TE OGH 1985/2/21 12Os12/85

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Veröffentlicht am 21.02.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Februar 1985 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Miheljak als Schriftführerin in der Strafsache gegen Perumal A wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG und des Finanzvergehens des Schmuggels unter den erschwerenden Umständen als Mitglied einer Bande nach § 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit b FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26.September 1984, GZ 12 b Vr 7693/84- 42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Perumal A des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG (Punkt I des Urteilssatzes) und des Finanzvergehens des Schmuggels unter den erschwerenden Umständen als Mitglied einer Bande nach § 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit b FinStrG (Punkt II des Urteilssatzes) schuldig erkannt. Darnach hat er (zu I.) vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in solchen Mengen ein- und ausgeführt, daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen konnte, indem er

1. im Jänner 1982 ca. 10 kg Heroin von Kuala Lumpur über Singapur nach Wien einführte, dieses im Bahnwege über Brüssel nach Amsterdam weiterbeförderte;

2. Anfang Herberst 1982 ca. 10 kg Heroin von Singapur über Brüssel nach Wien einführte und nach Amsterdam mit einem Umweg über London ausführte;

3. am 1.7.1984 14.277 Gramm Heroin von Singapur über die Schweiz nach Wien einführte, wobei er bei sämtlichen Fakten als Mitglied einer Bande handelte;

(zu II.) durch die oben angeführten Tathandlungen eingangsabgabenpflichtige Waren vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungspflicht dem Zollverfahren entzogen, wobei er den Schmuggel als Mitglied einer Bande von mindestens drei Personen, die sich zum Schmuggel verbunden hatten, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes beging.

Der Angeklagte hat sowohl vor der Polizei (vgl S 33 ff) als auch in der Hauptverhandlung (vgl S 191, 193 und 195) die Tatsache der Einfuhr und (in den Fakten I 1 und 2) auch der Ausfuhr des Suchtgiftes in den inkriminierten Mengen zugegeben. Vor der Polizei hat er dazu behauptet, die Taten in den ihm zu I 2 und 3 des Urteilsspruches angelasteten Fällen nur deshalb begangen zu haben, weil seine Familie bzw seine Freundin von den Auftraggebern bedroht worden seien. So sei er - als er sich nach dem ersten Transport geweigert habe, weitere durchzuführen - verprügelt und damit bedroht worden, daß seiner Familie etwas angetan werde. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Niederschrift vor der Polizei allerdings auch angeführt, daß ihn sein Auftraggeber B am nächsten Tage aufgesucht und erklärt habe, daß er bei Durchführung seiner Fahrt nach Amsterdam dann auch sein Geld bekommen werde, worauf er sich zum zweiten Transport bereit erklärt habe (S 35). Vor dem letzten Suchtgifttransport (I 3 des Urteilssatzes) sei er abermals bedroht worden, und zwar habe sich die Drohung in diesem Falle gegen seine Freundin gerichtet, worauf er auch hier zugestimmt habe (S 37). Diese Aussage hat der Beschwerdeführer auch in der Hauptverhandlung aufrecht erhalten und - im Gegensatz zu seinen Angaben vor der Polizei, er habe den ersten Transport (Faktum I 1) übernommen, weil er in finanziellen Schwierigkeiten gewesen sei (vgl S 33/34) - angegeben, auch diesen (ersten) Transport deshalb durchgeführt zu haben, weil seine Familie bedroht worden sei (S 190). In Ergänzung der oben angeführten Darstellung hat er noch folgendes vorgebracht:

Nachdem ihm vor dem zweiten Transport angedroht worden sei, im Falle einer Weigerung seiner Familie etwas anzutun, habe er bei der Polizei in Pineng Anzeige erstattet, welche aber seiner Meinung nach nichts unternommen habe, sodaß er sich in der Folge zu diesem zweiten Transport (Faktum I 2) veranlaßt sah (S 193). Vor dem dritten Transport sei seine indische Freundin entführt, später aber - als er die Durchführung zugesichert habe - wieder freigelassen worden (S 195).

