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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §56;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/03/0304 B 8. Juni 2005Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache der F GmbH in H, vertreten durch Dr. Alfred Hawel und Dr. Ernst Eypeltauer, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Museumstraße 17/II, gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
1. Die Beschwerdeführerin ist Halterin des Zivilflugplatzes
L. Sie richtete folgende Schreiben an die belangte Behörde:
Am 18. Juni 1998:
"Nachträgliche Geltendmachung von Aufwendungennach § 13 Abs 2 Luftfahrtsicherheitsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren!"Nachträgliche Geltendmachung von Aufwendungennach Paragraph 13, Absatz 2, Luftfahrtsicherheitsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren!
Das Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen (BGBl. Nr. 824/1992 in der Fassung BGBl. Nr. 818/1993) sieht in seinem § 13 Abs. 2 vor, dass der Bundesminister für Inneres mit Verordnung einen Prozentsatz der jeweils von einem Zivilflugplatzhalter geschuldeten Sicherheitsabgaben zu bestimmen hat, die diesem zur angemessenen Abgeltung der nach den §§ 8 und 9 leg. cit. zu erbringenden Leistungen jedenfalls gebühren. Das Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen Bundesgesetzblatt Nr. 824 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,) sieht in seinem Paragraph 13, Absatz 2, vor, dass der Bundesminister für Inneres mit Verordnung einen Prozentsatz der jeweils von einem Zivilflugplatzhalter geschuldeten Sicherheitsabgaben zu bestimmen hat, die diesem zur angemessenen Abgeltung der nach den Paragraphen 8 und 9 leg. cit. zu erbringenden Leistungen jedenfalls gebühren.
Ansprüche an den Bund auf ein darüberhinausgehendes Entgelt sind vom Zivilflugplatzhalter für ein abgelaufenes Kalenderjahr bis zum 30. Juni des Folgejahres beim Bundesminister für Inneres geltend zu machen.
Gemäß beiliegender Kostenaufstellung überstiegen 1997 die Kosten den Abgeltungsbetrag um S 636.011,13.
Wir machen daher diesen Betrag mit diesem Schreiben geltend.
Wir dürfen Sie um Bestätigung dieser Forderung dem Grunde und der Höhe nach ersuchen ...."
Am 20. Juli 1999:
"Geltendmachung von Ansprüchen
Zahl: 4615/80-II/23/99
Sehr geehrter Herr Brigadier M,
bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 19.2.1999 (Zahl w.o.) haben wir Ihre damit übersandte Kostenaufstellung geprüft und uns erlaubt, diese in Absprache mit Herrn Rev.Insp. L zu korrigieren.
Wir teilen Ihnen mit, dass wir den korrigierten Betrag in Höhe von ATS 695.161,78 anerkennen und ersuchen um Überweisung ...
Wir ersuchen Sie jedoch, den ebenfalls von uns angemeldeten Betrag für den 'Security-Bereich' im Ausmaß von 96,80 m2 in Höhe von insgesamt ATS 737.172,97 für die Jahre 1996 und 1997, noch einmal prüfen zu lassen und uns das Ergebnis dieser Prüfung mitzuteilen, da dieser Bereich unserer Ansicht nach ebenfalls ausschließlich für Tätigkeiten aufgrund des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen zur Verfügung gestellt wird. ..."
Am 6. Dezember 1999:
"Nachträgliche Geltendmachung von Aufwendungen nach dem Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen durch die F GesmbH
Sehr geehrter Herr Brigadier M!
In obiger Angelegenheit erlaube ich mir auf die Vorkorrespondenz ... zu verweisen.
Zum Stand der Angelegenheit darf ich Ihnen mitteilen, dass ein diesbezüglicher Betrag in der Höhe von ATS 695.161,78 vom Bundesministerium für Inneres, GD für öffentliche Sicherheit bereits anerkannt wurde. Der ebenfalls von uns angemeldete Betrag für den 'Security-Bereich' im Ausmaß von 96,80 m2 in Höhe von insgesamt ATS 737.172,97 für die Jahre 1996 und 1997 wurde leider noch nicht anerkannt.
Sollte diese Forderung nicht anerkannt werden, sehen wir uns gezwungen, Klage gegen die Republik Österreich einzubringen. Aus Gründen der Verjährung müsste diese Klage von unserem Rechtsanwalt Ende des Jahres eingebracht werden.
