TE OGH 1985/3/28 6Ob818/83

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.03.1985
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl, Dr. Resch, Dr. Schobel und Dr. Riedler als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Anneliese A, Pensionistin, Innsbruck, Rechenhofweg 103, vertreten druch Dr. Franz Schuhmacher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien

1.) Firma Josef B OHG, 2.) Rosemarie C, Geschäftsfrau, 3.) Maria-Luise D, Geschäftsfrau, sämtliche Innsbruck, Museumstraße 14, vertreten durch DDr. Hubert Fuchshuber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 1,803.351,91 samt Anhang, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Obrerlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 9. März 1983, GZ. 5 R 54/83-50, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 9. Dezember 1982, GZ. 11 Cg 196/80-44, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 21.622,43 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.423,88 Umsatzsteuer und S 2.400,- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin begehrte zuletzt - nach Klagseinschränkungen AS 33 und 391 - von den Beklagten die Bezahlung des Betrages in der Höhe von S 1,803.351,91 samt 9 % Zinsen seit 22. April 1977. Zur Begründung dieses Anspruches brachte sie im wesentlichen vor: Ihr Privatkonto Nr. 296 habe am Tage ihres Ausscheidens aus der Gesellschaft einen Stand von S 2,885.985,80

gehabt. Nach Abzug von Zahlungen bzw. von von der Klägerin anerkannten Belastungen ihres Kontos in Höhe von insgesamt S 1,072.633,89 und einer Versicherungsleistung in der Höhe von S 10.000.-- verbleibe die restliche Forderung der Klägerin in der Höhe von S 1,803.351,91. Dieser Betrag sei mit dem Ausscheiden der Klägerin aus der Gesellschaft zur Zahlung fällig geworden, spätestens jedenfalls aufgrund des Kündigungsschreibens der Klägerin vom 17. April 1975. Gemäß § 7 Abs 4 des Gesellschaftsvertrages stünden der Klägerin bankmäßige Zinsen für ihre Forderung zu. Die durchschnittlichen Bankzinsen der letzten drei Jahre beliefen sich auf 9 %.

Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und wendeten im wesentlichen ein:

Das Auseinandersetzungsguthaben der Klägerin sei vom Steuerberater Dr. E mit S 3,698.402,80 ermittelt worden, worin an stillen Reserven ein Betrag von S 354.971,-- enthalten sei. Gemäß § 10 des Gesellschaftsvertrages habe die Mehrheit der Gesellschafter den Beschluß gefaßt, das Auseinandersetzungsguthaben der Klägerin in 15 Jahren auszuzahlen. Die zwischenzeitlich fällig gewordenen Raten seien der Klägerin bezahlt bzw. mit Gegenforderungen verrechnet worden. Insgesamt hätten die Beklagten an die Klägerin bzw. für die Klägerin - einschließlich der aufrechnungsweise eingewendeten (AS 11) Kosten der Ersatzarbeitskraft - bisher mindestens S 2,471.493,38 bezahlt. Die Zweitbeklagte wendete mit der Behauptung, die Klägerin sei aufgrund zahlreicher Schenkungen des am 14. Dezember 1968 verstorbenen Vaters Robert B an die Klägerin in ihrem Pflichtteilsrecht verkürzt ihren 'Pflichtteilsergänzungsanspruch' in der Höhe von S 2,262.974,07

aufrechnungsweise ein (AS 388 f.). Die Beklagten wendeten schließlich auch die Verjährung der eingeklagten Forderung ein (AS 387).

Die Klägerin brachte vor, daß die behauptete Beschlußfassung über die Auszahlung des Guthabens in 15 Jahresraten gegen Treu und Glauben und gegen die guten Sitten im Geschäftsleben verstoße und eine schikanöse Rechtsausübung darstelle. Von den von den Beklagten behaupteten Zahlungen bzw. Leistungen an die Klägerin bzw. für diese in der behaupteten Höhe von S 2,471.493,38

anerkannte die Klägerin nur Belastungen in Höhe von S 1,072.633,89. Schließlich bestritt die Klägerin auch die von der Zweitbeklagten geltend gemachte Gegenforderung und wendete diesbezüglich Verjährung ein.

