TE OGH 1984/12/18 4Ob526/84

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Veröffentlicht am 18.12.1984
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurzinger als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Scheiderbauer und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl, Dr.Resch und Dr.Kuderna als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache für Maria R***, geboren am 12.August 1899, 6020 Innsbruck, Altersheim Saggen, infolge Rekurses des Sachwalters Josef Rindisch gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 6. September 1984, GZ 3 b R 116/84-127, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 15.Juli 1984, GZ 4 SW 33/84-122, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Die 1972 wegen Geistesschwäche ausgesprochene volle Entmündigung der Maria R*** wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 14.10.1977, 3 P 201/77-46, in eine beschränkte Entmündigung umgewandelt und gleichzeitig der bisherige Kurator Josef R*** zum Beistand bestellt.

Mit dem beim Erstgericht am 11.7.1984 eingelangten Antrag stellte Maria R*** mit Bezug auf den Beschluß des Erstgerichtes vom 10.2.1983 den Antrag "auf amstwegige Überprüfung dieses Beschlusses gemäß Sachwaltergesetz vom 2.2.1983 ...." und für den Fall der neuerlichen Bejahung ihrer Behinderung, Alfred R*** - anstelle Josef R*** - zu ihrem Sachwalter zu bestellen.

Das Erstgericht wies diese Anträge ab. Es vertrat den Standpunkt, das Begehren der Maria R*** stelle sich sinngemäß als Antrag auf Einleitung eines Überprüfungsverfahrens gemäß § 283 Abs 3 ABGB dar. Ein solches Verfahren sei, sofern nicht besondere Umstände vorlägen, grundsätzlich in Zeitabständen von ca. drei Jahren durchzuführen. Mit Rücksicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den von Maria R*** zuletzt gestellten Antrag auf Aufhebung der beschränkten Entmündigung (10.2.1983) sei jedoch mangels gewichtiger Umstände kein Anlaß gegeben, ein Überprüfungsverfahren nach § 283 ABGB einzuleiten. Darüberhinaus bestehe daber angesichts der bisherigen zufriedenstellenden Tätigkeit Josef R*** kein Grund zur Bestellung des von Maria R*** gewünschten Sachwalters. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Maria R*** Folge, hob den Beschluß des Erstgerichtes auf und trug diesem die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung (§§ 251, 236 ff AußStrG) auf. Nach Meinung des Rekursgerichtes sei der die Antragstellung einleitende Hinweis auf den Beschluß des Erstgerichtes vom 10.2.1983 und die weiteren Ausführungen zum Antrag als Antrag auf Beendigung der Sachwalterschaft zu verstehen, weil die Rekurswerberin den Standpunkt einnehme, der Beschluß vom 10.2.1983 sei wegen geänderter Verhältnisse überholt und sie wäre selbst in der Lage, ihre Geschäfte zu führen. Das Erstgericht hätte daher die Antragstellerin hören und die angebotenen Beweise aufnehmen müssen. Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhebt der Sachwalter Josef R*** Revisionsrekurs wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Beschluß der zweiten Instanz dahin abzuändern, daß der Beschluß des Erstgerichtes wieder hergestellt werde. Der Sachwalter erachtet sich durch den angefochtenen Beschluß "materiell beschwert". Bei Richtigkeit der Ansicht des Rekursgerichtes wäre es der Pflegebefohlenen jederzeit möglich, ein weiteres Verfahren zur Überprüfung der Sachwalterschaft zu begehren. Dadurch würde aber das Wirken des Rechtsmittelwerbers für Maria R*** "letztlich völlig untergraben" und der Sachwalter in seinen Bemühungen für die Pflegebefohlene "einer ständigen Verunsicherung über das Weiterbestehen seiner Funktion ausgesetzt". Rechtsmittel und Rechtsmittelbefugnis sind im Sachwalterbestellungsverfahren gegenüber der allgemeinen Verfahrensbestimmung des § 9 AußStrG (siehe Ent-Hopf SachwalterR FN 2) s.96) in den §§ 249 und 251 AußStrG gesondert geregelt. Die Zulässigkeit des vorliegenden Revisionsrekurses des Sachwalters ist somit nach §§ 249 Abs 2 und 251 AußstrG zu beurteilen. Sie ist zu bejahen, weil Maria R*** die Beendigung der Sachwalterschaft anstrebt und ihrem Sachwalter gegen die in dem darüber abgeführten Verfahren ergehenden - nicht bloß verfahrensleitenden - Beschlüsse gemäß §§ 249 Abs 2 und 251 AußStrG Rechtsmittel zustehen. Es bedurfte dazu auch keines Rechtskraftvorbehaltes im Sinne des § 527 Abs 2 ZPO, weil im Außerstreitverfahren für Aufhebungsbeschlüsse keine Sonderregelung besteht, diese vielmehr wie die übrigen Außerstreitbeschlüsse anfechtbar sind (Fasching IV 446 bei Anm.13).

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht begründet. Bei dem nach § 283 Abs 2 ABGB i.d.g.F. zulässigen Antrag der Maria R*** ist zu beachten, daß das Gesetz keine Bestimmung enthält, die es der behinderten Person verwehren würde, Anträge auf Beendigung der Sachwalterschaft im Falle von - ihrer Meinung nach - geänderten Verhältnissen zu stellen, insbesondere wird dies durch die in § 283 Abs 3 ABGB angeordnete Überprüfungspflicht nicht ausgeschlossen. Deren Zweck liegt in der regelmäßigen Kontrolle der Lebensumstände der von der Sachwalterschaft betroffenen Person, unabhängig von etwa auf deren Abänderung zielenden Anträgen, wobei die Überprüfung - gleichgültig, ob diese von Amts wegen oder auf Antrag erfolgt - auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen ist (vgl. Maurer, Sachwalterrecht in der Praxis 85 f.). Da bei dem gegenständlichen, ca. 1 1/2 Jahre nach der letzten Beschlußfassung (10.2.1983) gestellten Antrag der nun 85-jährigen Behinderten nicht von einem unangemessen verfrühten Begehren gesprochen werden kann, bedarf es keiner Erörterung der Frage der Zulässigkeit offensichtlich mutwilliger Anträge. Der vorliegende Antrag ist vielmehr, wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, meritorisch zu erledigen.

Dem Revisionsrekurs war demnach ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E08897

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0040OB00526.84.1218.000

Dokumentnummer

JJT_19841218_OGH0002_0040OB00526_8400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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