Es wäre freilich wenig ökonomisch, diese Klage einzubringen, bevor nicht feststeht, dass eine Einigung im Verhandlungswege zustande kommt. Ich darf Sie daher um Kontaktaufnahme mit der Finanzprokuratur - welche mit gleicher Post beiliegendes Schreiben von uns erhalten hat - und um Abgabe einer diesbezüglichen Verjährungsverzichtserklärung bis 2 Monate nach Mitteilung des Bundesministeriums für Inneres bzw. der Finanzprokuratur über gänzliche oder teilweise Ablehnung unserer Ansprüche ersuchen.
..."
Das Antwortschreiben der belangten Behörde vom 26. Jänner 2000 hatte folgenden Inhalt:
"... teilen wir Ihnen mit, dass für die Geltendmachung von Ansprüchen an den Bund gemäß § 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen (LSG) für den "Security-Bereich" das nunmehr festgelegte Ausmaß von 73,30 m2 anerkannt wird. Wir ersuchen Sie, diesbezüglich für die Jahre 1996 und 1997 eine Rechnung an das BMI, Gendarmeriezentralkommando, Herrengasse 7, 1014 Wien, zu übermitteln, um den Zahlungsvollzug einleiten zu können. "... teilen wir Ihnen mit, dass für die Geltendmachung von Ansprüchen an den Bund gemäß Paragraph 13, Absatz 2, des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen (LSG) für den "Security-Bereich" das nunmehr festgelegte Ausmaß von 73,30 m2 anerkannt wird. Wir ersuchen Sie, diesbezüglich für die Jahre 1996 und 1997 eine Rechnung an das BMI, Gendarmeriezentralkommando, Herrengasse 7, 1014 Wien, zu übermitteln, um den Zahlungsvollzug einleiten zu können.
In der Beilage wird Ihnen eine Flächenaufstellung über die von der GREKO H und der Group 4 benützten Räumlichkeiten auf dem Flughafen L übermittelt, die ab 1. September 1999 als Berechnungsgrundlage für Entgelte gemäß § 13 Abs. 2 LSG heranzuziehen ist." In der Beilage wird Ihnen eine Flächenaufstellung über die von der GREKO H und der Group 4 benützten Räumlichkeiten auf dem Flughafen L übermittelt, die ab 1. September 1999 als Berechnungsgrundlage für Entgelte gemäß Paragraph 13, Absatz 2, LSG heranzuziehen ist."
Daraufhin übersandte die Beschwerdeführerin an die belangte Behörde mit Schreiben vom 17. Februar 2000 eine "Rechnung in Höhe von ATS 669.852,62 bezüglich des "Security-Bereiches" für die Jahre 1996 und 1997 inklusive der Kostenaufstellung" und ersuchte, "die Überweisung des Rechnungsbetrages ..... zu veranlassen".
Schließlich nahm die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. August 2000 auf den bisherigen Verfahrensgang Bezug, forderte nochmals die Überweisung und kündigte an, "diesbezügliche Klage zu erheben, sollte bis 11.9.2000 o.a. Rechnungsbetrag nicht auf unserem Konto eingelangt sein".
2. Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde gemäß Art 132 B-VG rügt die Beschwerdeführerin die Nichterlassung eines Bescheides über ihren mit Schreiben vom 17. Februar 2000 modifizierten Antrag vom 18. Juni 1998. Sie beantragt die Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof selbst in der Sache dahin, ihr Ansprüche gemäß § 13 Abs 2 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen (LSG) für das Jahr 1997 in Höhe von S 335.036,32 zuzuerkennen. 2. Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 132, B-VG rügt die Beschwerdeführerin die Nichterlassung eines Bescheides über ihren mit Schreiben vom 17. Februar 2000 modifizierten Antrag vom 18. Juni 1998. Sie beantragt die Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof selbst in der Sache dahin, ihr Ansprüche gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Satz 2 des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen (LSG) für das Jahr 1997 in Höhe von S 335.036,32 zuzuerkennen.
