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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
EStG 1988 §16 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des E und der H S in W, vertreten durch Dr. Volkmar Schicker, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Jasomirgottstraße 6, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat I) vom 29. Dezember 1999, Zl. RV 10/1-7/1998, betreffend Umsatzsteuer und Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 188 BAO für die Jahre 1988 bis 1996, zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des E und der H S in W, vertreten durch Dr. Volkmar Schicker, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Jasomirgottstraße 6, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat römisch eins) vom 29. Dezember 1999, Zl. Regierungsvorlage 10, /1-7/1998, betreffend Umsatzsteuer und Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß Paragraph 188, BAO für die Jahre 1988 bis 1996, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer hatten im Jahr 1988 ein Appartement in einem Appartementhaus zum Zweck der Vermietung und Verpachtung gekauft. Für das Jahr 1988 erklärten die Beschwerdeführer einen Überschuss der Werbungskosten in Höhe von rund S 139.000,-- (Einnahmen wurden noch keine erzielt) und Vorsteuern in Höhe von S 40.105,--.
Mit vorläufigem Bescheid stellte das Finanzamt die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zunächst mit einem Werbungskostenüberschuss von rund S 52.000,-- fest, hinsichtlich der Umsatzsteuer wurde mit vorläufigem Bescheid ein Überschuss von S 40.105,-- festgesetzt.
Auch für die Jahre 1989 bis 1995 erließ das Finanzamt jeweils vorläufige Feststellungs- und Umsatzsteuerbescheide, in welchen es hinsichtlich der Vermietungstätigkeit von einer Einkunftsquelle ausging. Im Mai 1996 wurde das Appartement verkauft. In der Folge erließ das Finanzamt für die Jahre 1988 bis 1995 endgültige und für das Jahr 1996 erstmals Bescheide, in welchen die Vermietungstätigkeit als Liebhaberei beurteilt, die Einkünfte mit S Null festgestellt und die Umsatzsteuer mit S Null festgesetzt wurden. Begründend wies das Finanzamt darauf hin, dass es "trotz eines langen Beobachtungszeitraumes nicht annähernd" gelungen sei, einen Gesamtüberschuss zu erzielen. Aus den (detailliert angeführten) Jahresergebnissen sei zu ersehen, dass für die Jahre 1988 bis 1995 ein Werbungskostenüberschuss in Höhe von rund S 150.000,-- entstanden sei.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde unter anderem ausgeführt, dass sich allein aus der Ergebnisaufstellung der Jahre 1993 (S 2.799,--), 1994 (S 863,--), 1995 (4.876,--) und 1996 (S 28.704,--) ergebe, dass der Betrieb eine eindeutig positive Ergebnistendenz aufweise und somit auch objektiv Aussicht habe, sich lohnend zu gestalten. Zu den vorhandenen Anfangsverlusten sei festzustellen, dass diese "einerseits bei Gegenüberstellung der dargestellten positiven Tendenz im Laufe eines (nach neuer Liebhabereiverordnung) absehbaren Beobachtungszeitraumes bei weitem ausgeglichen wären, und andererseits bei Aufteilung der im Jahr 1989 als einmalige Werbungskosten geltend gemachten Beträge für GWG und Rechtskosten von insgesamt S 92.754,-- auf den absehbaren Beobachtungszeitraum, bereits jetzt ein nur mehr geringfügiger Werbungskostenüberschuss von S 64.656,-- vorhanden wäre". Der bis inklusive 1996 "objektiv berichtigte Werbungskostenüberschuss wäre in Ansehung der oben dargestellten positiven Tendenz der Einnahmenüberschüsse" spätestens in drei bis vier Jahren kompensiert worden. Das Appartement hätte jedoch wegen einer Notlage verkauft werden müssen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, bis Ende 1995 wäre von einem Dauermieter des Appartements vierteljährlich S 17.500,-- bezahlt worden. Ende 1995 sei dieser Dauermieter weggefallen, sodass ab dem Jahr 1996 das Appartement an verschiedenste Personen laut übergebener Gästeliste vermietet worden sei. Bis zum Verkauf im Mai 1996 seien dabei Mieteinnahmen in Höhe von S 56.000,-- erzielt worden, während die Mieteinnahmen aus der Dauervermietung S 70.000,-- im Jahr betragen hätten. Nach Ansicht der belangten Behörde sei hier von einer grundlegenden Änderung des wirtschaftlichen Engagements insofern auszugehen, als von einer Dauer- zu einer Einzelvermietung übergegangen worden sei, wobei bei der Einzelvermietung wesentlich höhere Einnahmenüberschüsse zu erwarten seien bzw. erzielt werden könnten. Sei eine wesentliche Änderung der Bewirtschaftung eingetreten, dann sei dies steuerlich ab jenem Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen, ab welchem die wesentliche Änderung eben durch nach außen hin erkennbare Maßnahmen manifestiert worden sei. Da aber die Änderung der Bewirtschaftung erst in künftigen Perioden Niederschlag finden werde, ändere sich an der bisherigen Einstufung der Betätigung als Liebhaberei nichts, abgelaufene Zeiträume seien nicht neu zu beurteilen. Bis zum Jahr 1995 sei davon auszugehen, dass ein Gesamtüberschuss nicht zu erwarten sei. Unter Berücksichtigung einer vereinfachten Kosten- bzw. Aufwandsdarstellung ergäben sich jährliche Aufwendungen in Höhe von S 75.000,--, welchen Einnahmen von S 77.000,-- gegenüberstünden. Auch wenn man mit den Beschwerdeführern davon ausgehe, dass "die AfA im Jahr 1989 ein einmaliger Aufwand ist", so sei dennoch festzuhalten, dass in allen nachfolgenden Jahren auch eine Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter in Höhe zwischen S 2.736,-- (1994) und S 10.396,-- (1991) durchgeführt worden sei. Man komme daher zum Ergebnis, dass sich in einem absehbaren Zeitraum kein Gesamtüberschuss ergebe, zumal bestenfalls ein Überschuss in der Größenordnung der in den Jahren 1993 bis 1995 erzielten Werte erwirtschaftet werden könne. Daraus ergebe sich, dass die Betätigung in den Jahren 1988 bis 1995 Liebhaberei darstelle, ab der Änderung der Bewirtschaftung, also ab 1.1.1996 liege eine Einkunftsquelle vor. Unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 7. März 1995, B 301/94, erscheine es der belangten Behörde allerdings konsequent und dem Leistungsfähigkeitsprinzip gerecht werdend, wenn die Ei