Das Erstgericht erachtete die Klagsforderung im Betrage von S 1,803.351,91

samt 9 % Zinsen seit 29. April 1977 als zu Recht bestehend, die eingewendeten Gegenforderungen als nicht zu Recht bestehend und verpflichtete daher die Beklagten zur ungeteilten Hand, der Klägerin den Betrag von S 1,803.351,91

samt 9 % Zinsen seit 29. April 1977 zu bezahlen und wies ein Zinsenmehrbegehren in der Höhe von 9 % Zinsen aus S 1,803.351,91 für die Zeit vom 22. April 1977 bis 29. April 1977 ab.

Das Erstgericht legte seiner Entscheidung im wesentlichen folgenden Sachverhalt zugrunde:

Robert B war bis zum Jahr 1950 Alleininhaber des Textilhauses Josef B. Mit Gesellschaftsvertrag vom 16. November 1950 nahm er seine Töchter Dr. Anneliese A, geborene B und Rosemarie C, geborene B auf und gründete mit ihnen eine Offene Handelsgesellschaft unter Beibehaltung der Firmenbezeichnung Josef B mit dem Sitz in Innsbruck. Die wesentlichen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages vom 16. November 1950

lauten:

' § 2

...Außerdem widmen alle drei Gesellschafter wie bisher ihre volle

Arbeitskraft der Firma.

§ 3

Dieser Gesellschaftsvertrag beginnt mit Wirkung vom 1. Jänner 1950 und wird auf unbestimmte Dauer vereinbart. Nach 5 Jahren ist er jeweils mit einjähriger Frist auf das Ende eines Geschäftsjahres kündbar.

.......

§ 6

Soweit Gesellschafterbeschlüsse zu fassen sind, werden sie mit

einfacher Stimmenmehrheit, die sich nach den Kapitalanteilen

richtet, gefaßt.

....

§ 7

Gewinn und Verlust jedes Geschäftsjahres werden durch einfachen Mehrheitsbeschluß der Gesellschafterversammlung aufgeteilt. Dabei steht dem Gesellschafter Robert B mit Rücksicht auf seine führende Stellung in der Firma ein erhöhter Anteil zu. Im übrigen richtet sich die Verteilung nach dem Verhältnis der Kapitalanteile. Als Reingewinn (Verlust) gilt der steuerliche Gewinn. Mit einfacher Stimmenmehrheit wird beschlossen, welcher Teil des Gewinnes als Verstärkung des Stammkapitals oder als Rücklage im Vermögen der Firma zu bleiben hat. Der Restbetrag ist an die Gesellschafter zur Auszahlung zu bringen, falls Herr Robert B damit einverstanden ist.

Will ein Gesellschafter von dem ihm zur Auszahlung zustehenden Gewinnanteil einen Teil stehen lassen, so wird dieser Betrag seinem Privatkonto gutgeschrieben und als Darlehen in der Höhe des üblichen Bankzinsfußes verzinst.

.....

§ 9

Durch den Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt....

§ 10

Im Falle der Auseinandersetzung ist auf der Grundlage der Steuerbilanz eine Auseinandersetzungsbilanz aufzustellen, wobei die stillen Reserven aufgelöst werden müssen. Änderungen der Steuerbilanz aufgrund einer Betriebsprüfung sind zu berücksichtigen. Firma und Kundschaft sind, soweit nicht käuflich erworben, nicht zu bewerten.

Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens erfolgt nach einfachem Mehrheitsbeschluß der Gesellschafter.' In den folgenden Jahren trat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages insoferne ein, als das Gesellschaftskapital erhöht wurde und die Drittbeklagte als Gesellschafterin in die Offene Handelsgesellschaft eintrat. Ab dem Eintritt der Drittbeklagten waren Robert B mit 37,5 %, die Klägerin mit 25 %, die zweitbeklagte mit 25 % und die Drittbeklagte mit 12,5 % am Betriebsvermögen beteiligt. Die Gewinn- und Verlustbeteiligung entsprach in den letzten Jahren vor dem Tode des Robert B den Kapitalanteilen. Am 14. Dezember 1968 verstarb Robert B. Die Gesellschaft wurde in der Folge durch die Klägerin sowie die Zweit- und die Drittbeklagte weitergeführt. Ab diesem Zeitpunkt betrug die Beteiligung der Klägerin am Betriebsvermögen bis zu ihrem Ausscheiden 30,77 %. In Abänderung des Gesellschaftsvertrages vom 16. November 1950 beschlossen die Gesellschafter, daß das Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr zusammenfalle, sondern jeweils zum 31. Jänner eines jeden Jahres ende. Nach dem Tode des Robert B kam es zu Differenzen zwischen der Klägerin einerseits sowie der Zweit- und der Drittbeklagten andererseits. Die Klägerin kündigte aus diesem Grunde mit Schreiben vom 26. Jänner 1972 den Gesellschaftsvertrag zum 31. Jänner 1972 auf und begehrte die Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz unter Auflösung der stillen Reserven und die Auszahlung ihres Auseinandersetzungsguthabens samt bankmäßiger Verzinsung ab dem Fälligkeitstag 31. Jänner 1972. Mit dem Ausscheiden der Klägerin zum 31. Jänner 1972 waren die Zweit- und die Drittbeklagte einverstanden und setzten die Gesellschaft fort. Eine Auseinandersetzungsbilanz wurde nicht erstellt. Zwischen den Streitteilen kam es zu keiner Einigung über die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens der Klägerin. Bei einer Besprechung in der Kanzlei des Beklagtenvertreters wurde der Klägerin die sofortige Auszahlung eines Betrages von S 1,000.000,-- zur Abgeltung ihrer Ansprüche aufgrund des Ausscheidens aus der Gesellschaft angeboten. Mit diesem Betrag war die Klägerin nicht einverstanden. In der Folge, jedenfalls nach Vorliegen der Aufstellung des Steuerberaters Dr. Hans E vom 24. September 1974 kam es in der Kanzlei des Beklagtenvertreters zwischen der Zweit- und der Drittbeklagten als verbliebene Gesellschafter zu einer mündlichen Beschlußfassung des Inhaltes, das Auseinandersetzungsguthaben auf der Grundlage der Bilanz 1971

und der vom Steuerberater Dr. E ermittelten stillen Reserven der Klägerin in 15 Jahresraten, beginnend mit 1. Februar 1974 auszuzahlen. Die Klägerin wurde von dieser Beschlußfassung erstmals im Zuge eines Rechtsstreites im Jahre 1977 in Kenntnis gesetzt. Am 17. April 1975 forderte die Klägerin durch ihren damaligen Rechtsvertreter die Beklagten zur Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens in der Höhe von S 6,302.763,04 auf und kündigte unter Hinweis auf die bisherigen erfolglosen Vergleichsgespräche für den Fall der Nichtzahlung die Klagseinbringung an. In der Folge fanden zwischen den Streitteilen bis zur Einbringung der gegenständlichen Klage Vergleichsverhandlungen über die Höhe und den Modus der Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens statt. Aufgrund des Scheiterns dieser Vergleichsverhandlungen brachte die Klägerin schließlich die Klage ein. Zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Klägerin aus der Gesellschaft am 31. Jänner 1972 wies ihr Privatkont0 ein Guthaben in der Höhe von S 2,885.995,80 auf, der Stand des Kapitalkontos belief sich auf S 457.436,--.

Auf dieses Guthaben der Klägerin haben die Beklagten nicht entsprechend dem gefaßten Gesellschafterbeschluß jährlich gleich hohe Zahlungen an die Klägerin geleistet, sondern Aufwendungen für die Klägerin in unterschiedlicher Höhe und unregelmäßigen Abständen erbracht, wobei sie diese Aufwendungen dem Privatkonto Nr. 296 der Klägerin anlasteten. Die Klägerin hat Aufwendungen der Beklagten in Höhe von insgesamt S 1,072.633,89 seit ihrem Ausscheiden als Zahlung auf ihr Guthaben anerkannt. Die Wiedergabe der Feststellungen des Erstgerichtes zu den von der Klägerin nicht anerkannten, von den Beklagten aber behaupteten weiteren Leistungen kann unterbleiben, weil diesbezüglich auch keine Rechtsmittelausführungen mehr vorliegen.

Bezüglich der Verzinsung stellte das Erstgericht fest: Die erzielbare Verzinsung einer Geldanalge in Pfandbriefen oder Kommunalbriefen betrug in den Jahren 1977 bis 1982 zwischen 7,25 und 11 % (AS 463), also 'durchschnittlich 9 %' (AS 485).

