Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Dezember 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof.Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Miheljak als Schriftführer in der Strafsache gegen Herbert Franz A und Friederike B wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs.1 Z. 1 und Abs.3Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Dezember 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof.Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Miheljak als Schriftführer in der Strafsache gegen Herbert Franz A und Friederike B wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3
StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Friederike A gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 8. Oktober 1984, GZ. 10 Vr 2340/83-182, in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlußStGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Friederike A gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 8. Oktober 1984, GZ. 10 römisch fünf r 2340/83-182, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Gründe:
Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 19. Juni 1984, GZ. 10 Vr 2340/83-168, wurde Friederike A des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs.1 Z 1Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 19. Juni 1984, GZ. 10 römisch fünf r 2340/83-168, wurde Friederike A des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins
und Abs.3 StGB (Punkt II des Urteilssatzes) und des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs.1 und Abs.2 Z 1 und Z 3, 128 Abs.1 Z 4 StGB (Punkt D) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.und Absatz 3, StGB (Punkt römisch zwei des Urteilssatzes) und des Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB (Punkt D) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Erstgericht die Urteilsausfertigung bezüglich des Ausspruchs über die durch den Schuldspruch zu Punkt D des Urteilssatzes begangene strafbare Handlung (§ 260 Abs.1 Z 2 StPO) und hinsichtlich der Anwendung der Bestimmung des § 28 StGB bei Ausspruch der Freiheitsstrafe an die (mündlich) verkündete Entscheidung angeglichen.Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Erstgericht die Urteilsausfertigung bezüglich des Ausspruchs über die durch den Schuldspruch zu Punkt D des Urteilssatzes begangene strafbare Handlung (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) und hinsichtlich der Anwendung der Bestimmung des Paragraph 28, StGB bei Ausspruch der Freiheitsstrafe an die (mündlich) verkündete Entscheidung angeglichen.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobenen Beschwerde kommt keine Berechtigung zu. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht betraf dieser Beschluß keine Berichtigung der in § 260 Abs.1 Z 1 bis 3 StPO erwähnten Punkte, die nach der ausdrücklichen Anordnung des § 270 Abs.3 StPO einer solchen nicht zugänglich sind, sondern nur eine Angleichung der vom Inhalt der Verkündung abweichenden Urteilsausfertigung an das mündlich verkündete Urteil, welche ohne die im - bloß verfahrensrechtlich analog anzuwendenden - § 270 Abs.3 StPO vorgesehene Beschränkung zulässig ist (vgl. SSt. 47/50).Der dagegen erhobenen Beschwerde kommt keine Berechtigung zu. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht betraf dieser Beschluß keine Berichtigung der in Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 StPO erwähnten Punkte, die nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 270, Absatz 3, StPO einer solchen nicht zugänglich sind, sondern nur eine Angleichung der vom Inhalt der Verkündung abweichenden Urteilsausfertigung an das mündlich verkündete Urteil, welche ohne die im - bloß verfahrensrechtlich analog anzuwendenden - Paragraph 270, Absatz 3, StPO vorgesehene Beschränkung zulässig ist vergleiche SSt. 47/50).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:0120OS00168.84.1213.000Dokumentnummer
JJT_19841213_OGH0002_0120OS00168_8400000_000