TE Vwgh Beschluss 2005/6/7 2005/14/0009

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Veröffentlicht am 07.06.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, in der Beschwerdesache der B GmbH in W, vertreten durch Hohenberg, Strauss, Buchbauer, Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien (Senat 10), vom 20. Juli 2004, RV/0823-W/04, betreffend Nachsicht nach § 236 BAO, den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, in der Beschwerdesache der B GmbH in W, vertreten durch Hohenberg, Strauss, Buchbauer, Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien (Senat 10), vom 20. Juli 2004, RV/0823-W/04, betreffend Nachsicht nach Paragraph 236, BAO, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Der Verfassungsgerichthof hat die Behandlung der von der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 30. November 2004, B 1141/04, abgelehnt. Mit Beschluss vom 1. Februar 2005, hat er sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Dabei hat er dem Verwaltungsgerichtshof die ursprünglich eingebrachte Beschwerde(schrift) (zweifach) samt Beilage (zwei Ausfertigungen des angefochtenes Bescheides) übermittelt.Der Verfassungsgerichthof hat die Behandlung der von der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 30. November 2004, B 1141/04, abgelehnt. Mit Beschluss vom 1. Februar 2005, hat er sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Dabei hat er dem Verwaltungsgerichtshof die ursprünglich eingebrachte Beschwerde(schrift) (zweifach) samt Beilage (zwei Ausfertigungen des angefochtenes Bescheides) übermittelt.

Mit hg. Verfügung vom 16. März 2004, Zl. 2005/14/0009, wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Fristsetzung von vier Wochen aufgefordert, diverse der (ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof erhobenen) Beschwerde anhaftenden Mängel zu beheben. Die Beschwerdeführerin wurde dabei auch aufgefordert, eine weitere Ausfertigung dieser ursprünglichen Beschwerde (für den Bundesminister für Finanzen, §§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG) vorzulegen. Zugleich wurde der Beschwerdeführerin die ursprüngliche Beschwerde (in zweifacher Ausfertigung mit zwei Ausfertigungen des angefochtenen Bescheides) mit dem Bemerken zurückgestellt, dass diese wieder vorzulegen sei. Mit hg. Verfügung vom 16. März 2004, Zl. 2005/14/0009, wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG unter Fristsetzung von vier Wochen aufgefordert, diverse der (ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof erhobenen) Beschwerde anhaftenden Mängel zu beheben. Die Beschwerdeführerin wurde dabei auch aufgefordert, eine weitere Ausfertigung dieser ursprünglichen Beschwerde (für den Bundesminister für Finanzen, Paragraphen 24, Absatz eins und 29 VwGG) vorzulegen. Zugleich wurde der Beschwerdeführerin die ursprüngliche Beschwerde (in zweifacher Ausfertigung mit zwei Ausfertigungen des angefochtenen Bescheides) mit dem Bemerken zurückgestellt, dass diese wieder vorzulegen sei.

Innerhalb der zur Mängelbehebung gesetzten Frist brachte die Beschwerdeführerin einen Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung ein, dem drei Ausfertigungen des angefochtenen Bescheides und die zurückgestellte ursprüngliche Beschwerde (in zweifacher Ausfertigung mit zwei Ausfertigungen des angefochtenen Bescheides) beigelegt worden sind. Die Vorlage einer weiteren (also dritten) Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde (für den Bundesminister für Finanzen) ist unterblieben.

Damit ist die Beschwerdeführerin dem erteilten Mängelbehebungsauftrag hinsichtlich der Aufforderung, eine weitere Ausfertigung der ursprünglich eingebrachten Beschwerde nachzureichen, nicht nachgekommen.

Da auch die bloß teilweise Befolgung eines Mängelbehebungsauftrages den Eintritt der gesetzlichen Fiktion gemäß § 34 Abs. 2 VwGG, dass damit die Beschwerde als zurückgenommen gilt, nicht hindert, war die Beschwerde als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen (§ 33 Abs. 1 VwGG). Da auch die bloß teilweise Befolgung eines Mängelbehebungsauftrages den Eintritt der gesetzlichen Fiktion gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG, dass damit die Beschwerde als zurückgenommen gilt, nicht hindert, war die Beschwerde als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen (Paragraph 33, Absatz eins, VwGG).

Wien, am 7. Juni 2005

Schlagworte

Mängelbehebung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005140009.X00

Im RIS seit

27.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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