TE OGH 1984/6/14 13Os87/84

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Veröffentlicht am 14.06.1984
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Juni 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Horak, Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Starlinger als Schriftführers in der Strafsache gegen Ludwig A wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach § 146, 147 Abs 3 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengerichts vom 9. November 1983, GZ 9 Vr 600/82-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

über die Berufung wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Der ehemalige Weinbauer und Weinhändler Ludwig A wurde des Verbrechens des schweren Betrugs nach § 146, 147 Abs 3 StGB und des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB schuldig erkannt. Er hat 1. (a bis e) vom Dezember 1980 bis Mai 1981 unter Vortäuschen seines Zahlungswillens und seiner Zahlungsfähigkeit fünf Weingroßeinkäufe (von jeweils über 200 Hektoliter) getätigt und dadurch den Verkäufern einen Gesamtschaden von über 1,2 Millionen Schilling zugefügt und 2. in Kenntnis bzw. fahrlässiger Unkenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit die Befriedigung seiner Gläubiger durch laufende Neuverschuldung, Schuldenzahlung und nicht rechtzeitigen Antrag auf Eröffnung des Konkurses vereitelt bzw. geschmälert.

In seiner Beschwerde macht Ludwig A Nichtigkeit des Urteils nach § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 (ohne Differenzierung) und 10 StPO geltend. Die beiden letztgenannten Nichtigkeitsbehauptungen entbehren der Substantiierung, worin dem Gerichtshof ein Rechtsirrtum unterlaufen sei.

Rechtliche Beurteilung

In der Mängelrüge zu den Betrugsfakten (1 a bis e) versucht der Beschwerdeführer unter Wiedergabe seiner Verantwortung vor dem Erstgericht und in weitwendigen, zum Teil sich wiederholenden Ausführungen im Sinn einer (im Schöffengerichtsverfahren unzulässigen) Schuldberufung darzutun, daß er weder zahlungsunfähig war (geleistete Zahlungen) noch den Weinverkäufern finanzielle Schwierigkeiten verschwiegen hat. Dabei wird vorerst übersehen, daß dem Beschwerdeführer zusätzlich der verschwiegene Zahlungsunwillen angelastet wird. Auch hat das Gericht die Teilzahlung (1 a), die teilweise Ersatzleistung (1 c) an die Weinverkäufer B (1 a) und C (1 c) ausdrücklich berücksichtigt und im selben Ausmaß auch die Schadenssummen reduziert. Die Zahlungen an andere Schuldner wurden sogar ausdrücklich (Tathandlung zu 2) festgestellt. Sowohl seiner eigenen Verantwortung (S. 175 II. Bd.) als auch der Aussage des Weinverkäufers B (S. 257 II. Bd.) widerstreitet die Behauptung des Beschwerdeführers, daß er bei Vertragsabschluß dem Partner von seinen finanziellen Schwierigkeiten berichtet habe; der Betrogene hat vielmehr erst später zufolge Nichterhalts prompt zugesagter Bezahlung davon erfahren (S. 257 II. Bd.).

Der Erörterung einer etwaigen, nach dem Verkauf noch möglichen Rücknahme des Weins durch B bedurfte es schon deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer dem Verkäufer diese Möglichkeit gar nicht eröffnet, sondern den Wein abgefüllt und verkauft hat (S. 257 f., 175 II. Bd.).

Die Annahme einer vom Rechtsmittelwerber auch erkannten Zahlungsunfähigkeit gründet sich weder auf 'bloße Bankverbindlichkeiten' noch auf eine alleinige überschuldung, sondern darauf, daß der Beschwerdeführer kaum die Zinsen der Bankverbindlichkeiten begleichen konnte, daß er noch andere geringfügige Zahlungen leistete und innerhalb eines einzigen Jahres (1980/81) von nicht weniger als 126 Exekutionen bedrängt wurde (S. 267 II.

Bd.). Wenn der Nichtigkeitswerber aus diesem vom Schöffengericht gewürdigten Gesamtverhalten keine oder ihm genehmere Schlüsse ziehen will, bekämpft er nur unzulässig die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz.