Die belangte Behörde hat Kopien der Verwaltungsakten vorgelegt und eine Säumnis mangels Entscheidungspflicht verneint. Bei der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachforderung handle es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch im Sinn des Art 6 EMRK, weshalb die Entscheidung durch ein "Tribunal" im Sinne dieser Bestimmung geboten sei. Die im LSG getroffene Regelung, ein über die Sätze der Verordnung hinausgehendes Entgelt sei beim Bundesminister für Inneres geltend zu machen, begründe nicht dessen Zuständigkeit zur Entscheidung, sondern seine Zahlungspflicht. Vielmehr sei ausgehend von § 1 JN die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben. Darüber hinaus sei auf Grund des Inhaltes der Schreiben der Beschwerdeführerin nicht zu erkennen gewesen, dass es sich um einen, wenn auch unzulässigen, Antrag im Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze gehandelt habe, der binnen sechs Monaten hätte erledigt werden müssen. Die belangte Behörde hat Kopien der Verwaltungsakten vorgelegt und eine Säumnis mangels Entscheidungspflicht verneint. Bei der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachforderung handle es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch im Sinn des Artikel 6, EMRK, weshalb die Entscheidung durch ein "Tribunal" im Sinne dieser Bestimmung geboten sei. Die im LSG getroffene Regelung, ein über die Sätze der Verordnung hinausgehendes Entgelt sei beim Bundesminister für Inneres geltend zu machen, begründe nicht dessen Zuständigkeit zur Entscheidung, sondern seine Zahlungspflicht. Vielmehr sei ausgehend von Paragraph eins, JN die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben. Darüber hinaus sei auf Grund des Inhaltes der Schreiben der Beschwerdeführerin nicht zu erkennen gewesen, dass es sich um einen, wenn auch unzulässigen, Antrag im Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze gehandelt habe, der binnen sechs Monaten hätte erledigt werden müssen.
II.römisch zwei.
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen (LSG), BGBl Nr 824/1992 idF BGBl I Nr 201/1996, lauten: 1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen (LSG), Bundesgesetzblatt Nr 824 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 201 aus 1996,, lauten:
Verpflichtungen des Flugplatzhalters
Anlagen und Geräte
§ 8. (1) Der Flugplatzhalter ist verpflichtet, jeweils entsprechend dem Stand der Technik und der internationalen Erfahrungen die zur Gewährleistung wirksamer Sicherheitskontrollen erforderlichen Anlagen und Geräte zur Verfügung zu stellen und in funktionsfähigem Zustand zu erhalten.Paragraph 8, (1) Der Flugplatzhalter ist verpflichtet, jeweils entsprechend dem Stand der Technik und der internationalen Erfahrungen die zur Gewährleistung wirksamer Sicherheitskontrollen erforderlichen Anlagen und Geräte zur Verfügung zu stellen und in funktionsfähigem Zustand zu erhalten.
Räume
§ 9. (1) Der Flugplatzhalter ist verpflichtet, im erforderlichen Ausmaß Amts- und Aufenthaltsräume für die mit der Besorgung der Sicherheitsverwaltung auf dem Zivilflugplatz befaßten Organe und für das Personal der nach § 4 beauftragten Unternehmen zur Verfügung zu stellen, reinigen zu lassen und mit elektrischem Strom und Heizung zu versorgen sowie die in § 21 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981, genannten Leistungen zu erbringen.Paragraph 9, (1) Der Flugplatzhalter ist verpflichtet, im erforderlichen Ausmaß Amts- und Aufenthaltsräume für die mit der Besorgung der Sicherheitsverwaltung auf dem Zivilflugplatz befaßten Organe und für das Personal der nach Paragraph 4, beauftragten Unternehmen zur Verfügung zu stellen, reinigen zu lassen und mit elektrischem Strom und Heizung zu versorgen sowie die in Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 des Mietrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, genannten Leistungen zu erbringen.
Sicherheitsbeitrag
Gegenstand des Beitrages
§ 10. Der Sicherheitsbeitrag umfaßt die Sicherheitsabgabe nach § 11 und den Risikozuschlag nach § 13 Abs. 3. Paragraph 10, Der Sicherheitsbeitrag umfaßt die Sicherheitsabgabe nach Paragraph 11 und den Risikozuschlag nach Paragraph 13, Absatz 3,
Sicherheitsabgabe, Abgabenschuldner
§ 11. (1) Tritt ein Passagier auf Grund einer von einem Luftbeförderungsunternehmen erteilten Berechtigung von einem inländischen Zivilflugplatz einen Flug an, der nicht bloß stichprobenweisen Sicherheitskontrollen unterliegt (§ 2 Abs. 3), so ist dafür eine Sicherheitsabgabe zu entrichten.Paragraph 11, (1) Tritt ein Passagier auf Grund einer von einem Luftbeförderungsunternehmen erteilten Berechtigung von einem inländischen Zivilflugplatz einen Flug an, der nicht bloß stichprobenweisen Sicherheitskontrollen unterliegt (Paragraph 2, Absatz 3,), so ist dafür eine Sicherheitsabgabe zu entrichten.
