TE OGH 1984/12/4 10Os180/84

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Veröffentlicht am 04.12.1984
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Dezember 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bernardini, Dr.Friedrich (Berichterstatter), Dr.Lachner sowie Hon.Prof.Dr.Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Gurschler als Schriftführer in der Strafsache gegen Markus A wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Privatbeteiligten Walter B Gesellschaft m.b.H. gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 18. Juli 1984, GZ 26 Vr 786/83-84, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Kodek, des Privatbeteiligtenvertreters Dr.Ganzert, des Angeklagten und des Verteidigers Dr.Manfred Leimer zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Verfahrens über die Nichtigkeitsbeschwerde und dem Privatbeteiligten die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Markus A der Verbrechen (1.) der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB und (2.) des (gemeint: teils vollendeten, teils versuchten) schweren Betruges nach § 146, 147 Abs 3 (und § 15) StGB schuldig erkannt.

Darnach liegt ihm zur Last, (zu 1.) am 15.Februar 1977 in Wels dadurch, daß er seinen Geschäftsanteil an der Walter B Ges.m.b.H. pro forma an Walter B übertrug und diese übertragung im Handelsregister durchführen ließ, sein Vermögen zum Schein verringert und hiedurch die Befriedigung seiner Gläubiger geschmälert zu haben; sowie (zu 2.) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet zu haben, die jene am Vermögen schädigten (oder schädigen sollten), und zwar (a) am 8.Mai 1979 Verantwortliche der Parfumerie 'MUCKSI' und (b) im Frühjahr 1979 den Inhaber der Firma C, jeweils in Linz durch die Vorgabe, er arbeite noch für die Walter B Ges.m.b.H., zur Bezahlung von an sie gelieferten Textilien und zur übergabe von an die Gesellschaft zurückzusendenden Waren an ihn, wobei zu b ein Schaden nicht eintrat, sowie (c) am 28.Februar 1980 in Salzburg Verantwortliche der Firma Rudolf D & Co, Internationale Speditionsgesellschaft m.b.H. (als Verfügungsberechtigte der Firma Grenzservice Speditions-G.m.b.H.), durch die Zusicherung, er werde einen in der Bundesrepublik Deutschland reparierten Kraftfahrzeugmotor fristgerecht und mit unverletzten Zollplomben dem Empfangszollamt Wels stellen, zur Ausstellung eines Zollbegleitscheines, sodaß der bezeichnete Spediteur letztlich zur Leistung von Eingangsabgaben verhalten wurde, wobei der (zu a und c tatsächlich eingetretene sowie zu b herbeizuführen versuchte) Schaden (zu a 32.001,60 S, zu b 49.564,42 S und zu c 26.555 S, daher) insgesamt 108.121,02 S betrug.

Rechtliche Beurteilung

Der auf § 281 Abs 1 Z 1, 5 sowie 9 lit a und b StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt keine Berechtigung zu.

Daß die Hauptverhandlung am 9. (und 18.) Juli 1984 nicht fortgesetzt, sondern im Sinn des § 276 a StPO neu durchgeführt wurde, ist ungeachtet des Unterbleibens einer dahingehenden förmlichen Beschlußfassung dem Protokoll (ON 79) zweifelsfrei zu entnehmen; davon daß wegen der im Vergleich zur früheren Hauptverhandlung (ON 60) geänderten Zusammensetzung des Schöffensenats nicht alle nunmehr erkennenden Richter der ganzen Verhandlung beigewohnt hätten (Z 1), kann daher keine Rede sein. Zum Faktum 1. macht der Beschwerdeführer tätige Reue (§ 167 StGB) im Hinblick darauf geltend, daß er seinen Gläubigern durch die spätere Bekanntgabe seiner Forderungen gegen die 'Firma B' sowie seiner laufenden Provisionsbezüge in einem Offenbarungseid noch vor der Anzeigeerstattung den Zugriff auf weitaus höherwertige Exekutionsobjekte ermöglicht habe (Z 9 lit b).

Feststellungen darüber hat jedoch das Erstgericht nicht getroffen, sodaß die Rechtsrüge insoweit (mangels Bezugnahme auf einen im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalt) eine prozeßordnungsgemäße Darstellung vermissen läßt. Konstatierungen in die relevierte Richtung hin wären aber auch gar nicht zielführend gewesen: im Deklarieren einer angeblichen Forderung aus 'Geschäftsbezügen als Partner der Firma B .... bzw. Provisionsforderung' sowie des 'monatlichen Erlöses' aus einer Tätigkeit als selbständiger Vertreter, also anderer allfälliger Exekutionsobjekte als der weiterhin verheimlichten Gesellschaftsrechte - vgl. ON 78 = 2 a E 3819/78-16 des Bezirksgerichtes Wels, worin die Frage nach Gesellschaftsrechten verneint wurde - könnte nämlich keinesfalls eine Gutmachung jenes Schadens erblickt werden, den die trotz dieser eidlichen Bekanntgabe nicht zu einer vollständigen Befriedigung ihrer Forderungen gelangte Gläubigerschaft dadurch erlitten hat, daß der Angeklagte mit der inkriminierten Scheinabtretung seines Geschäftsanteils ihre (daraus möglich gewesene) Befriedigung (noch weitergehend) schmälerte. Verfehlt ist ferner die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Faktum 2. a mit dem Einwand, der Beschwerdeführer sei deswegen, weil er nur zum Schein aus der Gesellschaft ausgeschieden sei, weiterhin befugt gewesen, für sie 'zu arbeiten und zu agieren', womit er gegen die Annahme, er habe seine Vertretungsbefugnis nur vorgetäuscht, und demgemäß auch gegen die Ansicht remonstriert, der Schaden der Firma 'MUCKSI', den sie dadurch erlitt, daß sie sich im Weg eines Prozeßvergleichs zur nochmaligen Zahlung an die Gesellschaft verpflichtete, sei auf diese Täuschung zurückzuführen; ist doch mit der Beteiligung an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (als Gesellschafter) allein keineswegs auch schon eine Vertretungsbefugnis verbunden (§ 15 ff. GesmbHG).

