TE OGH 1984/5/7 9Os58/84

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Veröffentlicht am 07.05.1984
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Mai 1984 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger, Dr. Horak, Dr. Reisenleitner (Berichterstatter) und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Gartner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Alfred A wegen des Vergehens der fahrlässigen Abgabenhehlerei nach Par 37 Abs. 1 lit. a, Abs. 3 FinStrG über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 25. November 1982, GZ 6 Vr 771/82-8, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Scheibenpflug, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafsache gegen Alfred A wegen § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, AZ 6 Vr 771/82 des Kreisgerichtes Ried im Innkreis, verletzt das Urteil dieses Gerichtes vom 25. November 1982, GZ 6 Vr 771/82-8, durch den Schuldspruch des Angeklagten wegen des Finanzvergehens der fahrlässigen Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 FinStrG das Gesetz in der Bestimmung des § 42 StGB in Verbindung mit jener des § 25 Abs. 3 FinStrG.

Dieses Urteil und alle hierauf beruhenden Beschlüsse und Verfügungen werden aufgehoben und es wird gemäß § 288 Abs. 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:

Alfred A wird von der gegen ihn erhobenen Anklage, er habe in der Zeit von Anfang 1979 bis Ende 1980 in Eggerding Wurmmittel, Vitamin- und Eisenpräparate und Desinfektionsmittel im Wert von ca. 6.000 S, sohin Sachen, hinsichtlich welcher von Unbekannten ein Schmuggel und eine Verkürzung an Eingangsabgaben begangen wurde, gekauft und hiedurch das Finanzvergehen der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen, gemäß § 259 Z 4

StPO in Verbindung mit § 25 Abs. 3 FinStrG freigesprochen.

Text

Gründe:

I./ Mit Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 25. November 1982, GZ 6 Vr 771/82-8, wurde der am 14. September 1940 geborene Landwirt Alfred A - abweichend vom Anklagevorwurf, welcher ihm das Finanzvergehen der (vorsätzlichen) Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG anlastete - des Finanzvergehens der fahrlässigen Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 FinStrG schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er in der Zeit von Anfang 1979 bis Ende 1980 in Eggerding Wurmmittel, Vitamin- und Eisenpräparate im Wert von ca. 6.000 S, sohin Sachen, hinsichtlich welcher von Unbekannten ein Schmuggel und eine Verkürzung an Eingangsabgaben begangen wurde, vom (gesondert verfolgten) Walter V*** kaufte, wobei er sich weder nach ihrer Herkunft, noch nach dem Grund der günstigen Verkaufsbedingungen B erkundigte, obgleich zu dieser Zeit in bäuerlichen Kreisen bekannt war, daß geschmuggelte Tiermedikamente auf dem Markt seien, für die keine Eingangsabgaben entrichtet wurden. Den strafbestimmenden Wertbetrag nahm das Gericht mit 2.004 S an. Die gerichtliche Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren ergab sich gemäß § 53 Abs. 4

FinStrG aus dem Bestehen der Gerichtszuständigkeit für die Vortäter. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft, die Geldstrafe wurde vom Verurteilten bezahlt.

II./ Das erwähnte Urteil verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 42

StGB in Verbindung mit § 25 Abs. 3 FinStrG, und zwar aus nachstehenden Erwägungen:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht setzte sich mit dem allfälligen Vorliegen der Voraussetzungen des § 42 StGB überhaupt nicht auseinander.

Diese sind hier aber gegeben: Die Schuld des Angeklagten ist im Hinblick auf die obwaltenden Umstände der Tat, nämlich die (unbewußte) Fahrlässigkeit beim Ankauf veterinärmedizinischer Präparate, gering, woran auch die Tatsache nichts zu ändern vermag, daß sich der Ankauf der Produkte auf einen längeren Zeitraum verteilte (§ 42 Abs. 1 Z 1 StGB). Auch zog die Tat angesichts eines Verkürzungsbetrages von rund 2.000 S, den nach dem Gewicht der Tatausführung in erster Linie der zollunredliche Importeur zu verantworten hat, nur mehr -

bezogen auf die (Nach-)Tat des Angeklagten - unbedeutende (zusätzliche) Folgen nach sich. Es erscheint aber auch eine Bestrafung nicht geboten, um den unbescholtenen Angeklagten (S 47) von strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken, denn generalpräventive Aspekte sind bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden bei Abstrafung der Importeure am Platz.

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Erstgericht sohin dem Angeklagten Alfred A mangelnde Strafwürdigkeit der Tat im Sinne des § 42 StGB zubilligen und ihn demgemäß nach § 259 Z 4 StPO (in Verbindung mit § 25 Abs. 3 FinStrG) von der gegen ihn erhobenen Anklage freisprechen müssen (vgl. hiezu 9 0s 34/83, 11 0s 37/83 und 12 0s 26/83). Das erwähnte Urteil ist sohin mit dem materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO behaftet. Diese zum Nachteil des Angeklagten unterlaufene Gesetzesverletzung war festzustellen und der Angeklagte gemäß Par 259 Z 4 StPO freizusprechen.

Anmerkung

E04819

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0090OS00058.84.0507.000

Dokumentnummer

JJT_19840507_OGH0002_0090OS00058_8400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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