TE Vwgh Erkenntnis 2005/6/14 2005/18/0174

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Veröffentlicht am 14.06.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;
FrG 1997 §36;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des O, geboren 1983, vertreten durch Dr. Stefan Petrofsky, Rechtsanwalt in 1190 Wien, Pyrkergasse 36, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 23. Februar 2005, Zl. SD 1616/04, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.römisch eins.

1. Mit Bescheid vom 23. Februar 2005 hat die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (die belangte Behörde) die Berufung des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Nigeria, gegen das mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 9. November 2004 erlassene Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. 1. Mit Bescheid vom 23. Februar 2005 hat die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (die belangte Behörde) die Berufung des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Nigeria, gegen das mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 9. November 2004 erlassene Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen.

Die gegenständliche Berufung habe wie folgt gelautet:

"Hiermit lege ich gegen den im Betreff genannten Bescheid innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung ein.

Eine ausführliche schriftliche Begründung wird dieser Berufung in Kürze nachgereicht."

Da trotz Verstreichens eines mehrwöchigen Zeitraums keine Berufungsbegründung nachgereicht worden sei, sei der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Jänner 2005 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert worden, die Begründung der Berufung nachzuholen. Dieses Schreiben sei dem Beschwerdeführer durch postamtliche Hinterlegung zugestellt worden. Beginn der Abholfrist sei der 8. Jänner 2005 gewesen. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei keine Berufungsbegründung eingelangt. Der Beschwerdeführer habe daher den seiner Berufung anhaftenden Mangel nicht binnen der ihm gemäß § 13 Abs. 3 AVG gesetzten Frist behoben. Aus diesem Grund sei die Berufung zurückzuweisen. Da trotz Verstreichens eines mehrwöchigen Zeitraums keine Berufungsbegründung nachgereicht worden sei, sei der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Jänner 2005 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgefordert worden, die Begründung der Berufung nachzuholen. Dieses Schreiben sei dem Beschwerdeführer durch postamtliche Hinterlegung zugestellt worden. Beginn der Abholfrist sei der 8. Jänner 2005 gewesen. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei keine Berufungsbegründung eingelangt. Der Beschwerdeführer habe daher den seiner Berufung anhaftenden Mangel nicht binnen der ihm gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG gesetzten Frist behoben. Aus diesem Grund sei die Berufung zurückzuweisen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass seine Berufung nur den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Inhalt (oben I.1.) hatte. 1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass seine Berufung nur den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Inhalt (oben römisch eins.1.) hatte.

In der Beschwerde wird jedoch vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer "offenbar" seit spätestens 7. Jänner 2005 nicht mehr an der Adresse in 1090 Wien, Harmoniegasse 9/21, aufhalte, habe doch auch der bestellte Verfahrenshelfer über diese Adresse mit dem Beschwerdeführer keinen Kontakt aufnehmen können. Die Zustellung des Mängelbehebungsauftrages an diese Adresse sei daher nicht wirksam. Der Beschwerdeführer habe in entschuldbarer Unkenntnis der Bestimmungen des Zustellgesetzes seine neue Anschrift nicht bekannt gegeben.

2. Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer im eigenhändig unterfertigten Verfahrenshilfeantrag vom 7. März 2005 seine Anschrift mit 1090 Wien, Harmoniegasse 9/21, bekannt gegeben hat. Damit hat er selbst klargestellt, entgegen der nunmehrigen Vermutung des Beschwerdevertreters auch nach dem 7. Jänner 2005 noch an dieser Anschrift aufhältig gewesen zu sein. Schon deshalb ist das dargestellte Beschwerdevorbringen nicht geeignet, die Unwirksamkeit der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages durch Hinterlegung am 8. Jänner 2005 aufzuzeigen.

3. Da der Inhalt der Berufung nicht einmal ansatzweise erkennen lässt, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft werden soll, und dem diesbezüglichen Mängelbehebungsauftrag unstrittig nicht binnen der gesetzten Frist nachgekommen worden ist, hat die belangte Behörde die Berufung zutreffend wegen Fehlens eines gemäß § 63 Abs. 3 AVG erforderlichen begründeten Berufungsantrages zurückgewiesen. 3. Da der Inhalt der Berufung nicht einmal ansatzweise erkennen lässt, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft werden soll, und dem diesbezüglichen Mängelbehebungsauftrag unstrittig nicht binnen der gesetzten Frist nachgekommen worden ist, hat die belangte Behörde die Berufung zutreffend wegen Fehlens eines gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG erforderlichen begründeten Berufungsantrages zurückgewiesen.

4. Da nach dem Gesagten bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen. 4. Da nach dem Gesagten bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 14. Juni 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005180174.X00

Im RIS seit

12.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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