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht im wesentlichen aus: Mit dem Ausscheiden der Klägerin aus der Gesellschaft und der Fortführung der Gesellschaft durch die übrigen Gesellschafter wachse der Teil des ausscheidenden Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Der ausscheidende Gesellschafter erwerbe mit dem Ausscheiden einen Anspruch auf sein Auseinandersetzungsguthaben. Es sei ihm auszuzahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, falls die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Der Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens sei sowohl das Kapitalkonto als auch das Privatkonto der Klägerin zum Zeitpunkt des Ausscheidens zugrundezulegen. Das Kapitalkonto stelle den Anteil der Gesellschafterin am Gesellschaftsvermögen dar, während das Privatkonto zur Aufnahme der Forderungen und Schulden des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft diene.

Das Guthaben der Klägerin auf dem Privatkonto stelle daher eine Forderung gegen die Gesellschaft dar. Wenn die Klägerin die Auszahlung ihres Guthabens auf dem Privatkonto begehre, so mache sie daher nur einen Teil ihres Auseinandersetzungsguthabens geltend. Dies erscheine im vorliegenden Fall deshalb zulässig, weil zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Klägerin ihr Kapitalanteil zweifellos aktiv gewesen sei. Die Klägerin habe ohne eine Anerkennung des von verbliebenen Gesellschaftern beschlossenen Auszahlungsmodus Aufwendungen der Beklagten in Höhe von S 1,082.633,89 als Teilzahlung anerkannt. Die weiteren von den Beklagten mit dem Guthaben der Klägerin gegenverrechneten Aufwendungen und die zur Aufrechnung eingewendeten Gegenforderungen seien nicht gerechtfertigt. Ein allfälliger Pflichtteilsergänzungsanspruch der Zweitbeklagten sei gemäß § 1487 ABGB verjährt. Die Klagsforderung bestehe daher in Höhe von S 1,803.351,91 zu Recht. Die Zeit der Auszahlung sei im Gesetz nicht bestimmt. Im Gesellschaftsvertrag sei hinsichtlich der Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens insofern eine Regelung getroffen, als diese nach einfachem Mehrheitsbeschluß der Gesellschafter festzulegen sei. Gemäß dieser Regelung im Geesellschaftsvertrag sei von den verbliebenen Gesellschaftern ein Auszahlungsmodus in Form von 15 Jahresraten beginnend mit 1. Februar 1974, also zwei Jahre nach dem Ausscheiden der Klägerin getroffen worden. Dieser Gesellschafterbeschluß stelle eine wirtschaftliche Knebelung der Klägerin dar und widerspreche den guten Sitten. Er sei daher gemäß § 879 Abs 1 ABGB nichtig. Gemäß § 904 ABGB sei daher der Erfüllungszeitraum vom Gericht nach Billigkeit zu bestimmen. Mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Erstbeklagten erscheine eine Auszahlungsfrist von fünf Jahren ab dem Ausscheiden der Klägerin angemessen. Das Guthaben der Klägerin auf dem Privatkonto in Höhe von S 2,885.995,80 sei somit am 1. Februar 1977 zur Gänze fällig gewesen. Die Klägerin habe die Klage am 23. April 1980 eingebracht. Die Beklagten könnten nicht wirksam die Einrede der Verjährung erheben, weil bis unmittelbar vor der Klagseinbringung Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien stattgefunden hätten, welche den Lauf der Verjährungsfrist gehemmt hätten. Darüberhinaus widerspräche es Treu und Glauben sich einerseits auf einen beschlossenen 15-jährigen Auszahlungszeitraum zu berufen und andererseits für den Fall der Unwirksamkeit dieses Gesellschafterbeschlusses die Verjährungseinrede zu erheben. Der Klagsbetrag sei daher seit 1. Februar 1977 fällig. Sowohl aus dem Gesellschaftsvertrag (§ 7) als auch aus dem Titel des entgangenen Gewinnes - die Beklagten befänden sich seit 1. Februar 1977 in grob schuldhaftem Zahlungsverzug - ergebe sich der Anspruch der Klägerin auf Ersatz bankmäßiger Zinsen aus dem Klagsbetrag. Für den Zeitraum 1977 bis Schluß der mündlichen Streitverhandlung habe die durchschnittliche Verzinsung von Sparguthaben in Höhe des Klagsbetrages bei längerfristiger Bindung bzw. bei Anlage in Pfandbriefen oder Kommunalschuldverschreibungen durchschnittlich 9 % p. a. betragen. Das Zinsenbegehren sei daher in Höhe von 9 % seit den letzten drei Jahren vor Klagszustellung, das sei der 29. April 1977 berechtigt.

