TE OGH 1985/3/28 7Ob7/85

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Veröffentlicht am 28.03.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Adolf A, Internationale Transporte, Keutschach, Leisbach 21, vertreten durch Dr. Sonja Jutta Wedenig, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei Karl B, Kommanditgesellschaft, Internationale Spedition und Transporte, Leoben, Hauptplatz 3, vertreten durch Dr. Kurt Konopatsch, Rechtsanwalt in Leoben, wegen restlicher S 58.206,-- samt Anhang, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 20. November 1984, GZ 6 R 185/84-39, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 30. Juli 1984, GZ 3 Cg 59/83-33, zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrte unter Berücksichtigung zweier Zahlungen der Beklagten von zusammen S 7.143,-- den Zuspruch von S 65.282,-- samt Anhang (Klageeinschränkung ON 14/24) und brachte vor, er betreibe ein Transportunternehmen und habe im Dezember 1982 für die Beklagte Fahrten durchgeführt, bei denen folgende Beträge angefallen seien:

Rechnung Nr. 242  vom   8.12.1982   S  10.185,--

Rechnung Nr. 243  vom   9.12.1982   S  12.610,--

Rechnung Nr. 248  vom  13.12.1982   S   8.730,--

Rechnung Nr. 249  vom  13.12.1982   S  12.060,--

Rechnung Nr. 251  vom  17.12.1982   S   7.500,--

Rechnung Nr. 252  vom  20.12.1982   S   9.700,--

Rechnung Nr. 258  vom  30.12.1982   S  11.640,-Die Beklagte zahle

dem Kläger die Rechnungen vom Dezember 1982 nicht aus und behaupte eine Gegenforderung wegen eines Nässeschadens, der sich bei der Fahrt am 17. Dezember 1982 ereignet habe. Diese Gegenforderung sei jedoch nicht gerechtfertigt.

Die Beklagte bestritt die Klageforderung nicht, wendete jedoch - neben anderen Gegenforderungen, die nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens sind - aufrechnungsweise einen Schaden von S 58.206,-- ein. Der Kläger beziehungsweise dessen Fahrer hätten bei der Fahrt vom 17. Dezember 1982 einen Nässeschaden verschuldet, mit dem die Beklagte belastet worden sei. Der Versicherer weigere sich, diesen Schaden zu ersetzen, weil grobe Fahrlässigkeit vorliege. Der Kläger sei daher verpflichtet, der Beklagten den Schadensbetrag zu ersetzen.

Das Erstgericht erkannte, daß die Klageforderung und die Gegenforderungen der Beklagten mit einem Betrag von S 2.871,-- zu Recht bestehen, sodaß die Beklagte dem Kläger einen Betrag von S 62.411,-- samt Anhang zu zahlen habe.

Es vertrat die Ansicht, daß die Beklagte den Nässeschaden von S 58.206,--

nicht gegen den (restlichen) Fuhrlohn aufrechnen könne, weil der Kläger den Versicherungsfall nicht grob fahrlässig herbeigeführt habe. Ein Haftungsausschluß und damit Leistungsfreiheit des Versicherers seien daher nicht gegeben.

Das Berufungsgericht erkannte, daß auch die Gegenforderung von S 58.206,--

zu Recht bestehe, sodaß die Beklagte lediglich schuldig sei, dem Kläger S 4.205,-- samt Anhang zu bezahlen, und sprach aus, daß die Revision gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei.

Der Kläger bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes, soweit damit die Gegenforderung von S 58.206,-- als zu Recht bestehend erkannt wurde, mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und stellt den Antrag, es dahin abzuändern, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist unzulässig.

Auszugehen ist davon, daß die Klageforderung zwar insgesamt S 65.282,--

beträgt, sich aber aus Einzelforderungen zusammensetzt, die jeweils den Betrag von S 15.000,-- nicht übersteigen. Eine Zusammenrechnung dieser Ansprüche könnte gemäß § 55 Abs 1 Z 1 ZPO nur vorgenommen werden, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stünden. In rechtlichem Zusammenhang stehen Ansprüche insbesondere, wenn sie aus einem einheitlichen Vertrag oder einer Gesetzesvorschrift abgeleitet werden. Es muß sich stets um eine einheitliche Rechtsvorschrift oder ein einheitliches Rechtsgeschäft handeln, aus dem die Ansprüche abgeleitet werden, wie etwa Ansprüche aus einem einheitlichen Liefervertrag (Fasching I 344). Der Klage ist nicht zu entnehmen, daß die Transporte, deren Fuhrlohn geltend gemacht wird, auf Grund eines einheitlichen Vertrages durchgeführt worden wären. Das Vorliegen einer ständigen Geschäftsverbindung zwischen den Streitteilen reicht zu einer solchen Annahme noch nicht aus. Nach den Verfahrensergebnissen wurden dem Kläger die Transportaufträge einzeln und voneinander unabhänig erteilt. In einem tatsächlichen Zusammenhang stehen alle Klageansprüche, die aus demselben Klagesachverhalt abzuleiten sind. Dies ist dann der Fall, wenn das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne daß noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre (Fasching I 345). Die geltend gemachten Ansprüche beruhen zwar jeweils auf einem gleichartigen Sachverhalt - dem jeweiligen Transportauftrag -, können aber nicht aus demselben Sachverhalt abgeleitet werden.

Nach § 411 Abs 1, zweiter Satz, ZPO ist die Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand einer vom Beklagten zur Kompensation geltend gemachten Gegenforderung der Rechtskraft nur bis zur Höhe des Betrages teilhaft, mit welchem aufgerechnet werden soll. über den Bestand oder Nichtbestand der Gegenforderung wird daher nur bis zur Höhe der Klageforderung entschieden (Fasching III 581, EvBl 1971/195). Wurde, wie im gegenständlichen Verfahren, gegen eine Mehrzahl von Klageansprüchen, die mangels eines rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhanges nicht zusammenzurechnen sind, eine einheitliche Gegenforderung eingewendet, kann deshalb über den Bestand dieser Gegenforderung jeweils nur bis zur Höhe der einzelnen Klageforderungen entschieden werden.

Wurden Forderung und Gegenforderung eingeklagt, liegt aber der Wert der Klageforderung unter der Revisionsgrenze, dann ist die Tatsache, daß die Gegenforderung über der Wertgrenze des § 502 Abs 2 Z 2 ZPO liegt, aus diesem Grunde unerheblich (Fasching IV, 281). Nichts anderes gilt, wenn einer Mehrheit von Forderungen, die jeweils einen Betrag von S 15.000,-- nicht übersteigen, eine einheitliche Gegenforderung gegenübersteht, die diesen Betrag übersteigt. Gemäß § 502 Abs 2 Z 2 ZPO ist gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes ein weiterer Rechtszug unzulässig, soweit der Beschwerdegegenstand an Geld oder Geldeswert S 15.000,-- nicht übersteigt. Da über die Gegenforderung der Beklagten nur in der dargelegten Weise entschieden werden kann, übersteigt der Beschwerdegegenstand mit Rücksicht auf die Höhe der einzelnen Klageforderungen in keinem Fall den Betrag von S 15.000,--. Die Revision war daher als unzulässig zurückzuweisen. Da die Beklagte in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat, war ihr Antrag auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens abzuweisen (§§ 40, 50 ZPO).

Anmerkung

E05510

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0070OB00007.85.0328.000

Dokumentnummer

JJT_19850328_OGH0002_0070OB00007_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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