TE Vwgh Beschluss 2005/6/14 2005/02/0050

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Veröffentlicht am 14.06.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art131;
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §42 Abs2;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, in der Beschwerdesache des MG in H/Deutschland, vertreten durch Bernd Ostheimer, Rechtsanwalt in D- 95030 Hof/Deutschland, August-Mohl-Straße 13, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 31. Jänner 2005, Zl. VwSen-160239/5/Sch/Pe, betreffend Übertretung des KFG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

Mit hg. Verfügung vom 14. März 2005 wurde der Beschwerdeführer unter Rücksendung seiner Beschwerde aufgefordert, verschiedene Mängel binnen drei Wochen zu beheben. U.a. wurde dem Beschwerdeführer auch aufgetragen, außer dem ergänzenden Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung zwei weitere Ausfertigungen seiner ursprünglichen Beschwerde für die belangte Behörde sowie für den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie beizubringen sowie ein bestimmtes Begehren (§ 28 Abs. 1 Z. 6 in Verbindung mit § 42 Abs. 2 VwGG) zu stellen. Ferner wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die vom Verwaltungsgerichtshof zurückgestellte Beschwerde (einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) auch dann wieder vorzulegen ist, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht wird.Mit hg. Verfügung vom 14. März 2005 wurde der Beschwerdeführer unter Rücksendung seiner Beschwerde aufgefordert, verschiedene Mängel binnen drei Wochen zu beheben. U.a. wurde dem Beschwerdeführer auch aufgetragen, außer dem ergänzenden Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung zwei weitere Ausfertigungen seiner ursprünglichen Beschwerde für die belangte Behörde sowie für den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie beizubringen sowie ein bestimmtes Begehren (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz 2, VwGG) zu stellen. Ferner wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die vom Verwaltungsgerichtshof zurückgestellte Beschwerde (einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) auch dann wieder vorzulegen ist, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht wird.

Der Beschwerdeführer brachte mit Schriftsatz vom 10. Mai 2005 eine Ergänzung seiner Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof in einfacher Ausfertigung ein und legte neben anderen Beilagen die ursprüngliche Beschwerde in zweifacher Ausfertigung vor. Er unterließ es jedoch entgegen dem erteilten Verbesserungsauftrag, zwei weitere Ausfertigungen des neuen (ergänzten) Schriftsatzes sowie die zurückgestellte Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde einschließlich der gleichzeitig zurückgestellten Kopie des angefochtenen Bescheides zu übermitteln. Weiters ist festzustellen:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat das gemäß § 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG bestimmt zu bezeichnende Begehren bei Beschwerden nach Art. 131 B-VG dahin zu lauten, den angefochtenen Bescheid wegen der im § 42 Abs. 2 Z. 1, 2 oder 3 VwGG genannten Gründe ganz oder teilweise aufzuheben. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat das gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 6, VwGG bestimmt zu bezeichnende Begehren bei Beschwerden nach Artikel 131, B-VG dahin zu lauten, den angefochtenen Bescheid wegen der im Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, 2, oder 3 VwGG genannten Gründe ganz oder teilweise aufzuheben.

Im Hinblick auf die Aufforderung an den Beschwerdeführer in der Verfügung vom 14. März 2005, die das, was unter dem vermissten "bestimmten Begehren" zu verstehen ist, durch den Hinweis auf § 28 Abs. 1 Z. 6 in Verbindung mit § 42 Abs. 2 VwGG deutlich machte, wäre der Verbesserungsauftrag in dieser Hinsicht nur mit dem Antrag erfüllt worden, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Im Hinblick auf die Aufforderung an den Beschwerdeführer in der Verfügung vom 14. März 2005, die das, was unter dem vermissten "bestimmten Begehren" zu verstehen ist, durch den Hinweis auf Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz 2, VwGG deutlich machte, wäre der Verbesserungsauftrag in dieser Hinsicht nur mit dem Antrag erfüllt worden, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Beschwerdeführer hat allerdings nur auf seine ursprüngliche Beschwerde verwiesen, in der der Antrag gestellt wurde, den angefochtenen Bescheid vom 31. Jänner 2005 "aufzuheben"; (ergänzend beantragte er - rechtlich verfehlt - weiters, "das Straferkenntnis" der Behörde erster Instanz aufzuheben). Dies ist jedoch nicht als diesbezüglich ausreichende Verbesserung der Beschwerde anzusehen (vgl. zu all dem den hg. Beschluss vom 29. April 2003, Zl. 2003/02/0021, mwN). Der Beschwerdeführer hat allerdings nur auf seine ursprüngliche Beschwerde verwiesen, in der der Antrag gestellt wurde, den angefochtenen Bescheid vom 31. Jänner 2005 "aufzuheben"; (ergänzend beantragte er - rechtlich verfehlt - weiters, "das Straferkenntnis" der Behörde erster Instanz aufzuheben). Dies ist jedoch nicht als diesbezüglich ausreichende Verbesserung der Beschwerde anzusehen vergleiche , zu all dem den hg. Beschluss vom 29. April 2003, Zl. 2003/02/0021, mwN).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den hg. Beschluss vom 23. September 2003, Zl. 2003/02/0159) ist auch ein nur mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag gemäß § 34 Abs. 2 VwGG der völligen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen. Somit schließt die teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde den Eintritt der im § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche den hg. Beschluss vom 23. September 2003, Zl. 2003/02/0159) ist auch ein nur mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG der völligen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen. Somit schließt die teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde den Eintritt der im Paragraph 34, Absatz 2, VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus.

Der Beschwerdeführer ist, wie oben dargestellt, dem ihm erteilten Verbesserungsauftrag nur zum Teil nachgekommen. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen. Der Beschwerdeführer ist, wie oben dargestellt, dem ihm erteilten Verbesserungsauftrag nur zum Teil nachgekommen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen.

Wien, am 14. Juni 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005020050.X00

Im RIS seit

26.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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