Einer besonderen Erörterung des Bereicherungsvorsatzes bedurfte es angesichts des ohnehin jeweils festgestellten Warenerhalts durch den Beschwerdeführer, ohne daß jemals der dafür zugesagte Kaufpreis bezahlt wurde, nicht.

Den Eigentumsvorbehalt des Josef C (1 c) an der von ihm dem Beschwerdeführer verkauften Ware wurde im Urteil ausdrücklich erwähnt (S. 268 II. Bd.), aber dazu auch die Feststellung getroffen, daß der Angeklagte den gekauften Wein alsbald verbracht und solcherart dem Zugriff des Vorbehaltseigentümers entzogen hat (LSK. 1978/316). Letzteres verschweigt allerdings die Beschwerde. Sie verschweigt ebenso beim Hinweis, daß sich Henriette D (1 e) vom Bürgermeister und der Bank Auskünfte über den Beschwerdeführer eingeholt hat, daß dieser schon vorher im direkten Gespräch mit D seine ihm bekannte finanzielle Lage nicht erwähnt, sondern die Bezahlung noch am Tag der Lieferung des Weins ausdrücklich zugesagt hatte (S. 229 II. Bd.). Daß aber D zwei Wechsel von zwei Firmen erhalten hätte, die geplatzt seien, womit der Rechtsmittelwerber nicht gerechnet hätte, hat D nie gesagt (S. 231 II. Bd.), sondern nur, daß sie, der Barzahlung versprochen worden war, bei Abholung des Geldes von der Bank erfahren hat, daß zwei Wechsel von zwei Firmen geplatzt sind.

Fehlende Erhebungen, weshalb diese Wechsel geplatzt seien, können mit der Mängelrüge nicht geltend gemacht werden. Ohne eine entsprechende Antragstellung in der Hauptverhandlung ist der Beschwerdeführer auch zu einer Verfahrensrüge nicht legitimiert. Zu Recht wurde jedoch die vom Verteidiger beantragte Einvernahme des Zeugen Kurt E der Firma F Ges.m.b.H.

abgelehnt. Ging doch das Schöffengericht nach der diesbezüglichen Beschlußbegründung ohnehin davon aus, daß - was unter Beweis gestellt werden sollte - einerseits der Beschwerdeführer auch mit der Firma F über den Verkauf seines Unternehmens verhandelt hat, andrerseits aber diese Verhandlungen nach den eigenen Angaben des Rechtsmittelwerbers (S. 170 II. Bd.) niemals in ein konkretes Stadium getreten sind. Was der Beschwerdeführer aus solchen Verhandlungen ableiten konnte, insbesondere, ob seine offenen Verbindlichkeiten bezahlt werden, kann aber nicht ein anderer, sondern nur er selbst angeben. Dem Einwand schließlich, daß im Fall eines Konkurses alle Lieferanten, die knapp vor der Konkurseröffnung geliefert hätten, geschädigt seien, was zu dem untragbaren Ergebnis führe, daß jeder Konkurs auch ein Betrugsfall werde, fehlt der Bezug zum Urteilssachverhalt. Darnach lagen nämlich die erlisteten Weinlieferungen zum Teil mehr als zwei Jahre vor der Eröffnung des Konkurses über den Beschwerdeführer (ON. 20).

Schließlich vermißt die Beschwerde zum Schuldspruch 2 jegliche Beweisgrundlage, daß der Angeklagte durch die Bezahlung von Schulden die Befriedigung der (alten) Gläubiger geschmälert habe. Dieses Vorbringen übergeht die eigene, vom Schöffensenat verwertete Verantwortung AS (S. 171, 270 II. Bd.), wonach er bei der Weiterführung des Betriebs erkannt hat, daß er sich immer mehr dem Abgrund näherte und daß er vor allem die Zinsen der Bank zu bezahlen trachtete, damit diese nichts gegen ihn unternehme, womit allein schon der allen Gläubigern gemeinsame Befriedigungsfonds durch willkürliche Zahlungen verändert wurde (LSK. 1976/147).

Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich damit teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO,

weshalb sie in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen war. über die Berufung des Angeklagten hingegen wird gemäß § 296 Abs 3 StPO verfahren werden.

Anmerkung

E04585

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0130OS00087.84.0614.000

Dokumentnummer

JJT_19840614_OGH0002_0130OS00087_8400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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