Die Klägerin ließ die Abweisung des Zinsenmehrbegehrens unangefochten.

Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Das Berufungsgericht erachtete die Beweis- und Mängelrüge für nicht gerechtfertigt und führte in rechtlicher Hinsicht aus: Entgegen der Behauptung der Beklagten habe die Klägerin die Verjährung allfälliger Pflichtteilsansprüche der Zweitbeklagten ausdrücklich eingewendet (AS 390 f.). Im übrigen sei dem Erstgericht darin beizupflichten, daß Pflichtteilsergänzungsansprüche gemäß § 1487 ABGB nach Ablauf von drei Jahren verjährten und diese dreijährige Verjährungszeit mit dem Tode des Geschenkgebers zu laufen begonnen habe. Robert B sei am 14. Dezember 1968 verstorben, sodaß eine allfällige Pflichtteilsergänzungsforderung der Zweitbeklagten mit Ablauf des 14. Dezember 1971 verjährt gewesen sei. Es sei zwar richtig, daß nach Lehre und Rechtsprechung die Wirkung der Aufrechnungserklärung auf den Zeitpunkt zurückbezogen werde, in welchem die Forderungen sich zuerst aufrechenbar gegenüber gestanden seien. Damit sei aber für den Standpunkt der Beklagten nichts zu gewinnen, weil die Klägerin den Gesellschaftsvertrag erst mit Schreiben vom 26. Jänner 1972 zum 31. Jänner 1972 aufgekündigt habe. Erst mit diesem Zeitpunkt sei eine Forderung der Klägerin auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens existent geworden. Damals sei aber eine allfällige Forderung der Zweitbeklagten auf Pflichtteilsergänzung bereits verjährt gewesen. Die Forderung der Klägerin auf Bezahlung des Auseinandersetzungsguthabens und eine allfällige Pflichtteilsergänzungsforderung der Zweitbeklagten seien sich daher niemals aufrechenbar gegenübergestanden. Auch das Vorbringen der Beklagten, die Klägerin habe bezüglich der Beschlußfassung der Gesellschafter über die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens Sittenwidrigkeit nicht eingewendet, sei unrichtig, da sich ein solcher Hinweis im Akt auf den Seiten 15 und 16 fände. Die Ansicht des Erstgerichtes, daß dieser Beschluß sittenwidrig sei, sei zu billigen. Bezüglich der Erfüllung der Forderung sei im vorliegenden Fall jedenfalls nicht von vornherein ein Zeitpunkt bestimmt gewesen. Vielmehr habe nach § 10 des Gesellschaftsvertrages im Falle der Auseinandersetzung die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens nach einfachem Mehrheitsbeschluß der Gesellschafter zu erfolgen. Richtig verstanden, bedeute diese Bestimmung nichts anderes, als daß damit die Erfüllung nach Möglichkeit und Tunlichkeit versprochen worden sei. Die Gesellschafter hätten bei Bestimmung der Frist zu einseitig die Interessen der Gesellschaft berücksichtigt, die Klägerin hingegen zu einem Zuwarten auf unzumutbare Zeit verhalten. Diese Fristsetzung (17 Jahre ab Ausscheiden der Klägerin) habe das Erstgericht zutreffend als gegen die guten Sitten verstoßend beurteilt und damit als nichtig beseitigt. Entgegen der Ansicht der Berufungswerber sei das Erstgericht aber berechtigt gewesen, im Sinne des dritten Satzes des § 904 ABGB die Erfüllungszeit nach Billigkeit festzusetzen. Diese Bestimmung komme nämlich nicht nur dann zur Anwendung, wenn eine ausdrückliche Vereinbarung des Inhaltes, der Verpflichtete müsse nur nach Möglichkeit und Tunlichkeit leisten, vorliege. Es genüge vielmehr, wenn die Parteien nur die Absicht hätten, einen gewissen Aufschub zu gewähren. Mit fünf Jahren habe das Erstgericht diese Frist in einer den Interessen beider Teile gerecht werdenden Weise bestimmt. Das Berufungsgericht billigte auch die Auffassung des Erstgerichtes, daß die Forderung der Klägerin nicht verjährt sei, weil die Verjährung durch Vergleichsverhandlungen unterbrochen worden sei. Es führte weiter aus, auch bezüglich des Zuspruches von Zinsen könne im wesentlichen auf die zutreffenden Ausführungen im Ersturteil verwiesen werden. Insbesondere könne ein grob schuldhafter Zahlungsverzug wohl nicht ernstlich bestritten werden, wenn die Gesellschafter einen sittenwidrigen Beschluß über die Auszahlungsmodalitäten gefaßt hätten. Darüber hinaus sei nicht einzusehen und könne auch von den Beklagten nicht überzeugend dargetan werden, warum § 7 des Gesellschaftsvertrages hier nicht Anwendung finden solle. Wenn schon ein Gewinnanteil, den ein Gesellschafter stehenlasse, als Darlehen in der Höhe des üblichen Bankzinsfußes verzinst werden sollte, so müsse dies nach dem Sinn dieser Bestimmung doch in zumindest dem selben Maß auch für ein Auseinandersetzungsguthaben eines Gesellschafters gelten.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Beklagten ist nicht berechtigt.