...
Höhe des Sicherheitsbeitrags
§ 13. (1) Die Höhe der Sicherheitsabgabe beträgt 59,50 S.Paragraph 13, (1) Die Höhe der Sicherheitsabgabe beträgt 59,50 S.
...
Zivilrechtliche Begleitbestimmungen
§ 16. (1) Für jeden Passagier, der an einem inländischen Zivilflugplatz einen abgabenpflichtigen Flug beginnt, ist das Luftbeförderungsunternehmen verpflichtet, an den Zivilflugplatzhalter ein Entgelt in der Höhe des Sicherheitsbeitrags zu leisten. Dieses Entgelt ist auf dem Zivilrechtsweg einzufordern.Paragraph 16, (1) Für jeden Passagier, der an einem inländischen Zivilflugplatz einen abgabenpflichtigen Flug beginnt, ist das Luftbeförderungsunternehmen verpflichtet, an den Zivilflugplatzhalter ein Entgelt in der Höhe des Sicherheitsbeitrags zu leisten. Dieses Entgelt ist auf dem Zivilrechtsweg einzufordern.
Vollziehung
§ 22. (1) Mit der Vollziehung der §§ 2 Abs. 3, 4 bis 6 und 12 ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.Paragraph 22, (1) Mit der Vollziehung der Paragraphen 2, Absatz 3, 4 bis 6 und 12 ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.
2. Gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGG ist bei Säumnisbeschwerden nach Art 132 B-VG als belangte Behörde die oberste Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Sache verlangt wurde. Die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Art 132 B-VG setzt voraus, dass jene Behörde, der Säumigkeit zur Last gelegt wird, verpflichtet war, über den betreffenden Antrag (Parteibegehren) zu entscheiden. 2. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGG ist bei Säumnisbeschwerden nach Artikel 132, B-VG als belangte Behörde die oberste Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Sache verlangt wurde. Die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Artikel 132, B-VG setzt voraus, dass jene Behörde, der Säumigkeit zur Last gelegt wird, verpflichtet war, über den betreffenden Antrag (Parteibegehren) zu entscheiden.
Gemäß § 73 Abs 1 AVG ist die Behörde verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen. Irrelevant ist, ob eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung oder eine verfahrensrechtliche Entscheidung, etwa eine Zurückweisung des Antrags zu ergehen hätte. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 15. Dezember 1977, Slg 9458/A, in einem verstärkten Senat ausgeführt, dass ein Anspruch auf Erlassung eines Bescheides auch dann gegeben ist, wenn die Voraussetzungen für die Zurückweisung eines Antrages vorliegen. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG ist die Behörde verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen. Irrelevant ist, ob eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung oder eine verfahrensrechtliche Entscheidung, etwa eine Zurückweisung des Antrags zu ergehen hätte. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 15. Dezember 1977, Slg 9458/A, in einem verstärkten Senat ausgeführt, dass ein Anspruch auf Erlassung eines Bescheides auch dann gegeben ist, wenn die Voraussetzungen für die Zurückweisung eines Antrages vorliegen.
Sieht das anzuwendende Gesetz aber nicht die bescheidmäßige Erledigung eines Antrages vor, muss ein Parteibegehren ausdrücklich und deutlich auf Erlassung eines Bescheides gerichtet sein, um die Entscheidungspflicht der Behörde im Sinne des § 73 Abs 1 AVG auszulösen (vgl das hg Erkenntnis vom 14. Juni 1995, Zl 95/12/0135). Sieht das anzuwendende Gesetz aber nicht die bescheidmäßige Erledigung eines Antrages vor, muss ein Parteibegehren ausdrücklich und deutlich auf Erlassung eines Bescheides gerichtet sein, um die Entscheidungspflicht der Behörde im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, AVG auszulösen vergleiche , das hg Erkenntnis vom 14. Juni 1995, Zl 95/12/0135).