Dazu aber hat das Erstgericht ausdrücklich festgestellt, daß der Angeklagte nach seinem 'Pro forma'-Ausscheiden aus der Gesellschaft im Einklang mit dem Stand des Handelsregisters (§ 15 Abs 2 HGB) nur noch als Provisionsvertreter für sie tätig war und daß er sogar diese Position gegen Ende des Jahres 1978 auf Grund eines internen Zerwürfnisses verlor, wovon die Kunden der Gesellschaft mit Rundschreiben in Kenntnis gesetzt wurden (US 7);

der Urteilsannahme, daß der Beschwerdeführer eine Vertretungsbefugnis bloß vortäuschte und den an ihn erbrachten Leistungen der Getäuschten gegenüber der Gesellschaft keine schuldbefreiende Wirkung zukam, haftet daher ein Rechtsirrtum nicht an.

Durch seine Forderungen gegen die Gesellschaft hinwieder wird die Konstatierung eines Bereicherungsvorsatzes (in der Beschwerde irrig: einer Bereicherungs'absicht') des Angeklagten gegenüber deren Kunden deshalb nicht in Frage gestellt, weil das Schöffengericht zur subjektiven Tatseite als erwiesen annahm, er habe mit der Möglichkeit ernstlich gerechnet und sich damit abgefunden, daß jene Kunden, denen er für die Gesellschaft bestimmte Leistungen herauslockte, auf Grund des ihnen bekanntgemachten Erlöschens seiner Befugnisse als Provisionsvertreter zur nochmaligen Leistung herangezogen werden könnten, womit es unmißverständlich zum Ausdruck brachte, daß sich für diesen Fall sein bedingter Vorsatz auch auf seine aus einer derartigen Doppelzahlung der Kunden resultierende (stoffgleiche) und ihnen gegenüber jedenfalls unrechtmäßige Bereicherung erstreckte (US 9 und f., 24 und f.); formelle Begründungsmängel des Urteils (Z 5) vermag er insoweit nicht aufzuzeigen, zumal der Umstand, daß er den Schaden der Firma 'MUCKSI' später wieder gutgemacht hat, bei der in Rede stehenden Feststellung ohnehin berücksichtigt wurde und die darauf bezogene Beschwerde ansonsten - mit der bloßen Behauptung, die Urteilsbegründung dazu sei 'nicht ausreichend' - jegliche Substantiierung vermissen läßt.

Soweit er die gleichen Einwände auch zum Faktum 2. b erhebt, genügt es, den Beschwerdeführer auf das dazu bereits Gesagte zu verweisen. Inwiefern jedoch sein Tatverhalten in diesem Fall - bei dem den an ihn erbrachten Leistungen des Kunden nur deswegen doch eine schuldbefreiende Wirkung gegenüber der Gesellschaft zukam, weil der Inhaber der Firma C die Mitteilung über das Erlöschen der Befugnisse des Angeklagten als Provisionsvertreter zufällig nicht erhalten hatte - von vornherein unter keinen Umständen geeignet gewesen sein sollte, einen (mit dem Nichteintritt der Schuldbefreiung verbundenen) Schaden des Genannten herbeizuführen (§ 15 Abs 3 StGB), ist den Beschwerdeausführungen nicht zu entnehmen; letztere sind daher in diesem Belang mangels Substantiierung einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.

Die Mängelrüge (Z 5) zum Faktum 3. schließlich geht deswegen fehl, weil die damit relevierten Passagen der Urteilsbegründung (US 18 unten/19 oben) gar nicht diesen Schuldspruch betreffen, die Aussagen der Zeugen E und F jedoch vom Erstgericht ohnehin in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen wurden (US 23).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Ebenso mußte aber auch der von der Walter B Ges.m.b.H. als Privatbeteiligter erhobenen (nicht ausgeführten) Berufung gegen ihre (das Begehren auf Zuspruch eines Entschädigungsbetrages von 49.564,42 S samt Nebengebühren betreffende) Verweisung auf den Zivilrechtsweg im Hinblick darauf ein Erfolg versagt bleiben, daß das Schöffengericht insoweit wegen des im vorliegenden Verfahren nicht ausreichend geklärten Verrechnungsverhältnisses der Berufungswerberin zum Angeklagten den Eintritt eines Schadens bei ihr nicht als erwiesen anzunehmen vermochte; gerade deshalb ist ja dementsprechend zu dem diesem Entschädigungsbegehren zugrunde liegenden Faktum 2. b - ungeachtet der (offensichtlich nur durch ein Versehen) lückenhaften Fassung des Tenors nach dem Spruch und den Entscheidungsgründen unzweifelhaft - lediglich ein Schuldspruch wegen versuchten Betruges ergangen.

Anmerkung

E04969

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0100OS00180.84.1204.000

Dokumentnummer

JJT_19841204_OGH0002_0100OS00180_8400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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