Rechtliche Beurteilung

Mit seiner auf die Z 4 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft der Angeklagte die Abweisung seines in der Hauptverhandlung (S 198) gestellten Antrages auf 'Beischaffung der Aussage der beiden Mittäter sowie der Protokolle' und des 'Protokolls der Polizei in Pineng', jeweils zum Beweise dafür, daß er zu den gegenständlichen Transporten genötigt bzw erpreßt worden sei. Er fühlt sich in seinen Verteidigungsrechten deshalb beeinträchtigt, weil die in Holland verhafteten Mittäter ein Geständnis abgelegt hätten und in der Zwischenzeit wahrscheinlich nach Österreich überstellt worden seien, sodaß anzunehmen wäre, sie würden diese Angaben des Beschwerdeführers (über die von ihm behaupteten Bedrohungen seiner Familie bzw seiner Freundin) bestätigen.

Ein Antrag auf Einvernahme der Mittäter ist nach dem Inhalt des Hauptverhandlungs-Protokolls - ein vom Beschwerdeführer der Sache nach geltend gemachter Berichtigungsantrag (S 224) wurde abgewiesen (ON 51) - nicht gestellt worden. Soweit die Beschwerde das Zwischenerkenntnis auch in dieser Richtung bekämpft, ist sie nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Denn formelle Voraussetzung zur Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes ist, daß der abgewiesene Beweisantrag und das diesbezüglich spätere Beschwerdevorbringen auch zum Beweisthema konform gehen (10 Os 88/76 uva).

Im übrigen ist die Verfahrensrüge nicht berechtigt. Gemäß § 285 f. StPO hat der Oberste Gerichtshof jene Protokolle, auf die sich der - im übrigen nicht näher präzisierte - Antrag bezieht, aus dem Verfahren 24 e Vr 9735/84 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien beigeschafft und eingesehen. Aus diesen Protokollen der Gemeindepolizei Amsterdam über die Untersuchung betreffend den Versuch der Einfuhr von Heroin Anfang Juli 1984 und Vernehmung der Verdächtigen Ten Joo C und Song Hong D ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte für die im Beweisantrag behauptete Zwangslage des Angeklagten, sodaß im Ergebnis eine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte durch die Abweisung der Beweisanträge nicht vorliegt.

Was den Beweisantrag auf Beischaffung des Protokolls betreffend die Anzeige bei der Polizei in Pineng betrifft, so wurde anläßlich der Stellung des Beweisantrages nicht dargetan, aus welchen Gründen sich hier eine - über die Darstellung des Angeklagten hinausgehende - weitere Beurteilungsgrundlage ergäbe; mit dieser Verantwortung des Beschwerdeführers - die im Urteil zwar als nicht sehr glaubwürdig bezeichnet (S 2210), im Ergebnis aber als nicht widerlegt erachtet wurde (vgl S 212/213) - hat sich das Schöffengericht jedoch ohnedies eingehend auseinandergesetzt (vgl S 209 ff).

Unzutreffend ist auch die - in sachlicher Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO aufgestellte - Behauptung des Beschwerdeführers, das Erstgericht nehme als erwiesen an, daß er sich erst in der Hauptverhandlung mit dieser Zwangslage verantwortet habe und übergehe dabei die oben wiedergegebene Einlassung vor der Polizei. Denn im Urteil wird dazu lediglich (aktengetreu) festgestellt, daß der Angeklagte bei seiner ersten Einvernahme vor der Polizei in Schwechat hinsichtlich des ersten Suchtgifttransportes diesbezüglich keine Angaben gemacht hat (vgl S 209).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zum Teil als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO) und zum Teil als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

über die Berufung des Angeklagten wird gesondert bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 396 Abs 3 StPO).

Anmerkung

E05388

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0120OS00012.85.0221.000

Dokumentnummer

JJT_19850221_OGH0002_0120OS00012_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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