3. Zu prüfen ist daher zunächst, ob das LSG die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch durch Bescheid der belangten Behörde vorsieht (so die Ansicht der Beschwerdeführerin) oder nicht (nach der Ansicht der belangten Behörde sei in Ermangelung einer solchen Zuständigkeitsanordnung gemäß § 1 JN die Angelegenheit von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden). 3. Zu prüfen ist daher zunächst, ob das LSG die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch durch Bescheid der belangten Behörde vorsieht (so die Ansicht der Beschwerdeführerin) oder nicht (nach der Ansicht der belangten Behörde sei in Ermangelung einer solchen Zuständigkeitsanordnung gemäß Paragraph eins, JN die Angelegenheit von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden).
§ 13 Abs 2 LSG bestimmt, dass vom Bundesminister für Inneres mit Verordnung ein Prozentsatz der jeweils von einem Zivilflugplatzhalter geschuldeten Sicherheitsabgaben zu bestimmen ist, die "jedenfalls" gebühren, während Ansprüche auf ein darüber hinausgehendes Entgelt vom Zivilflugplatzhalter für ein abgelaufenes Kalenderjahr bis zum 30. Juni des Folgejahres beim Bundesminister für Inneres "geltend zu machen" sind. Durch § 13 Abs 2 LSG soll, dem Wortlaut des Gesetzes folgend, eine angemessene Abgeltung der vom Flugplatzhalter nach den §§ 8 und 9 LSG zu erbringenden Leistungen erreicht werden. Wer über die beim Bundesminister für Inneres "geltend zu machenden" Ansprüche (§ 13 Abs 2 zweiter Satz LSG) zu entscheiden hat, regelt das LSG nicht ausdrücklich. Deshalb erscheint ein Blick auf die historische Entwicklung dieser Bestimmung, aber auch auf den Zusammenhang mit verwandten Normen angezeigt: Paragraph 13, Absatz 2, LSG bestimmt, dass vom Bundesminister für Inneres mit Verordnung ein Prozentsatz der jeweils von einem Zivilflugplatzhalter geschuldeten Sicherheitsabgaben zu bestimmen ist, die "jedenfalls" gebühren, während Ansprüche auf ein darüber hinausgehendes Entgelt vom Zivilflugplatzhalter für ein abgelaufenes Kalenderjahr bis zum 30. Juni des Folgejahres beim Bundesminister für Inneres "geltend zu machen" sind. Durch Paragraph 13, Absatz 2, LSG soll, dem Wortlaut des Gesetzes folgend, eine angemessene Abgeltung der vom Flugplatzhalter nach den Paragraphen 8 und 9 LSG zu erbringenden Leistungen erreicht werden. Wer über die beim Bundesminister für Inneres "geltend zu machenden" Ansprüche (Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Satz LSG) zu entscheiden hat, regelt das LSG nicht ausdrücklich. Deshalb erscheint ein Blick auf die historische Entwicklung dieser Bestimmung, aber auch auf den Zusammenhang mit verwandten Normen angezeigt:
§ 13 LSG in der Stammfassung, also vor der Änderung durch das "Steuerreformgesetz 1993", BGBl Nr 818/1993, lautete: Paragraph 13, LSG in der Stammfassung, also vor der Änderung durch das "Steuerreformgesetz 1993", Bundesgesetzblatt Nr 818 aus 1993,, lautete:
"Höhe des Sicherheitsbeitrags
§ 13. (1) Die Höhe der Sicherheitsabgabe wird vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit Verordnung jeweils bis zum 30. November für das folgende Kalenderjahr bestimmt. Dabei ist dafür vorzusorgen, daß die Einnahmen zur Bedeckung der Kosten ausreichen, die dem BundParagraph 13, (1) Die Höhe der Sicherheitsabgabe wird vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit Verordnung jeweils bis zum 30. November für das folgende Kalenderjahr bestimmt. Dabei ist dafür vorzusorgen, daß die Einnahmen zur Bedeckung der Kosten ausreichen, die dem Bund
..."
Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum LSG (693 BlgNR 18. GP, 6) wird ausgeführt, Annex 17 ("Security") zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt, BGBl Nr 97/1949, habe in Österreich noch keine gebührende innerstaatliche Verwirklichung gefunden. Dieser Annex, mit dem Standards und empfohlene Praktiken hinsichtlich des Schutzes der internationalen Zivilluftfahrt gegen rechtswidrige Angriffe normiert würden, enthalte Regelungen über präventive Sicherheitsmaßnahmen, deren Realisierung der Entwurf diene. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes stütze sich hinsichtlich der Haftungsregelung des § 6 und der Bestimmung des § 14 auf den Kompetenztatbestand des Zivilrechtswesens (Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG), hinsichtlich der Abgabenregelung des 4. Abschnittes auf den Kompetenztatbestand Bundesfinanzen (Art 10 Abs 1 Z 4 B-VG), im Übrigen auf Art 10 Abs 1 Z 7 B-VG (Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit). Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum LSG (693 BlgNR 18. GP, 6) wird ausgeführt, Annex 17 ("Security") zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt, Bundesgesetzblatt Nr 97 aus 1949,, habe in Österreich noch keine gebührende innerstaatliche Verwirklichung gefunden. Dieser Annex, mit dem Standards und empfohlene Praktiken hinsichtlich des Schutzes der internationalen Zivilluftfahrt gegen rechtswidrige Angriffe normiert würden, enthalte Regelungen über präventive Sicherheitsmaßnahmen, deren Realisierung der Entwurf diene. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes stütze sich hinsichtlich der Haftungsregelung des Paragraph 6 und der Bestimmung des Paragraph 14, auf den Kompetenztatbestand des Zivilrechtswesens (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG), hinsichtlich der Abgabenregelung des 4. Abschnittes auf den Kompetenztatbestand Bundesfinanzen (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG), im Übrigen auf Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG (Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit).
Die Erläuterungen im Besonderen Teil zu den §§ 9 bis 14 haben folgenden Inhalt (693 BlgNR 18. GP, 8): Die Erläuterungen im Besonderen Teil zu den Paragraphen 9 bis 14 haben folgenden Inhalt (693 BlgNR 18. GP, 8):
"Die Einhebung des Sicherheitsbeitrages trägt dem Gedanken des Verursacherprinzips Rechnung: Wer eine Flugreise antritt, darf erwarten, daß seitens der Sicherheitsverwaltung für den Schutz des Fluges vor Straftaten vorgesorgt wird, er soll jedoch einen Beitrag zu den damit verursachten Sicherheitskosten tragen. Grundsatz muß demnach sein, daß jeder einen Sicherheitsbeitrag zu leisten hat, der einen Flug antritt, der den in § 2 vorgesehenen Sicherheitskontrollen unterworfen war. Unmaßgeblich ist, ob es sich um einen In- oder Auslandsflug handelt. "Die Einhebung des Sicherheitsbeitrages trägt dem Gedanken des Verursacherprinzips Rechnung: Wer eine Flugreise antritt, darf erwarten, daß seitens der Sicherheitsverwaltung für den Schutz des Fluges vor Straftaten vorgesorgt wird, er soll jedoch einen Beitrag zu den damit verursachten Sicherheitskosten tragen. Grundsatz muß demnach sein, daß jeder einen Sicherheitsbeitrag zu leisten hat, der einen Flug antritt, der den in Paragraph 2, vorgesehenen Sicherheitskontrollen unterworfen war. Unmaßgeblich ist, ob es sich um einen In- oder Auslandsflug handelt.
...
Aus Gründen der leichteren Administrierbarkeit werden weder die Passagiere noch die einzelnen Luftbeförderungsunternehmen unmittelbar in Anspruch genommen, vielmehr wird der Zivilflugplatzhalter als Steuerschuldner herangezogen. Jedoch werden die Luftbeförderungsunternehmen zur Tragung des Beitrags verpflichtet. Eine entsprechende zivilrechtliche Begleitbestimmung enthält § 14. Aus Gründen der leichteren Administrierbarkeit werden weder die Passagiere noch die einzelnen Luftbeförderungsunternehmen unmittelbar in Anspruch genommen, vielmehr wird der Zivilflugplatzhalter als Steuerschuldner herangezogen. Jedoch werden die Luftbeförderungsunternehmen zur Tragung des Beitrags verpflichtet. Eine entsprechende zivilrechtliche Begleitbestimmung enthält Paragraph 14,
Der Sicherheitsbeitrag ist als Selbstbemessungsabgabe konzipiert. Die Entrichtung erfolgt vierteljährlich, gleichzeitig ist der Beitrag anzumelden. Eine Jahreserklärung ist nicht vorgesehen. Eine Bescheiderlassung erfolgt nur in den Fällen des § 201 BAO." Der Sicherheitsbeitrag ist als Selbstbemessungsabgabe konzipiert. Die Entrichtung erfolgt vierteljährlich, gleichzeitig ist der Beitrag anzumelden. Eine Jahreserklärung ist nicht vorgesehen. Eine Bescheiderlassung erfolgt nur in den Fällen des Paragraph 201, BAO."
