TE OGH 1985/2/19 11Os181/84

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Veröffentlicht am 19.02.1985
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Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Februar 1985 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kohlegger als Schriftführers, in der Strafsache gegen Hermann E*** und andere wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach den §§ 159 Abs. 1 Z. 1, 161 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 15.März 1984, GZ. 6 e Vr 11.306/81-78, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Kodek und des Verteidigers Dr. Mühl, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 21.Juni 1939 geborene Hermann A des Vergehens der fahrlässigen Krida nach dem § 159 Abs. 1 (unrichtig: Abs. 2) Z. 1, 161 Abs. 1 StPO schuldig erkannt. Es liegt ihm zur Last, von Herbst 1980 bis zum 22.Jänner 1981 als verantwortlicher Geschäftsführer der mehreren Gläubigern verpflichteten Fa. B C BAU-Ges.m.b.H. fahrlässig deren Zahlungsunfähigkeit, insbesondere durch defizitäre Geschäftsgebarung, unrichtige Preiskalkulation, fehlerhafte Beurteilung der Marktlage und übermäßige Inanspruchnahme von Fremdmitteln herbeigeführt zu haben.

Nach den Urteilsfeststellungen trat der Angeklagte, der den Beruf eines Maurers erlernt hatte, im Herbst 1979 als Angestellter in die erwähnte Gesellschaft ein. Er war primär mit der überwachung von Baustellen befaßt und als Bauleiter tätig. Geschäftsführerin war damals Ingeborg D. Im September 1980 (laut eigenem Vorbringen des Angeklagten im Ausgleichsantrag:

am 9.September) übernahm Hermann A die Geschäftsführung. Ende 1980 trat die schon erwähnte Zahlungsunfähigkeit ein, sodaß der Angeklagte am 22.Jänner 1981 die Einleitung des Ausgleichsverfahrens beantragte (AZ. Sa 1/81

des Kreisgerichtes Wiener Neustadt, gemäß dem § 44 JN an das Handelsgericht Wien zu AZ. Sa 8/81 überwiesen).

Von der Anklage des Verbrechens der Untreue nach dem § 153 Abs. 1 und 2, zweiter Fall, StGB wurde Hermann A ebenso wie die Mitangeklagten Ing.Johann E und Manfred D gemäß dem § 259 Z. 3 StPO freigesprochen. Nach derselben Gesetzesstelle erging ein Freispruch der Ingeborg D von der wider sie erhobenen Anklage des Vergehens der fahrlässigen Krida nach den §§ 159 Abs. 1 Z. 1, 161 Abs. 1 StGB (von der Anklageschrift erfaßter Tatzeitraum: 1977 bis 9.September 1980). Während alle Freisprüche in Rechtskraft erwuchsen, bekämpft der Angeklagte A seinen Schuldspruch mit einer auf den § 281 Abs. 1 Z. 5 und 9

lit. a StPO, der Sache nach nur auf letztere Gesetzesstelle gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch Berechtigung nicht zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Insoweit der Beschwerdeführer behauptet, in der Zeit zwischen übernahme der Geschäftsführung und Stellung des Antrags auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens keine zur Zahlungsunfähigkeit der Firma B C BAU-Ges.m.b.H. führende Handlung begangen zu haben, übergeht er die schöffengerichtlichen Urteilsfeststellungen, wonach sich die - schon zur Zeit der Geschäftsführung der Mitangeklagten Ingeborg D bestandene - ungünstige Liquiditätssituation in der zweiten Jahreshälfte 1980

verschärfte und Ende 1980 zur Zahlungsunfähigkeit führte. Als primäre Ursache hiefür stellte das Schöffengericht die erwirtschafteten Verluste fest, die wieder auf eine unrichtige Preiskalkulation, eine falsche Beurteilung der Marktsituation, eine nicht realistische Kalkulation der monatlich zu erwirtschaftenden überschüsse und damit im Zusammenhang zu hohe Unkosten, die zu den Umsätzen in keiner kaufmännisch vertretbaren Relation standen, zurückzuführen sind (II. Band, S. 143, 144). Der Forderungsausfall von rund einer Million Schilling (in Ansehung der Schuldnerin Fa.Josef F, Baugesellschaft m.b.H.) wurde vom Erstgericht ausdrücklich nicht als wesentliche Ursache des Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit konstatiert (II. Band, S. 144). Wenn nun der Beschwerdeführer andere als vom Schöffengericht festgestellte Umstände als alleinige Ursache der Zahlungsunfähigkeit behauptet, verläßt er den Boden der ihn bei Ausführung einer Rechtsrüge bindenden tatsächlichen Urteilsfeststellungen. Damit führt er die Rechtsrüge nicht dem Gesetz entsprechend aus. Den Hinweisen des Beschwerdeführers, schon seine Vorgängerin in der Geschäftsführung, Ingeborg D, habe jene Handlungen gesetzt, die zur späteren Zahlungsunfähigkeit führten, und er sei - laut Urteilsfeststellung (II. Band, S. 144 unten) - in Vorhersehbarkeit der negativen Entwicklung der Gesellschaft zur übernahme der Geschäftsführung überredet worden, ist in rechtlicher Hinsicht ungeachtet des Umstandes, daß das Schöffengericht (ersichtlich nur) im Zweifel (siehe Band II, S. 143) eine Mitursächlichkeit der Tätigkeit der früheren Geschäftsführerin Ingeborg D am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nicht annahm, folgendes zu erwidern:

Fahrlässig im Sinn des § 6 StGB handelt auch, wer eine risikogeneigte Tätigkeit übernommen und sich darauf eingelassen hat (vgl. dazu u.a. Leukauf-Steininger, Komm. 2 , RN 17 zu § 6 StGB). Im vorliegenden Fall übernahm der Beschwerdeführer nach rund einjähriger Tätigkeit als Bauleiter und (auch sonst) mit der überwachung von Baustellen der Firma B C BAU-Ges.m.b.H. Beauftragter, dem der schlechte Geschäftsgang bekannt war, die Geschäftsführung (vgl. dazu die Verantwortung des Beschwerdeführers, I. Band S. 389 ff. und II. Band S. 20 ff. i.V.m. II. Band S. 97, sowie den Inhalt der Verpflichtungserklärung des Angeklagten A vom 5. Februar 1981, S. 33 ff.). Infolge Zuspitzung der finanziellen Situation des Unternehmens in der Zeit seiner Geschäftsführertätigkeit haftet der Angeklagte - ungeachtet eines allfälligen Mitverschuldens der früheren Geschäftsführerin Ingeborg D - auf der Grundlage seines unangefochten festgestellten (bereits wiedergegebenen) Verhaltens in der zweiten Jahreshälfte 1980 für die letztlich eingetretene Zahlungsunfähigkeit im Sinn der §§ 159 Abs. 1 Z. 1, 161 Abs. 1 StGB. Hiebei spielt es - der Meinung des Beschwerdeführers zuwider - keine Rolle, ob (auch) der Mitangeklagte Ing.Johann E mit der Kalkulation betraut war und die Gesellschafter 'plötzlich' ihre Zuschüsse einstellten. Daß nämlich auch unter der Geschäftsführung des Beschwerdeführers Zuschüsse der Gesellschafter zu erwarten waren, ergibt sich weder aus den Urteilsfeststellungen noch aus irgendwelchen Verfahrensergebnissen, insbesondere auch nicht aus der Verantwortung des Angeklagten A. Zu den Pflichten eines Geschäftsführers gehört es, die von einem Mitarbeiter vorgenommene Kalkulation zu überprüfen oder überprüfen zu lassen; gegebenenfalls sind solche Kalkulationen den weiteren Dispositionen (des Geschäftsführers) nicht zugrunde zu legen. Im übrigen schied Ing.E schon vorzeitig aus der Gesellschaft aus (II. Band S. 28 i. V.m. II. Band S. 97).

Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe rechtzeitig die Einleitung des Insolvenzverfahrens beantragt, geht ins Leere, weil ihm gar nicht vorgeworfen wurde, das Ausgleichsverfahren (oder die Eröffnung des Konkurses) nicht rechtzeitig beantragt zu haben. Nach den schon wiedergegebenen und erörterten Urteilsfeststellungen zum Verhalten des Angeklagten A als Geschäftsführer erübrigt sich auch die Lösung der in der Nichtigkeitsbeschwerde aufgeworfenen Frage, ob Ingeborg D schon nach den Geschäftsergebnissen des Jahres 1979 die Einleitung des Insolvenzverfahrens hätte beantragen müssen. Mithin erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A teilweise als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt und teilweise als unbegründet, sodaß sie zu verwerfen war.

Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach dem § 159 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von drei Monaten, deren Vollziehung es gemäß dem § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Bei der Strafbemessung nahm das Schöffengericht weder einen Erschwerungs- noch einen Milderungsumstand an.

Mit seiner Berufung zielt der Angeklagte auf die Herabsetzung der Freiheitsstrafe ab.

Auch diesem Rechtsmittel ist ein Erfolg nicht beschieden:

Entgegen der Meinung des Berufungswerbers kann sich die Tatsache, daß er von Manfred D zur übernahme der Geschäftsführung überredet wurde, ebensowenig als mildernd auswirken wie der behauptete Umstand, daß er dieser Aufgabe nicht gewachsen gewesen sei. Es wäre dem Angeklagten A ohne weiteres möglich gewesen, die Betrauung mit der Geschäftsführung abzulehnen, weil er sich in keiner Zwangslage, in keinem besonderen Verpflichtungsverhältnis oder in einer ähnlichen Situation befand. übernahm er aber unter den obwaltenden Umständen die Geschäftsführung, kann er sich nicht auf mangelnde Sachkunde berufen. Es darf nicht übersehen werden, daß der Angeklagte rund ein Jahr lang bei der Firma B C BAU-Ges.m.b.H. als Bauleiter tätig war, bei welcher Gelegenheit er die spezifischen, auch finanziellen Probleme des Unternehmens kennenlernte. Wenn er dann im September 1980 die Geschäftsführung übernahm und die damals an sich schon schlechte finanzielle Situation bis zur Zahlungsunfähigkeit gedeihen ließ, kann dies die strafrechtliche Schuld in Beziehung auf das Vergehen der fahrlässigen Krida nicht mindern. Zur Antragstellung auf Einleitung des Ausgleichsverfahrens war der Angeklagte A (als Geschäftsführer) verpflichtet. Aus der Erfüllung dieser ihn treffenden gesetzlichen Pflicht kann er gleichfalls einen Milderungsumstand nicht ableiten. Da dem Erstericht bei der Strafbemessung insgesamt kein Fehler unterlief, die ausgemessene (bedingt nachgesehene) Freiheitsstrafe vielmehr trotz des Vorliegens des vom Schöffengericht ungerügt übersehenen Milderungsgrundes nach § 34 Z. 17, zweiter Fall, StGB, dem allerdings infolge einer Vorabstrafung wegen Betruges der Erschwerungsgrund des § 33 Z. 2 StGB entgegensteht, tat- und tätergerecht ist, war der Berufung ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Urteilsspruch zitierte Gesetzesstelle.

Anmerkung

E05033

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0110OS00181.84.0219.000

Dokumentnummer

JJT_19850219_OGH0002_0110OS00181_8400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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