TE OGH 1984/3/7 10Os33/84

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Veröffentlicht am 07.03.1984
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.März 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Lachner und Hon.Prof.Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Nittel als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef A (und einen anderen Angeklagten) wegen des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs 1 StGB (und einer anderen strafbaren Handlung) über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Josef A gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 13.Jänner 1984, GZ. 7 Vr 333/83-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens über seine Nichtigkeitsbeschwerde zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem im zweiten Rechtsgang ergangenen Urteil wurde Josef A des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 18.Oktober 1982 in Hübing, Gemeinde Ort im Innkreis, in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Johann B dadurch, daß er (unter Mitwirkung des B) die am 21.April 1968 geborene Gerda C in seiner Wohnung auf ein Bett warf und sie festhielt, worauf er mit ihr einen Geschlechtsverkehr vollzog, eine Person weiblichen Geschlechts mit Gewalt zum außerehelichen Beischlaf genötigt hatte. Das Urteil enthält außerdem einen weiteren, den Angeklagten Josef D betreffenden Schuldspruch, der unangefochten geblieben ist. Josef A hingegen bekämpft den oben angeführten Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde aus der Z. 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO, der indessen keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Eine Unvollständigkeit in Ansehung entscheidender Ergebnisse des Beweisverfahrens (Z. 5) erblickt der Angeklagte darin, daß jener Teil der Aussage des Zeugen B übergangen worden sei, wonach zwischen der gewaltsamen Entkleidung des Mädchens durch B und ihn und dem Beginn des Geschlechtsverkehrs ein gewisser Zeitraum verstrichen sei, während dessen er sich in normalem Tempo, ohne sich extra zu beeilen, ausgezogen habe und die C - von keinem der Anwesenden gehalten - ruhig auf dem Bett gelegen sei.

Diese Angabe BS mußte im Urteil allerdings nicht erörtert werden, weil sie keine entscheidungswesentliche Tatsache betrifft. Geht man nämlich - wie vorliegend das Erstgericht - davon aus, daß die vom Angeklagten und B gegen das einem Geschlechtsverkehr widerstrebende Opfer ausgeübte Gewalt auf dieses eine derart nachhaltige psychische Einwirkung erzeugte, daß sein Wille für die Dauer der gleichzeitigen Anwesenheit der ihm körperlich weit überlegenen Täter gebeugt war, dann kommt dem äußerst kurzen, vom Beschwerdeführer selbst nur mit ein paar Minuten bezeichneten Zeitraum, welchen er nach der Willensbeugung lediglich zum Entkleiden benötigte, nicht die Bedeutung eines den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen dem vom Täter angestrebten Beischlaf und der von ihm zu diesem Zweck begangenen Nötigungshandlung lösenden Umstandes zu (vgl. Leukauf-Steininger 2 RN. 6 zu § 202 StGB u.d. dort zitierten Judikatur). Was sonst der Beschwerdeführer in diesem Zusammennang aus dem beschriebenen Verhalten des Mädchens an (ihm günstigeren) Schlußfolgerungen insbesondere zur subjektiven Tatseite ableitet, stellt eine unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung dar. Nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt ist weiters die auf die Z. 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Rechtsrüge, die subjektive Tatseite sei vorliegend nicht erfüllt, weil sich der Angeklagte der Ernsthaftigkeit des widerstrebenden Willens der Gerda C nicht bewußt gewesen sei, zumal diese mit ihm vor dem gegenständlichen Vorfall schon wiederholt - und hintereinander auch mit mehreren anderen Männern geschlechtlich verkehrt hatte. Mit diesem Vorbringen setzt sich nämlich der Angeklagte über die gegenteiligen Feststellungen des Erstgerichts hinweg, wonach er es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, daß das Mädchen den Geschlechtsverkehr mit ihm ernstlich widerstrebte und sich nur resignierend und unter dem Druck der Gewalt und deren fortwirkend stillschweigender Androhung zum Geschlechtsverkehr bereitgefunden hatte (S. 215).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z. 2 StPO), teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt (§ 285 d Abs 1 Z. 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sogleich zurückzuweisen.

über die Berufung des Angeklagten wird hingegen bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein (§ 296 Abs 3 StPO).

Anmerkung

E04508

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0100OS00033.84.0307.000

Dokumentnummer

JJT_19840307_OGH0002_0100OS00033_8400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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