Ziel des Gesetzes ist also ein präventiver Schutz durch Sicherheitskontrollen, die als Voraussetzungen für den Zutritt zum Luftfahrzeug eingestuft werden. Erreicht werden soll eine "teilweise Privatisierung der Sicherheitskontrolle und finanzielle Inanspruchnahme der Verursacher (Luftbeförderungsunternehmen und Passagiere)" (Vorblatt zu den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 693 BlgNR 18. GP, 5).
Schon entsprechend dem Konzept der Regierungsvorlage wird also der Zivilflugplatzhalter zur Erfüllung der sicherheitspolizeilichen Aufgaben nach § 1 LSG in die Pflicht genommen, er hat nämlich Anlagen und Geräte sowie Räume zur Verfügung zu stellen (§§ 7 und 8 der Regierungsvorlage zum LSG). Gegenüber der Fassung der Regierungsvorlage fällt im Gesetz gewordenen Text die Beschränkung des Aufwandersatzanspruchs der Zivilflugplatzhalter auf den "Ersatz der Selbstkosten" (§§ 7 und 8) weg. Die in der Regierungsvorlage schon angesprochene Abgeltung der vom Zivilflugplatzhalter erbrachten Leistungen (§ 11 Z 3 LSG in der Fassung der Regierungsvorlage) wird dahin konkretisiert, dass entsprechend § 13 Abs 2 LSG die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu erlassende Verordnung "einen Prozentsatz der jeweils von einem Zivilflugplatzhalter geschuldeten Sicherheitsabgaben zu bestimmen (hat), die dem Zivilflugplatzhalter zur angemessenen Abgeltung der von ihm nach den §§ 8 und 9 zu erbringenden Leistungen gebühren." In der Regierungsvorlage ebenso noch nicht vorgesehen war die Bestimmung des § 13 Abs 3 LSG, wonach die Verordnung überdies die Höhe eines Risikozuschlages festzusetzen hat, mit dem dem Zivilflugplatzhalter das Risiko der Uneinbringlichkeit von Forderungen nach § 16 Abs 1 abgegolten werden solle. Schon entsprechend dem Konzept der Regierungsvorlage wird also der Zivilflugplatzhalter zur Erfüllung der sicherheitspolizeilichen Aufgaben nach Paragraph eins, LSG in die Pflicht genommen, er hat nämlich Anlagen und Geräte sowie Räume zur Verfügung zu stellen (Paragraphen 7 und 8 der Regierungsvorlage zum LSG). Gegenüber der Fassung der Regierungsvorlage fällt im Gesetz gewordenen Text die Beschränkung des Aufwandersatzanspruchs der Zivilflugplatzhalter auf den "Ersatz der Selbstkosten" (Paragraphen 7 und 8) weg. Die in der Regierungsvorlage schon angesprochene Abgeltung der vom Zivilflugplatzhalter erbrachten Leistungen (Paragraph 11, Ziffer 3, LSG in der Fassung der Regierungsvorlage) wird dahin konkretisiert, dass entsprechend Paragraph 13, Absatz 2, LSG die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu erlassende Verordnung "einen Prozentsatz der jeweils von einem Zivilflugplatzhalter geschuldeten Sicherheitsabgaben zu bestimmen (hat), die dem Zivilflugplatzhalter zur angemessenen Abgeltung der von ihm nach den Paragraphen 8 und 9 zu erbringenden Leistungen gebühren." In der Regierungsvorlage ebenso noch nicht vorgesehen war die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, LSG, wonach die Verordnung überdies die Höhe eines Risikozuschlages festzusetzen hat, mit dem dem Zivilflugplatzhalter das Risiko der Uneinbringlichkeit von Forderungen nach Paragraph 16, Absatz eins, abgegolten werden solle.