Bezüglich der Klagsforderung enthält die Revision nur Ausführungen zur Frage der Fälligkeit derselben im Zusammenhalt mit § 12 des Gesellschaftsvertrages, wonach die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens nach einfachem Mehrheitsbeschluß der Gesellschafter erfolgt und zur Frage des Zinsenzuspruches. Die Beklagten gehen bei ihren diesbezüglichen Ausführungen davon aus, daß es sich bei dem geltend gemachten Anspruch um das Auseinandersetzungsguthaben der Klägerin handle, obwohl sie bei ihren Ausführungen zur Frage der Verjährung der auf den Titel der Verkürzung des Pflichtteils durch Schenkungen gestützten Gegenforderung der Zweitbeklagten die Auffassung vertreten, es handle sich bei dem Guthaben des Gesellschafters auf dem Privatkonto nicht um einen Bestandteil des Auseinandersetzungsguthabens, sondern um eine (vom Auseinandersetzungsguthaben unabhängige) Forderung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft. Letzterer Auffassung ist zuzustimmen. Das Vorbringen der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit zeigt eindeutig, daß sie ihr im Zeitpunkt ihres Ausscheidens auf dem Privatkonto vorhandenes Guthaben vermindert um bestimmte von ihr anerkannte Leistungen der Beklagten forderte. Sie ging betragsmäßig immer von dem Stand auf dem Privatkonto aus (AS 2 und 32 f.), behielt sich weitere Forderungen im Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus der Gesellschaft ausdrücklich vor (AS 3) und sprach davon, daß der eingeklagte Betrag 'selbst wenn das Guthaben der Klägerin auf ihrem Privatkonto Nr. 296 Bestandteil ihres Auseinandersetzungsguthabens wäre', längst fällig wäre (AS 17). Die Vorinstanzen haben, obwohl sie von einem Auseinandersetzungsguthaben sprachen und sich insbesondere mit der Fälligkeit desselben befaßten, ihren Entscheidungen bezüglich der Höhe der Forderung ebenfalls nur den festgestellten Guthabensstand auf dem Privatkonto zugrundegelegt. Dieser Sachverhalt muß dahin beurteilt werden, daß die Klägerin ihr Guthaben auf dem Privatkonto fordert. Dieses stellt gemäß § 7

des Gesellschaftsvertrages ein Darlehen an die Gesellschaft dar. Daß bezüglich der Fälligkeit der Rückzahlung solcher Darlehen im Gesellschaftsvertrag etwas vereinbart worden sei, wurde nicht behauptet und ist dem festgestellten Vertragsinhalt auch nicht zu entnehmen. Es kann in diesem Zusammenhang auch dahingestellt bleiben, wann mangels einer Rückzahlungsvereinbarung im vorliegenden Fall die Klägerin die Auszahlung ihres Guthabens frühestens hätte fordern können. Kein Zweifel kann darüber bestehen, daß dieses Darlehen im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz (23. August 1982) fällig war, nachdem die Klägerin zumindest mit der im April 1980 eingebrachten und zugestellten Klage die Rückzahlung gefordert hatte, wozu sie als ausgeschiedene Gesellschafterin berechtigt war. Aufgrund dieser rechtlichen Beurteilung ist eine Auseinandersetzung mit der in der Revision behandelten Frage der Fälligkeit des Auseinandersetzungsguthabens nicht erforderlich.

