Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5.April 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger udn Dr. Lachner als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Korschelt als Schriftführerin in der Strafsache gegen Peter A und einen anderen wegen des Vergehens des schweren Diebstahles nach § 127 Abs 1Der Oberste Gerichtshof hat am 5.April 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger udn Dr. Lachner als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Korschelt als Schriftführerin in der Strafsache gegen Peter A und einen anderen wegen des Vergehens des schweren Diebstahles nach Paragraph 127, Absatz eins
und 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Theodor Kurt B gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. September 1983, GZ 6 b Vr 13267/82-90, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:und 2 Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Theodor Kurt B gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. September 1983, GZ 6 b römisch fünf r 13267/82-90, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung wird der Akt dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Theodor Kurt B des Vergehens des schweren Diebstahls nach § 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Theodor Kurt B des Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraph 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 128
Abs 1 Z 4 StGB schuldig erkannt, weil er in Wien am 20.Februar 1983 dem Paul C eine Herrenarmbanduhr, einen Goldring und eine Armkette aus Gold im Gesamtwert von 15.000 S und am 8.Oktober 1982 in Gesellschaft des abgesondert verfolgten Karl Heinz D aus der Stiftskirche Mariahilf ein Bild mit Goldrahmen im Werte von 6.000 S mit Bereicherungsvorsatz weggenommen hat (A II und III des Urteilssatzes).Absatz eins, Ziffer 4, StGB schuldig erkannt, weil er in Wien am 20.Februar 1983 dem Paul C eine Herrenarmbanduhr, einen Goldring und eine Armkette aus Gold im Gesamtwert von 15.000 S und am 8.Oktober 1982 in Gesellschaft des abgesondert verfolgten Karl Heinz D aus der Stiftskirche Mariahilf ein Bild mit Goldrahmen im Werte von 6.000 S mit Bereicherungsvorsatz weggenommen hat (A römisch zwei und römisch drei des Urteilssatzes).
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 9 lit a (sachlich lit b) und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 9, Litera a, (sachlich Litera b,) und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Rechtliche Beurteilung
Zum erstangeführten Nichtigkeitsgrund behauptet der Beschwerdeführer, das Erstgericht habe bei seiner Urteilsfällung nicht berücksichtigt, daß der Angeklagte rauschgiftsüchtig und in seiner 'Schuldfähigkeit schwer beeinträchtigt' sei; aus der Aktenlage und aus den Vorakten ergebe sich, daß er Eigentumsdelikte aus 'unwiderstehlichem Zwang' begehe. Damit geht die Beschwerde aber nicht vom Urteilssachverhalt aus, der keine solche Feststellungen zu einer dauernden oder vorübergehenden Zurechnungsunfähigkeit des Beschwerdeführers i.S. des § 11 StGB enthält; sie ist daher nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Nur vollständigkeitshalber sei erwähnt, daß sich der Angeklagte ohne jede Einschränkung schuldig bekannte und eine Süchtigkeit oder einen solchen Zustand i.S. des § 11 StGB nie behauptet hat (vgl. II S. 204, 206, I S. 429 ff., 451 f.).Zum erstangeführten Nichtigkeitsgrund behauptet der Beschwerdeführer, das Erstgericht habe bei seiner Urteilsfällung nicht berücksichtigt, daß der Angeklagte rauschgiftsüchtig und in seiner 'Schuldfähigkeit schwer beeinträchtigt' sei; aus der Aktenlage und aus den Vorakten ergebe sich, daß er Eigentumsdelikte aus 'unwiderstehlichem Zwang' begehe. Damit geht die Beschwerde aber nicht vom Urteilssachverhalt aus, der keine solche Feststellungen zu einer dauernden oder vorübergehenden Zurechnungsunfähigkeit des Beschwerdeführers i.S. des Paragraph 11, StGB enthält; sie ist daher nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Nur vollständigkeitshalber sei erwähnt, daß sich der Angeklagte ohne jede Einschränkung schuldig bekannte und eine Süchtigkeit oder einen solchen Zustand i.S. des Paragraph 11, StGB nie behauptet hat vergleiche römisch zwei Sitzung 204, 206, römisch eins Sitzung 429 ff., 451 f.).
Mit dem Einwand zum Nichtigkeitsgrund der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO, es hätte über den Beschwerdeführer im Hinblick auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11.Oktober 1982, AZ 6 b E Vr 7102/82Mit dem Einwand zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, es hätte über den Beschwerdeführer im Hinblick auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11.Oktober 1982, AZ 6 b E römisch fünf r 7102/82
im vorliegenden Verfahren nur eine Zusatzstrafe im Sinne des § 31 StGBim vorliegenden Verfahren nur eine Zusatzstrafe im Sinne des Paragraph 31, StGB
verhängt werden dürfen, wird der Sache nach - weil eine Verletzung der in dieser Gesetzesstelle normierten Strafrahmen-Bestimmungen gar nicht behauptet wird - nicht der angeführte Nichtigkeitsgrund, sondern in Wahrheit bloß ein Berufungsgrund geltend gemacht. Auch hier läßt daher die Rüge eine prozeßordnungsgemäße Darstellung vermissen (vgl. SSt. 52/42).verhängt werden dürfen, wird der Sache nach - weil eine Verletzung der in dieser Gesetzesstelle normierten Strafrahmen-Bestimmungen gar nicht behauptet wird - nicht der angeführte Nichtigkeitsgrund, sondern in Wahrheit bloß ein Berufungsgrund geltend gemacht. Auch hier läßt daher die Rüge eine prozeßordnungsgemäße Darstellung vermissen vergleiche SSt. 52/42).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen.
Da eine Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde durch den Obersten Gerichtshof nicht erfolgte, waren die Akten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem zur Entscheidung über die noch zu erledigende Berufung des Angeklagten zuständigen Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.Da eine Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde durch den Obersten Gerichtshof nicht erfolgte, waren die Akten in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO dem zur Entscheidung über die noch zu erledigende Berufung des Angeklagten zuständigen Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:0120OS00053.84.0405.000Dokumentnummer
JJT_19840405_OGH0002_0120OS00053_8400000_000