Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Dezember 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Müller, Dr.Schneider, Dr.Felzmann und Dr.Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Mahn als Schriftführers in der Strafsache gegen Dietrich A und andere wegen des Verbrechens des Betrugs nach §§ 146 f. StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Dietrich A und Alfred B sowie über die Berufungen der Angeklagten Siegfried C und Maria D gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengerichts vom 23. September 1983, GZ. 10 Vr 1892/82-91, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Dezember 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Müller, Dr.Schneider, Dr.Felzmann und Dr.Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Mahn als Schriftführers in der Strafsache gegen Dietrich A und andere wegen des Verbrechens des Betrugs nach Paragraphen 146, f. StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Dietrich A und Alfred B sowie über die Berufungen der Angeklagten Siegfried C und Maria D gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengerichts vom 23. September 1983, GZ. 10 römisch fünf r 1892/82-91, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Berufung der Angeklagten Maria D wird zurückgewiesen. über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Dietrich A und Alfred B und über die Berufung des Angeklagten Siegfried C wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Text
Gründe:
Maria D, die sich nach der Verkündung des Urteils am 23.September 1983
drei Tage Bedenkzeit vorbehalten hatte (III. Band S. 135), hat am 26. September 1983 die Nichtigkeitsbeschwerde und die Strafberufung angemeldet (III. Band S. 249, 250). Nach der Bekanntgabe der Vollmachtskündigung durch den Verteidiger der Angeklagten D am 15. November 1983 (III. Band S. 255, 256) wurde eine Urteilsabschrift an Maria D am 19.März 1984 (durch Hinterlegung) zugestellt (Rückschein III. Band, auf S. 242). Maria D hat innerhalb der für die Ausführung der Rechtsmittel offenstehenden Frist die Beigebung eines Verteidigers nicht beantragt (§ 43 a StPO). Die in der Folge nicht ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde wurde hierauf mit Beschluß des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 30.April 1984 zurückgewiesen (III. Band S. 293, 294).drei Tage Bedenkzeit vorbehalten hatte (römisch drei. Band Sitzung 135), hat am 26. September 1983 die Nichtigkeitsbeschwerde und die Strafberufung angemeldet (römisch drei. Band Sitzung 249, 250). Nach der Bekanntgabe der Vollmachtskündigung durch den Verteidiger der Angeklagten D am 15. November 1983 (römisch drei. Band Sitzung 255, 256) wurde eine Urteilsabschrift an Maria D am 19.März 1984 (durch Hinterlegung) zugestellt (Rückschein römisch drei. Band, auf Sitzung 242). Maria D hat innerhalb der für die Ausführung der Rechtsmittel offenstehenden Frist die Beigebung eines Verteidigers nicht beantragt (Paragraph 43, a StPO). Die in der Folge nicht ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde wurde hierauf mit Beschluß des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 30.April 1984 zurückgewiesen (römisch drei. Band Sitzung 293, 294).
Rechtliche Beurteilung
Da bei der Anmeldung der Berufung Beschwerdepunkte nicht bezeichnet wurden (III. Band S. 249, 250) und nach der Zustellung einer Urteilsausfertigung am 19.März 1984 innerhalb der im § 294 Abs.2 StPO vorgesehenen Vierzehntagefrist auch die angemeldete Berufung nicht ausgeführt wurde, war diese gemäß § 296 Abs.1 und 2 StPO i. V.m. § 294 Abs.4 StPO vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen (9 0s 40/79, 13 0s 139, 145/82, 11 0s 16/83, 10 0s 17/84, 13 0s 78/84 u. a.).Da bei der Anmeldung der Berufung Beschwerdepunkte nicht bezeichnet wurden (römisch drei. Band Sitzung 249, 250) und nach der Zustellung einer Urteilsausfertigung am 19.März 1984 innerhalb der im Paragraph 294, Absatz 2, StPO vorgesehenen Vierzehntagefrist auch die angemeldete Berufung nicht ausgeführt wurde, war diese gemäß Paragraph 296, Absatz eins und 2 StPO i. römisch fünf.m. Paragraph 294, Absatz 4, StPO vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen (9 0s 40/79, 13 0s 139, 145/82, 11 0s 16/83, 10 0s 17/84, 13 0s 78/84 u. a.).
Zur Entscheidung über die Rechtsmittel der Mitangeklagten Dietrich A, Alfred B (Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen) und Siegfried C (Berufung) wird ein Gerichtstag angeordnet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:0130OS00093.84.1220.000Dokumentnummer
JJT_19841220_OGH0002_0130OS00093_8400000_000