TE OGH 1985/3/20 1Ob527/85

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Veröffentlicht am 20.03.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert, Dr.Wurz, Dr.Gamerith und Dr.Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter A, Kaufmann, Wien 22., Langobardenstraße 21/50, vertreten durch Dr.Raimund Hora, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Gertrude B, Angestellte, Hinterbrühl, Wagnerstraße 29/24/4, vertreten durch Dr.Karl Bernhauser, Rechtsanwalt in Wien, wegen Abberufung des Geschäftsführers einer Gesellschaft mbH (Streitwert 125.000 S), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 10.Jänner 1985, GZ 3 R 248/84-21, womit die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 31.August 1984, GZ 30 Cg 955/83-18, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Rekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Beklagte begehrte im Verfahren 18 Cg 51/84 des Erstgerichtes als Klägerin gegenüber der prot. Firma 'HEURIGEN HANSL' Gastwirtschaftsbetrieb Gesellschaft mbH u.a. die Feststellung, daß der von Peter A (Kläger dieses Verfahrens) als vermeintlichem Gesellschafter am 9.März 1984 in der außerordentlichen Generalversammlung gefaßte Beschluß, sie als Geschäftsführer der Gesellschaft abzuberufen, unwirksam und ohne rechtliche Wirkung ist; in eventu wurde begehrt, diesen Beschluß als nichtig aufzuheben. Das Erstgericht wies dieses Klagebegehren mit Urteil vom 28.August 1984 ab. Die Ausfertigung des Urteils wurde dem Vertreter der Klägerin Gertrude B am 17.September 1984 zugestellt. Das Urteil blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.

Mit der am 23.Dezember 1983 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt der Kläger den Ausspruch, die Beklagte werde als Geschäftsführer der 'HEURIGEN HANSL' Gastwirtschaftsbetrieb Gesellschaft mbH Wien abberufen. Der Kläger führte aus, die Streitteile seien Gesellschafter mit einem Kapitalanteil von je 50 %. Die Beklagte kümmere sich um die Betriebsführung nicht und habe im Zusammenwirken mit dritten Personen grob zum Nachteil der Gesellschaft gehandelt.

Der Erstrichter wies das Klagebegehren mit Urteil vom 31.August 1984 ab.

Die Beklagte sei bereits durch Beschluß der Generalversammlung vom 9. März 1984

als Geschäftsführer abberufen worden. Diese Abberufung sei sofort wirksam und bleibe es auch im Falle der Erhebung einer Nichtigkeitsklage, solange nicht über die Unwirksamkeit rechtskräftig entschieden worden sei. Demzufolge sei die Beklagte für das erhobene Klagebegehren passiv nicht legitimiert. Das Berufungsgericht wies die gegen dieses Urteil erhobene Berufung des Klägers zurück. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 15.000 S übersteigt. Da das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 28.August 1984, 18 Cg 51/84-13, in Rechtskraft erwachsen sei, könne nicht mehr der Fall eintreten, daß die durch die Generalversammlung beschlossene Abberufung des Geschäftsführers nachträglich unwirksam werden könnte. Der mit der vorliegenden Klage angestrebte Erfolg sei auf anderem Weg erreicht worden, sodaß der Kläger durch die angefochtene Entscheidung, mit der sein Begehren auf Abberufung der Beklagten als Geschäftsführer abgewiesen wurde, nicht mehr beschwert sei.

Rechtliche Beurteilung

Dem gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes erhobenen Rekurs des Klägers kommt Berechtigung nicht zu.

Soweit der Rechtsmittelwerber im Rekurs auf den Inhalt seiner gegen das Urteil des Erstgerichtes erhobenen Berufung verweist, ist diese Verweisung unbeachtlich. Jede Rechtsmittelschrift stellt einen in sich geschlossenen selbständigen Schriftsatz dar, der nicht durch Bezugnahme auf den Inhalt anderer Schriftsätze ergänzt werden kann (6 Ob 714/83; 7 Ob 640/81; ÖBl. 1977, 22 u.a.). In der Sache ging das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß eine Beschwer, das ist das in höherer Instanz vorausgesetzte Rechtsschutzbedürfnis des Rechtsmittelwerbers, Voraussetzung der Rechtsmittelzulässigkeit ist. Der Rechtsmittelwerber muß ein Bedürfnis auf Rechtsschutz gegen die getroffene Entscheidung haben. Die Beschwer muß zur Zeit der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein und auch noch zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel fortbestehen (EvBl. 1981/101; ÖBl. 1979, 49; EvBl. 1974/213 u.a.). Dieses Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Entscheidung nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zukäme und die Rechtsstellung des Rechtsmittelswerbers in keiner Weise verbessern könnte (SZ 53/86; JBl. 1977, 650; RZ 1974/21 u. a.). Im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichtes (10.Jänner 1985) war die Entscheidung des Handelsgerichtes Wien vom 28. August 1984, die dem Vertreter der dort klagenden Partei am 17. September 1984 zugestellt worden war, in Rechtskraft erwachsen. Damit stand endgültig fest, daß die Abberufung der Beklagten als Geschäftsführer der 'HEURIGEN HANSL' Gastwirtschaftsbetrieb Gesellschaft mbH rechtswirksam erfolgte. Somit war das mit der Klage angestrebte Ziel auf anderem Wege erreicht.

Dem Rekurs ist der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.

Anmerkung

E05191

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0010OB00527.85.0320.000

Dokumentnummer

JJT_19850320_OGH0002_0010OB00527_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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