Während das LSG in der Stammfassung es also dem Bundesminister für Inneres überlassen hat, mit Verordnung die Höhe des Sicherheitsbeitrages zu regeln und einen Prozentsatz der Sicherheitsabgaben zur angemessenen Abgeltung der Aufwendungen des Zivilflugplatzhalters zu bestimmen, wird dieser Weg mit der ersten Novelle zum LSG durch das "Steuerreformgesetz 1993", BGBl Nr 818/1993, verlassen: Nunmehr wird die Höhe der Sicherheitsabgabe schon durch das Gesetz selbst festgelegt. Im Übrigen bleibt es zwar bei der Verordnungsermächtigung (an den Bundesminister für Inneres), einen Prozentsatz der Sicherheitsabgaben zu bestimmen, die dem Zivilflugplatzhalter zur angemessenen Abgeltung "jedenfalls gebühren", doch wird durch § 13 Abs 2 zweiter Satz LSG dem Zivilflugplatzhalter die Möglichkeit eröffnet, darüber hinausgehende Ansprüche geltend zu machen. Während das LSG in der Stammfassung es also dem Bundesminister für Inneres überlassen hat, mit Verordnung die Höhe des Sicherheitsbeitrages zu regeln und einen Prozentsatz der Sicherheitsabgaben zur angemessenen Abgeltung der Aufwendungen des Zivilflugplatzhalters zu bestimmen, wird dieser Weg mit der ersten Novelle zum LSG durch das "Steuerreformgesetz 1993", Bundesgesetzblatt Nr 818 aus 1993,, verlassen: Nunmehr wird die Höhe der Sicherheitsabgabe schon durch das Gesetz selbst festgelegt. Im Übrigen bleibt es zwar bei der Verordnungsermächtigung (an den Bundesminister für Inneres), einen Prozentsatz der Sicherheitsabgaben zu bestimmen, die dem Zivilflugplatzhalter zur angemessenen Abgeltung "jedenfalls gebühren", doch wird durch Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Satz LSG dem Zivilflugplatzhalter die Möglichkeit eröffnet, darüber hinausgehende Ansprüche geltend zu machen.
Was den Gesetzgeber zu dieser - den Kern des vorliegenden Rechtsstreits bildenden - Änderung bewogen hat, bleibt unklar. Die genannte Änderung erfolgte im "Paket" des Steuerreformgesetzes 1993, das - dem Allgemeinen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1237 BlgNR 18. GP, 44) folgend - "die zweite Etappe der Steuerreform zum Inhalt" habe. Die Erläuterungen zur in Rede stehenden Bestimmung beschränken sich auf die Klarstellung, dass "mit den vorgesehenen Änderungen die genannten Abgaben in die auch bei den übrigen laufend zu erhebenden Abgaben vorgesehene Harmonisierung der Vorauszahlungs- oder Fälligkeitstermine jeweils auf den 15. eines Monats miteinbezogen werden" sollen. Damit wird zwar die Änderung in § 15 Abs 3 LSG, wonach an die Stelle der Wortfolge "am 10. Tag" die Wortfolge "am 15. Tag" treten solle, begründet, nicht aber die Änderung in der Konzeption des § 13 Abs 2 LSG. Was den Gesetzgeber zu dieser - den Kern des vorliegenden Rechtsstreits bildenden - Änderung bewogen hat, bleibt unklar. Die genannte Änderung erfolgte im "Paket" des Steuerreformgesetzes 1993, das - dem Allgemeinen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1237 BlgNR 18. GP, 44) folgend - "die zweite Etappe der Steuerreform zum Inhalt" habe. Die Erläuterungen zur in Rede stehenden Bestimmung beschränken sich auf die Klarstellung, dass "mit den vorgesehenen Änderungen die genannten Abgaben in die auch bei den übrigen laufend zu erhebenden Abgaben vorgesehene Harmonisierung der Vorauszahlungs- oder Fälligkeitstermine jeweils auf den 15. eines Monats miteinbezogen werden" sollen. Damit wird zwar die Änderung in Paragrap