TE OGH 1984/11/20 9Os177/84

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Veröffentlicht am 20.11.1984
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. November 1984 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Reisenleitner und Dr. Felzmann als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Lengauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hans Dieter A und Josef B wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen, schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1 und 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Hans Dieter A sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 27. August 1984, GZ 23 Vr 248/84-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

über die verbleibenden Rechtsmittel wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß 390 a StPO fallen dem Angeklagten A die durch seine Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem bekämpften Urteil wurde der am 18. August 1947 geborene Hans Dieter A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen (richtig: gewerbsmäßigen schweren) Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 '4. Fall' sowie 15 StGB und des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach dem § 135 Abs 1 StGB schuldig erkannt; der am 20. Oktober 1952

geborene Josef B (der die von ihm angemeldeten Rechtsmittel mittlerweile zurückzog !ON 42) wurde mehrerer strafbarer Handlungen, darunter des Vergehens nach § 36 Abs 1 lit a Waffengesetz schuldig erkannt. Gemäß § 23 Abs 1 StGB wurde die Unterbringung des Angeklagten Hans Dieter A in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter angeordnet.

Dieses Urteil wird vom Angeklagten A mit einer auf die Z 5, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft, in der er sich gegen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit sowie gegen die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter wendet.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist zum Teil offenbar begründet, zum Teil nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Entgegen den Ausführungen der Mängelrüge ist der Ausspruch des Erstgerichtes keineswegs mit sich selbst im Widerspruch im Sinn der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO, wenn es feststellte, daß der Angeklagte A schon im Juli 1983 beschloß, sich neuerlich durch Einbrüche in Geschäfte ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen (S 281 und 289) und sich (jeweils) spontan zur Verübung einer neuen Straftat bei immer vorhandener 'Grundtendenz' zur Begehung strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen mit schweren Folgen entschließt (S 288). Mit dem grundsätzlichen Entschluß, sich durch - zu diesem Zeitpunkt noch nicht nach Zeit, Ort und Objekt näher bestimmten - Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, sind die angesichts konkreter Möglichkeiten zur Verübung von Einbruchsdiebstählen gefaßten spontanen Tatentschlüsse durchaus vereinbar. Im übrigen wird mit dem behaupteten Widerspruch kein entscheidende Tatsachen betreffender Mangel behauptet, denn Gewerbsmäßigkeit wäre selbst dann anzunehmen, wenn der Täter bei jedem seiner 'spontanen' Tatentschlüsse in der in § 70 StGB umschriebenen Absicht handelte.

Mit seinen Ausführungen zu der auf die Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Rechtsrüge geht der Angeklagte A nicht von dem im erstgerichtlichen Urteil festgestellten Sachverhalt aus, wenn er ausführt, die Absicht, Straftaten 'jedweder oder verschiedener Art' zu begehen, genüge nicht zur Annahme gewerbsmäßigen Handelns. Er übergeht nämlich die ausdrückliche Urteilskonstatierung, daß der Angeklagte beschlossen hatte, sich ein fortlaufendes Einkommen durch Einbrüche in Geschäfte zu verschaffen (vgl. erneut S 281 und 289). Mit den auf die Z 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Ausführungen wendet sich der Angeklagte A gegen die Beurteilung von Geschäftseinbrüchen als strafbare Handlungen mit schweren Folgen, die - nach seiner Meinung - nicht einem 'Grundsatz der Verhältnismäßigkeit' entspreche und Vermögensdelikte überbewerte. Damit bekämpft er die sogenannte 'Gefährlichkeitsprognose' zu deren Beurteilung auch die Beantwortung der Frage gehört, was eine strafbedrohte Handlung 'mit schweren Folgen' ist; dies ist allein mit Berufung anfechtbar (SSt 47/32 = EvBl 1977/8 = RZ 1976/119;

EvBl

1977/45 uva). Auf die bezüglichen Ausführungen wird im Rahmen der Behandlung der Berufung eingegangen werden, weil ein Vergreifen in der Bezeichnung des Rechtsmittels in der Rechtsmittelausführung nicht schadet, zumal der Angeklagte A - neben der Nichtigkeitsbeschwerde - Berufung auch 'wegen der Einweisung in eine Anstalt für gefährliche Rückfallstäter' anmeldete (S 274). Aus den angeführten Gründen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A zum Teil als offenbar unbegründet, zum Teil als nicht gesetzmäßig ausgeführt sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO).

über die verbleibenden Rechtsmittel wird in einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Die Kostenentscheidung fußt auf der im Spruch genannten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E04955

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0090OS00177.84.1120.000

Dokumentnummer

JJT_19841120_OGH0002_0090OS00177_8400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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