TE OGH 1985/2/21 13Os15/85

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Veröffentlicht am 21.02.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Februar 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Mahn als Schriftführers in der Strafsache gegen Markus A wegen des Verbrechens des Betrugs nach § 146 f. StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengerichts vom 10.Oktober 1984, GZ 29 Vr 728/84-60, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

über die Berufung wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Der am 23.August 1960 geborene Markus A wurde des Verbrechens des schweren Betrugs nach § 146, 147 Abs 3 StGB (1), des Vergehens der Täuschung nach § 108 Abs 1 und 2 StGB (2) und des Vergehens nach § 36 Abs 1 lit a WaffenG (3) schuldig erkannt. Darnach hat er Ende Jänner und Anfang Februar 1984 in Schwaz mit Bereicherungsvorsatz dem Juwelier Karl B durch die irreführende Zusicherung, für ihn Schmuck zu verkaufen und den Erlös an ihn abzuführen, Schmuckstücke im Gesamtverkehrswert von 274.835 S herausgelockt und ihn um diesen Betrag geschädigt (1), im Juni 1983 in Innsbruck der REPUBLIK ÖSTERREICH in ihrem (konkreten) Recht auf Ausschluß nicht den österreichischen Zulassungsbestimmungen entsprechender Kraftfahrzeuge aus dem öffentlichen Verkehr dadurch absichtlich Schaden zugefügt, daß er einen mangels der Erfüllung der österreichischen Abgas- und Zollbestimmungen nicht zulassungsfähigen Personenkraftwagen unter Vorlage falscher Dokumente zur Anmeldung brachte und dadurch Beamte der Bundespolizeidirektion Innsbruck über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen täuschte, wodurch der Schaden herbeigeführt wurde (2) und Anfang Februar 1984 in Schwaz und anderen Orten unbefugt einen Vorderladerrevolver besessen (3).

Rechtliche Beurteilung

Die Schuldsprüche 1 und 2 ficht der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z. 5 (eventualiter, aber irrig, auch auf Z. 4) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an; den Ausspruch über die Strafe und den Zuspruch an den Privatbeteiligten Karl B bekämpft er mit Berufung.

Die Beschwerdebehauptung, das Gericht habe sich bei der Feststellung des - im übrigen nicht entscheidungswesentlichen - Werts des Personenkraftwagens, Marke Mercedes 280 E, dessen Zulassung erschlichen wurde (2), mit 73.000 S (S. 492 unten) auf das Gutachten des Sachverständigen Franz C (ON 20 in Verbindung mit dem Gendarmeriebericht ON 17, S. 187) berufen, obwohl dieses Gutachten in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden sei, hält einer überprüfung nicht stand. Das Gutachten wurde nämlich ebenso wie der darauf bezugnehmende Gendarmeriebericht im Hauptverhandlungsprotokoll als 'dargetan' aufgezählt (S. 481), war somit Gegenstand der Hauptverhandlung (§ 258 Abs 1 StPO) und taugliche Feststellungsgrundlage.

Aber auch der Einwand, die Schadensfeststellung von 274.835 S beim Betrug (1) sei unvollständig und unzureichend begründet, weil der Schadensberechnung der Verkehrswert und nicht der auch vom Sachverständigen erwähnte, viel geringere, jedenfalls unter 100.000 S liegende Wert der Schmuckstücke beim Vertrieb in Schacherkreisen zugrundegelegt wurde, besteht nicht zu Recht.

Grundlage für die Schadensberechnung bei Herauslockung von Waren, die Gewerbetreibende zum Verkaufe feilhalten, ist im allgemeinen deren angemessener marktgerechter Verkaufspreis (LSK. 1977/130). Im Fall der Abgabe der Waren an Private zum Weiterverkauf unter der Hand (außerhalb des normalen Geschäftsverkehrs) entspricht der Schaden jedenfalls dem Verkehrswert, wobei ein höherer, zivilrechtlich allenfalls wirksam vereinbarter Preis außer Betracht zu bleiben hat (EvBl 1969/386, 13 Os 76/76 u.v.a).

Getreu diesen Berechnungsgrundsätzen stellte das Gericht auf der Basis des auch von der Beschwerde als richtig anerkannten Sachverständigengutachtens (ON 52 in Verbindung mit S. 479, 481) fest, daß der Gesamtverkaufswert zwar 549.670 S betragen (S. 489), der Juwelier B den Angeklagten aber nur ermächtigt habe, von diesem Verkaufspreis 20 % - 30 % nachzulassen (S. 490, 497). Der tatsächliche Verkehrswert unter Privaten habe aber 274.835 S betragen, weshalb nur dieser Preis der Schadensberechnung zugrundegelegt wurde (S. 487, 490, 491, 501). Das Gericht brauchte sich somit aus den dargelegten rechtlichen Gründen mit der weiteren Aussage des Sachverständigen, daß in Schacherkreisen - entgegen der unrealistischen Erwartung des Geschädigten - nicht einmal der Verkehrswert zu erzielen gewesen wäre (S. 479), nicht mehr näher auseinanderzusetzen, weil es die Verantwortung des Angeklagten, B sei bekannt gewesen, daß seine Abnehmer nicht den Verkehrswert, sondern nur den Goldwert (der unter der Wertgrenze von 100.000 S läge) zu bezahlen bereit seien, mit denkrichtiger Begründung als unglaubwürdig abgelehnt hat (S. 490, 496, 497). Der Feststellung eines Schadens von (weit) über 100.000 S haftet somit der behauptete Begründungsmangel (Z. 5) nicht an.

Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich daher teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils aber als überhaupt nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z. 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO und war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wird ein Gerichtstag anberaumt werden (§ 296 Abs 3 StPO).

Anmerkung

E05408

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0130OS00015.85.0221.000

Dokumentnummer

JJT_19850221_OGH0002_0130OS00015_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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