzuweisen.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

2.4. Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass - wie die belangte Behörde zutreffend ausführte - § 48 Abs. 1 lit. h Sbg NSchG 1999 eine Doppelfunktion erfüllt: Zum einen statuiert diese Bestimmung Formerfordernisse für Bewilligungsansuchen, zum anderen werden damit auch materielle Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung festgesetzt (vgl. das zur Vorgängerbestimmung des § 47 Abs. 1 lit. h NSchG 1993 ergangene hg. Erkenntnis vom 6. Mai 1996, Zl. 95/10/0273; vgl. im Übrigen nunmehr § 13 Abs. 3 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998, dem zu Folge auch materielle Mängel eines Antrags verbesserungsfähig sind und - erst - deren Nichtbehebung zur Zurückweisung des Antrags zu führen hat).

Der verwaltungsökonomische Zweck der Bestimmung des § 48 Abs. 1 lit. h NSchG 1999 liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darin, dass naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren grundsätzlich nur in den Fällen geführt werden sollen, in denen sichergestellt erscheint, dass das geplante Vorhaben nicht allein schon wegen der fehlenden Zustimmung des Grundeigentümers zum Scheitern verurteilt ist (vgl. zu inhaltsgleichen Bestimmungen des Oberösterreichischen und Burgenländischen Naturschutzgesetzes sowie des Vorarlberger Landschaftsschutzgesetzes die hg. Erkenntnisse vom 16. Dezember 2002, Zl. 2001/10/0210, vom 16. Dezember 2002, Zl. 2002/10/0107, sowie vom 20. September 1999, Zl. 96/10/0100).

2.5.1. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers war die Naturschutzbehörde selbst im Lichte der Bestimmung des § 2 Abs. 2 NSchG 1999 nicht verpflichtet zu hinterfragen, aus welchen Gründen die Zustimmung vom Grundeigentümer im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nicht erteilt wurde.

Die Behörde war auch nicht gehalten zu ermitteln, ob aus gleichheitsrechtlichen oder sachlichen Gründen - entsprechend dem vom Obersten Gerichtshof in gewissen Fällen bejahten Kontrahierungszwang (vgl. zur Zustimmung nach § 25 Bundesstraßengesetz 1971 beispielsweise OGH 30. Juni 1998, Zl. 1Ob 135/98d, mit weiteren Nachweisen, und allgemein zur Rechtsschutzproblematik etwa Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts9, Rz 562) - eine zivilrechtliche Verpflichtung des Grundeigentümers zur Zustimmungserteilung bestand (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 1999, Zl. 96/10/0100).

Die Naturschutzbehörde musste folglich im Beschwerdefall weder weitere Ermittlungen zu der im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung getroffenen Entscheidung des Landes Salzburg führen noch den zurückweisenden naturschutzrechtlichen Bescheid in dieser Hinsicht näher begründen (vgl. zur Unmaßgeblichkeit der allenfalls bestehenden Möglichkeit zur Einräumung von Zwangsrechten im Wasserrechtsverfahren das hg. Erkenntnis vom 6. Mai 1996, Zl. 95/10/0273).

2.5.2. Eine Auseinandersetzung mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten des Kärntner Institutes für Seenforschung konnte aus diesem Grund im gegenständlichen Verfahren ebenso wie die neuerliche Begutachtung des gegenständlichen Projekts durch einen Naturschutzsachverständigen unterbleiben.

2.5.3. Dass sich das Land Salzburg bei seiner Entscheidung betreffend die Zustimmungserteilung gemäß § 48 Abs. 1 lit. h NSchG 1999 an naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten orientierte und dadurch über die Zustimmungserteilung beziehungsweise - verweigerung des Grundeigentümers gewisse naturschutzrechtliche Aspekte indirekt bereits Eingang in die Voraussetzungen für das Bewilligungsverfahren fanden, ist im Verwaltungsverfahren betreffend die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung daher nicht zu überprüfen und somit nicht Verfahrensgegenstand. Eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers ist dadurch, dass diese naturschutzrechtlich begründete Entscheidungsfindung des Landes Salzburg als Träger von Privatrechten im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren keiner Überprüfung zugänglich ist, nicht gegeben. Die Situation des Beschwerdeführers ist insoferne im naturschutzrechtlichen Verfahren keine andere als in Fällen, in denen der Eigentümer des gegenständlichen Seegrundes nicht das Land Salzburg, sondern eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts wäre. In zivilrechtlicher Hinsicht bestehen darüber hinaus die angesprochenen Unterschiede zwischen öffentlich-rechtlichen Rechtsträgern und Privaten, sodass insoweit ein Rechtsschutz gegen willkürliche Verweigerung der Zustimmung im Fall des öffentlichen Eigentums besteht (vgl. zu den verfassungsrechtlichen und verfassungspolitischen Problemen der Privatwirtschaftsverwaltung beispielsweise Schäffer, Die sogenannte Privatwirtschaftsverwaltung und das Gesetz, in:

Ermacora et. al. (Hrsg.), Allgemeines Verwaltungsrecht, FS Antoniolli, 1979, 253 ff, Raschauer, Grenzen der Wahlfreiheit zwischen den Handlungsformen im Wirtschaftsrecht, ÖZW 1977, 1, oder Rill, Demokratie, Rechtsstaat und staatliche Privatwirtschaftsverwaltung, in: Korinek (Hrsg.), Beiträge zum Wirtschaftsrecht, FS Wenger, 1983, 57).

2.5.4. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt aber auch, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass eventuell in ähnlich gelagerten Fällen vom Land Salzburg als Grundeigentümer die Zustimmung erteilt wurde, für das naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren unmittelbar nichts gewinnen kann. Dieses Vorbringen könnte allenfalls in einem vom Beschwerdeführer zur Erlangung der Zustimmung des Grundeigentümers angestrengten zivilgerichtlichen Verfahren Berücksichtigung finden.

2.6. § 48 Abs. 1 lit. h NSchG 1999 meint mit "Zustimmung des Grundeigentümers" eine an die Naturschutzbehörde gerichtete oder wenigstens erkennbar zur Vorlage bei derselben bestimmte Erklärung des Grundeigentümers, der Ausführung des Vorhabens zuzustimmen (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 9. Juli 1992, Zl. 92/10/0040). Eine solche Zustimmung lag im Beschwerdefall nicht vor.

2.7. Aus § 13 Abs. 3 AVG ist (auch nach der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998) abzuleiten, dass Formgebrechen grundsätzlich ein Zurückweisungsgrund sind, der allerdings erst nach erfolglosem Verbesserungsauftrag zu einer Zurückweisung führen darf. Da die Zustimmungserklärung nicht innerhalb der von der Behörde bestimmten, angemessenen Frist vorgelegt wurde, wurde der Antrag des Beschwerdeführers zu Recht zurückgewiesen (vgl. das eingangs zitierte hg. Erkenntnis vom 6. Mai 1996, Zl. 95/10/0273).

2.8. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung abzuweisen. Wien, am 1. Juni 2005

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Verbesserungsauftrag Bejahung Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005100072.X00

Im RIS seit

30.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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