TE OGH 1984/5/8 9Os63/84

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Veröffentlicht am 08.05.1984
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Mai 1984 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger, Dr. Horak, Dr. Reisenleitner und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Gartner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Engelbert W*** wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und Abs. 3, letzter Fall, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. Jänner 1984, GZ 8 c Vr 3287/83-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, bezüglich des Schuldspruches, die mit Strafe bedrohte Handlung, durch die die Sache erlangt worden sei, sei aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht, die fünf Jahre erreichte und dem Angeklagten seien die Umstände bekannt gewesen, die diese Strafdrohung begründeten sowie in der Qualifikation nach § 164 Abs. 3 letzter Fall StGB und im gesamten Strafausspruch aufgehoben und die Sache an das Erstgericht zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung zurückverwiesen.

II. Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zurückgewiesen.

III. Gemäß § 390 a StPO fallen ihm auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 35-jährige Engelbert A des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und Abs. 3, letzter Fall, StGB schuldig erkannt. Danach hat er - zusammengefaßt wiedergegeben - eine durch Einbruch erbeutete Sache, deren Wert 5.000 S überstieg, nämlich einen auf 17.000 S lautenden Scheck an sich gebracht und verhandelt, wobei ihm die Herkunft des Schecks aus einem Einbruchsdiebstahl bekannt war.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen erhobene, nominell auf die Z 4, 5 und 9 lit. c des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist teilweise begründet.

Durch die Abweisung des von ihm in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Ausforschung und Einvernahme des Zeugen 'Franz' zum Beweis dafür, daß ihm Karl B keinen Scheck übergeben habe, wurde er zwar in seinen Verteidigungsrechten in der Tat nicht geschmälert, weil er selbst nicht behauptete, mit jenem 'Franz' am fraglichen Abend stets beisammen gewesen zu sein und der Zeuge B deponierte (vgl. S 50), der Unbekannte ('Franz') habe beim Tisch geschlafen und die übergabe des Schecks nicht gesehen.

Desgleichen ist die nominell auf die Z 9 lit. c, der Sache nach auf die Z 8 des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Rüge des Beschwerdeführers, das Erstgericht habe die auf Einbruchsdiebstahl gerichtete Anklageschrift überschritten, indem es ihn wegen Hehlerei schuldig befand, verfehlt. Denn von einer Nichtigkeit begründenden Anklageüberschreitung kann keine Rede sein, wenn das Urteil nur in der rechtlichen Beurteilung der Tat von der Anklage abweicht, so lange nur kein Zweifel daran besteht, daß das der Anklageschrift zu Grunde liegende historische Ereignis das Urteilssubstrat darstellt. Daran kann aber vorliegend kein Zweifel bestehen.

Insoweit war mithin die Beschwerde als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO sofort zurückzuweisen.

Begründet ist das Rechtsmittel jedoch soweit es die Urteilsannahme, der Angeklagte habe um die Herkunft des Schecks aus einem Einbruchsdiebstahl gewußt, als unzureichend begründet rügt. Denn allein aus 'der wechselhaften Verantwortung' des Angeklagten, 'seiner Lebenserfahrung', der 'Beschaffenheit des Schecks' und der 'Form der übergabe' kann ein denkfolgerichtiger Schluß auf die Annahme, er habe zumindest ernstlich für möglich gehalten, daß der Scheck aus einem Einbruchsdiebstahl stamme, nicht gezogen werden, zumal alle jene Argumente des Erstgerichtes, die darauf hinauslaufen, der Angeklagte hätte sich, falls der Scheck nicht tatsächlich aus einem Einbruchsdiebstahl herrührte, zu seiner Entlastung anders verantwortet und seine Redlichkeit dokumentierende Umstände jedenfalls vorgebracht (vgl. S 164 und 165) insofern ins Leere gehen, als all dies zureichend damit erklärt werden kann, daß er eben um die diebische Herkunft des Schecks wußte und dies nicht zugestehen wollte.

Da der aufgezeigte Begründungsmangel vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden kann, die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung mithin unumgänglich ist, war der betreffende Urteilsausspruch, die Qualifikation nach § 164 Abs. 3 StGB sowie der Strafausspruch sogleich zu kassieren (§ 285 e StPO) und spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E04812

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0090OS00063.84.0508.000

Dokumentnummer

JJT_19840508_OGH0002_0090OS00063_8400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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