Zur Bekämpfung des Zinsenausspruches ist folgendes zu sagen: Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf, das Berufungsgericht habe sich mit einer diesbezüglichen Rüge nicht befaßt, ist angesichts der Ausführungen des Berufungsgerichtes auf Seite 32 seiner Entscheidung unberechtigt. Die Beklagten vermögen diesbezüglich aber auch keinen Rechtsirrtum der Vorinstanzen aufzuzeigen. Geht man von den Feststellungen des Erstgerichtes über die durchschnittliche Zinshöhe aus, dann erscheint der Zuspruch der Zinsen ab 29. April 1977 schon aufgrund der Bestimmung des § 7 des Gesellschaftsvertrages gerechtfertigt. Daran vermag auch die Behauptung, daß eine derartige Verzinsung nie vorgenommen worden sei (AS 11) nichts zu ändern, weil dieser Umstand allein noch nicht die spätere Anwendung dieser Bestimmung unmöglich macht. Stehen aber die Zinsen schon aufgrund dieser vertraglichen Bestimmung zu, erübrigt es sich auf die Frage des Vorliegens eines Verschuldens einzugehen.

Zum Tilgungseinwand und zu den Gegenforderungen bekämpfen die Beklagten in der Revision nur noch die Auffassung der Vorinstanzen, die auf den Titel des Pflichtteilsergänzungsanspruches der Zweitbeklagten - in Wahrheit handelt es sich um eine Forderung wegen Inanspruchnahme der Klägerin als Beschenkte wegen Verkürzung des Pflichtteiles - gestützte Gegenforderung sei verjährt. Unrichtig ist der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf, die Klägerin habe die Verjährung nicht eingewendet, sodaß das Gericht die Verjährung nicht hätte prüfen und annehmen dürfen. Wenn die Klägerin auch nicht das Wort 'Verjährung' verwendet hat, so hat sie doch in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 23. August 1982, AS 390, vorgebracht, daß Pflichtteilsansprüche der Dreijahresfrist als Präklusivfrist unterlägen und daher gemäß Judikatenbuch 36 nach drei Jahren auch einredeweise nicht mehr geltend gemacht werden dürften. Damit hat sie zwar die Frist des § 1487 ABGB zu Unrecht als Präklusivfrist beurteilt, aber doch klar zum Ausdruck gebracht, daß sie den Verlust des Anspruches durch Zeitablauf geltend machen wollte, sodaß dieses Vorbringen als Einwand der Verjährung (§§ 1451, 1501 ABGB) angesehen werden muß. Die Beklagten vertreten nach wie vor die Auffassung, diese noch strittige Gegenforderung sei in Wahrheit gar nicht verjährt. Die Klage sei 'ausdrücklich auf das auf dem Privatkonto der Klägerin befindliche Guthaben gestützt' worden. Die Gutschriften auf dem Privatkonto der Klägerin stellten eine Forderung derselben gegen 'die beklagte Partei' - gemeint wohl erstbeklagte Partei - dar. Diese Forderungen seien mit der Gutschrift und nicht erst im Zeitpunkt des Ausscheidens der Klägerin aus der Gesellschaft entstanden. Diese Forderung der Klägerin und die 'Pflichtteilsergänzungsforderung' seien sich daher innerhalb der Verjährungsfrist aufrechenbar gegenübergestanden.

