TE Vwgh Erkenntnis 2005/6/14 2005/18/0124

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Veröffentlicht am 14.06.2005
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Index

19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §19 Abs2 idF 2003/I/101;
AsylG 1997 §24a Abs8;
AsylG 1997 §24a;
AsylG 1997 §4;
AsylG 1997 §4a;
AsylG 1997 §5;
AVG §58 Abs2;
AVG §68 Abs1;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des K, geboren 1978, vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 14, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 16. Februar 2005, Zl. SD 215/05, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 16. Februar 2005 wurde der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei im September 2002 illegal in das Bundesgebiet gelangt und habe einen Asylantrag gestellt, den er am 26. Mai 2003 zurückgezogen habe. Ein zweiter Asylantrag vom 25. September 2002 sei in erster Instanz rechtskräftig abgewiesen worden. Am 26. August 2004 habe der Beschwerdeführer seinen bislang dritten Asylantrag eingebracht, der am 23. November 2004 rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen worden sei. Auf Grund dieser Zurückweisung sei dem Beschwerdeführer im letztgenannten Asylverfahren keine Aufenthaltsberechtigung zugekommen. Die Voraussetzungen für eine Ausweisung seien - vorbehaltlich des § 37 Abs. 1 FrG - im Grund des § 33 Abs. 1 FrG gegeben.

Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Es bestünden keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet. Zwar sei angesichts der Dauer des bisherigen Aufenthaltes von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in sein Privatleben auszugehen, dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - dringend geboten. Die Erlassung der Ausweisung sei sohin gemäß § 37 (Abs. 1) FrG zulässig. Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände bestehe kein Anlass, von der Erlassung der Ausweisung im Rahmen des der belangten Behörde zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, dass er seinen ersten Asylantrag am 26. Mai 2003 zurückgezogen habe, sein zweiter Asylantrag vom 25. September 2002 rechtskräftig (in erster Instanz) abgewiesen worden sei und er nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens im Bundesgebiet geblieben sei. Unbestritten ist weiters, dass sein dritter Asylantrag vom 26. August 2004 im November 2004 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen worden ist.

1.2. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der gegen den zuletzt erwähnten Zurückweisungsbescheid erhobenen Beschwerde (erst) mit Beschluss vom 20. Jänner 2005 (zugestellt am 2. März 2005) abgelehnt habe, kommt für die Frage der Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes und der Zulässigkeit einer Ausweisung keine Bedeutung zu, weil er weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde behauptet hat, dass jener Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei.

1.3. Gemäß § 19 Abs. 2 AsylG in der gemäß § 44 Abs. 2 leg. cit. hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 sind Asylwerber, deren Asylverfahren zugelassen ist (§ 24a leg. cit.), bis zum rechtskräftigen Abschluss oder der Einstellung des Verfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Gemäß § 24a Abs. 8 leg. cit ist ein Asylantrag zugelassen, wenn das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringung des Antrages entscheidet, dass der Asylantrag als unzulässig gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist. Der Beschwerdeführer hat seinen dritten Asylantrag am 26. August 2004 eingebracht. Binnen zwanzig Tagen lag keine Entscheidung des Bundesasylamtes mit dem in § 24a Abs. 8 AsylG genannten Inhalt vor. Der Beschwerdeführer war daher gemäß § 19 Abs. 2 leg. cit. auf Grund seines Asylantrags bis zur rechtskräftigen Zurückweisung dieses Antrags wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG am 23. November 2004 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Sein daran anschließender Aufenthalt war rechtswidrig. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben in der Beschwerde am 17. März 2005 (sohin nach Erlassung des angefochtenen Bescheides) einen vierten Asylantrag gestellt hat.

2.1. Die Beschwerde rügt, dass die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht gemäß § 58 Abs. 2 AVG nicht nachgekommen sei. Sie habe weder konkrete Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens angeführt noch die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Sie habe nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer gegen den seinen dritten Asylantrag zurückweisenden Bescheid eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhoben habe. Sie habe auch nicht substantiiert begründet, wieso der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers zulässig sei.

2.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er ledig ist, keine Sorgepflichten hat und über keine familiären Bindungen im Bundesgebiet verfügt. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern das Ermittlungsverfahren betreffend seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet "rudimentär" geblieben sein soll, welche weiteren Ermittlungsschritte die belangte Behörde nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte vornehmen müssen und inwieweit diese Ermittlungen zu einem anderen Bescheid hätten führen können.

2.3. Die belangte Behörde hat in Anbetracht des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit September 2002 ihrer Entscheidung zutreffend einen mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in sein Privatleben zugrunde gelegt. Diese aus der Aufenthaltsdauer ableitbaren persönlichen Interessen werden in ihrem Gewicht jedoch dadurch deutlich gemindert, dass die (teilweise) Berechtigung seines Aufenthalts nur auf einen in der Folge zurückgezogenen Asylantrag bzw. auf zwei weitere erfolglos gebliebene Asylanträge zurückzuführen und der Aufenthalt des Beschwerdeführers jedenfalls seit dem 24. November 2004 unrechtmäßig ist. Wenn die belangte Behörde - unter gebührender Beachtung dieser privaten Interessen - das hier maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch den Normadressaten für so gewichtig erachtet hat, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers dringend geboten sei, so kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden, kommt doch dem besagten öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Dieses maßgebliche öffentliche Interesse hat der Beschwerdeführer durch seinen großteils unrechtmäßigen Aufenthalt seit der Abweisung seines zweiten Asylantrages erheblich beeinträchtigt. Demgegenüber treten die in der angegebenen Weise geminderten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet in den Hintergrund.

3. Schließlich kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, dass der belangten Behörde bei ihrer Entscheidung ein Ermessensfehler unterlaufen wäre, macht doch die Beschwerde nichts geltend, was gewichtig gegen die Ausweisung des Beschwerdeführers spräche, und treten auch aus dem angefochtenen Bescheid keine Aspekte hervor, die eine Ausübung des der belangten Behörde gemäß § 33 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessens zu Gunsten des Beschwerdeführers geboten hätten.

4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 14. Juni 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005180124.X00

Im RIS seit

19.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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