TE OGH 1985/3/28 7Ob1503/85

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Veröffentlicht am 28.03.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien Johann A, Pensionist, und Berta A, Hausfrau, beide Wien 2., Schüttelstraße 85/15 und vertreten durch Dr. Peter Getreuer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pauline B, Pensionstin in Schrems, Altersheim, vertreten durch Dr. Dieter Böhmdorfer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 158.846,40 samt Nebengebühren, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 18. Dezember 1984, GZ. 12 R 276/84-15, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Behauptung, der Kaufvertrag sei noch nicht wirksam geschlossen worden, ist eine unzulässige Neuerung. Im übrigen wäre selbst ein bedingtes Rechtsgeschäft wegen Irrtums anfechtbar.

Wolfgang C war zugestandenermaßen Vertreter der Beklagten bei den Verkaufsgesprächen und ist deshalb nicht Dritter im Sinne des § 875 ABGB (SZ 49/13 ua). Ohne Rücksicht auf die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger ist ihr Irrtum über die Höhe der monatlichen Belastung der Eigentumswohnung (50 % höher als zugesagt) nach objektivem Verkehrsmaßstab als erheblich anzusehen, sodaß die Erklärung der Kläger, den Kauf unter den wahren Umständen nicht geschlossen zu haben, redlicher Verkehrsübung entspricht (EvBl. 1976/125 ua).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 510 Abs. 3 ZPO abgesehen.

Anmerkung

E05161

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0070OB01503.85.0328.000

Dokumentnummer

JJT_19850328_OGH0002_0070OB01503_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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