Mit diesen Ausführungen ist für die Beklagten nichts zu gewinnen. Es ist ihnen zwar - wie schon oben ausgeführt - darin zuzustimmen, daß die Klägerin mit der vorliegenden Klage ihr Guthaben auf dem Privatkonto - vermindert um von ihr anerkannte Leistungen der Beklagten - einklagte. Es ist auch die nicht mehr ausdrücklich ausgesprochene, aber unterstellte Auffassung richtig, daß eine gültige Aufrechnungserklärung auf den Zeitpunkt zurückwirkt, in welchem Forderung und Gegenforderung einander zum ersten Mal aufrechenbar gegenübergestanden sind. Ebenso zutreffend und auch unbekämpft ist, daß die Verjährungsfrist für die Inanspruchnahme der Klägerin als Beschenkte wegen Verkürzung des Pflichtteiles der Zweitbeklagten mit dem Tode des Schenkers begann (vgl. auch Schubert in Rummel ABGB, Rdz 4 zu § 1487 m.w.N.). Wegen des Rückwirkungsgrundsatzes ist zu prüfen, ob die Forderung der Klägerin und die zur Aufrechnung verwendete Forderung der Zweitbeklagten vor Verjährung der letzteren einander aufrechenbar gegenüberstanden.

Dies ist aufgrund folgender überlegungen zu verneinen:

Gemäß § 1439 ABGB. setzt die gesetzliche Aufrechnung die Fälligkeit beider Forderungen, also der Forderung des Aufrechnenden gegen den Aufrechnungsgegner wie auch der Forderung des Aufrechnungsgegners gegen den Aufrechnenden voraus. Vor Fälligkeit beider Forderungen ist die Aufrechenbarkeit grundsätzlich nicht gegeben. Nur für die Forderung des Aufrechnungsgegners, gegen die aufgerechnet werden soll, ist die Fälligkeit dann nicht zu fordern, wenn der Aufrechnende berechtigt ist, vorzeitig zu zahlen (Ehrenzweig II/1, 334; Gschnitzer im Klang Komm 2 , VI, 505;

Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Recht 6 , I, 220, Rummel in Rummel, ABGB., Rdz.7 zu § 1439). Die spätere Geltendmachung der Aufrechnung führt zur Rückwirkung auf den Zeitpunkt, in welchem die Fälligkeit beider Forderungen eingetreten ist (Gschnitzer aaO.; Rummel aaO.). Im Falle einer vorzeitig zahlbaren Schuld des Aufrechnenden wirkt die spätere Aufrechnungserklärung auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Forderung des Aufrechnenden fällig und die Forderung des Aufrechnungsgegners vorzeitig erfüllbar waren und sich so gegenüberstanden. Eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Beginnes des Bestehens der beiden Forderungen tritt nicht ein (vgl. Gschnitzer aaO.; Rummel aaO.). Der Auffassung der Beklagten, die Aufrechnungserklärung wirke zurück, weil die Forderung der Klägerin aus dem Privatkonto schon vor Verjährung des Schenkungspflichtteilsergänzungsanspruches existent gewesen sei, kann daher nicht beigepflichtet werden. Tatsachen, die eine Beurteilung dahin zuließen, daß die Forderung der Klägerin vor Ablauf des 14. Dezember 1971 fällig gewesen sei oder von der Gesellschaft und/oder der Zweitbeklagten als Gesellschafterin vorzeitig hätte bezahlt werden dürfen, hat die insoweit behauptungs- und beweispflichtige Zweitbeklagte nicht vorgebracht, und sind solche auch nicht festgestellt. Daraus ergibt sich aber, daß die Aufrechnungslage vor Ablauf des 14. Dezember 1971 nicht verwirklicht war. Ein allfälliger Schenkungspflichtteilsergänzungsanspruch ist daher mit Ablauf dieses Tages verjährt. Mit dieser verjährten Forderung der Zweitbeklagten kann diese aber gegen die Forderung der Klägerin als Aufrechnungsgegnerin nicht mehr erfolgreich aufrechnen. Da schon diese überlegungen zu dem Ergebnis führen, daß auch die im Revisionsverfahren allein noch strittige und auf den Titel des Schenkungspflichtteilsergänzungsanspruches gestützte Gegenforderung nicht zu Recht besteht, bedarf es keiner Erörterung, ob nicht auch andere Voraussetzungen der Aufrechenbarkeit fehlen. Der insgesamt unberechtigten Revision war daher der Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E05483

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0060OB00818.83.0328.000

Dokumentnummer

JJT_19850328_OGH0002_0060OB00818_8300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten