TE OGH 1985/3/27 3Ob16/85

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Veröffentlicht am 27.03.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. Hanns A, Rechtsanwalt, 1150 Wien, Mariahilferstraße 140, wider die verpflichtete Partei Dr. Wilhelm B, Rechtsanwalt, 1060 Wien, Getreidemarkt 13, wegen Erzwingung einer Rechnungslegung, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 30. November 1984, GZ 11 R 195/84-25, womit der Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 27.Juni 1984, GZ 19 Cg 35/84-20, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte eine Exekution zur Erzwingung einer Rechnungslegung. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte den Beschluß des Erstgerichts. Gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz wendet sich der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 528 Abs.1 Z 1 ZPO ist ein Revisionsrekurs gegen eine Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist. Diese Bestimmung ist eine 'allgemeine' Bestimmung der Zivilprozeßordnung über das Rechtsmittel des Rekurses und gilt daher gemäß § 78 EO, von den hier nicht vorliegenden Fällen der §§ 83 Abs.3, 239 Abs.3 EO abgesehen, auch im Exekutionsverfahren. Der bei § 528 Abs.1 Z 1 ZPO in Klammern enthaltene Hinweis auf § 502 Abs.3 ZPO bedeutet nicht, daß die dort genannte Wertgrenze von 60.000 S eine Rolle spielt, sondern damit soll nur definiert werden, was unter einem bestätigenden Beschluß zu verstehen ist. Der unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E05225

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0030OB00016.85.0327.000

Dokumentnummer

JJT_19850327_OGH0002_0030OB00016_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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