TE OGH 1985/4/11 6Ob560/85

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Veröffentlicht am 11.04.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als Richter in der Eheangelegenheit des Josef A, Pensionist, Mehrnbach, Fritzging 12, vertreten durch Dr. Walter Ratt, Rechtsanwalt in Mauerkirchen, und der Kreszenz A, Pensionistin, Mehrnbach 120, vertreten durch Dr. Manfred Pochendorfer, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wegen nachehelicher Aufteilung gemäß §§ 81 ff EheG und wegen Sicherung des Aufteilungsanspruches der Frau als der gefährdeten Partei gegen den Mann als den Gegner der gefährdeten Partei durch einstweilige Verfügung gemäß § 382 Z 8 lit.c EO, infolge Rekurses des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Rekursgerichtes vom 29.Januar 1985, GZ R 394/84, womit der vom Rechtsmittelwerber gegen die einstweilige Verfügung des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 9.November 1984, GZ F 1/84-18, erhobene Rekurs zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß gefaßt:

Spruch

Dem Rekursgericht wird aufgetragen, den angefochtenen Zurückweisungsbeschluß durch einen Ausspruch gemäß § 526 Abs.3 in Verbindung mit § 500 Abs.2 Z 3 ZPO, gegebenenfalls durch einen weiteren Ausspruch gemäß § 526 Abs.3 in Vebindung mit § 500 Abs.3 ZPO zu ergänzen.

Text

Begründung:

Die am 9.Mai 1950 geschlossene Ehe der gefährdeten Partei mit ihrem Gegner wurde durch ein im März 1984 in Rechtskraft erwachsenes Scheidungsurteil aufgelöst. Im Mai 1984 stellte die Ehefrau einen Antrag auf nacheheliche Aufteilung gemäß den §§ 81 ff EheG. Nach diesem Antrag sollte unter anderem das Tonibauerngut (EZ 62) und eine weitere Liegenschaft (EZ 258) Gegenstand des gerichtlichen Aufteilungsverfahrens sein.

Den Gutsbestand der Bauerngutsliegenschaft bildeten nach dem Grundbuchsstand zur Zeit der Einleitung des Verfahrens außer einer Bauparzelle mit Haus und einem Gartengrundstück vor allem Wiesen- und Ackergrundstücke sowie Waldgrundstücke.Auf Grund eines übergabsvertrages vom 2.Mai 1950, der Ehepakte vom 11.August 1950 und eines Schenkungsvertrages vom 19.Juli 1967 ist nunmehr das Alleineigentum des gefährdeten Partei an der Liegenschaft einverleibt; auf Grund eines Nachtrages zum Schenkungsvertrag des Jahres 1967

ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten des Gegners der gefährdeten Partei.

Die gefährdete Partei strebt im Aufteilungsverfahren zur Schuldtilgung einen Abverkauf des Großteiles der Wiesen- und Ackergrundstücke an. Zu diesem Zweck hatte sie bereits im März 1984 mit zwei Ehepaaren jeweils durch die Zustimmungserklärung des Verbotsberechtigten aufschiebend bedingte Kaufverträge abgeschlossen und sich verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die Zustimmungserklärung des Verbotsberechtigten bis Jahresende 1984 vorliege. Da dem Verbotsberechtigten andere Verwertungsmöglichkeiten als günstiger vorschwebten, verweigerte er seine Zustimmung zu den von der gefährdeten Partei vorgesehenen Veräußerungen.

Die gefährdete Partei beantragte deshalb Mitte Oktober 1984, sie durch einstweilige Verfügung zum Verkauf von Grundstücken aus dem Gutsbestand der Bauerngutsliegenschaft ungeachtet des zugunsten des Antragsgegners einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbotes zu ermächtigen, 'so daß durch diese einstweilige Verfügung die fehlende Zustimmung des Antragsgegners...zu diesen Kaufverträgen sowie zur Abschreibung dieser Grundstücke ersetzt' werde.

Das Erstgericht erließ die beantragte Verfügung unter Berufung auf § 382 Z 8 lit.c EO. Es unterstellte offensichtlich als selbstverständlich, daß das Bauerngut in die Aufteilungsmasse falle, erblickte in einer Vereitelung der Kaufverträge einen unwiederbringlichen Schaden und erachtete seine der Aufteilungsentscheidung teilweise vorgreifende

Anordnung im Rahmen einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit.c EO als zulässig und gerechtfertigt.

Auf Grund der Kaufverträge und der einstweiligen Verfügung wurde das Eigentum der Käufer an den abverkauften Grundstücken (im Wege der Zuschreibung) einverleibt. Die entsprechenden Grundbuchsbeschlüsse erwuchsen in Rechtskraft.

Aus diesem Grunde wies das Rekursgericht den vom Antragsgegner gegen die einstweilige Verfügung erhobenen Rekurs wegen Wegfalles des Rechtsschutzinteresses zurück.

Das Rekursgericht unterließ dabei einen Ausspruch darüber, ob der Beschwerdegegenstand 15.000 S (analog § 527 Abs.1, zweiter Satz) und zutreffendenfalls ob er 300.000 S (§ 526 Abs.3 in Verbindung mit § 500 Abs2 Z 3 ZPO übersteige. Für den Fall eines mit mehr als 15.000 S aber nicht mehr als 300.000 S zu bewertenden Beschwerdegegenstandes fehlt ein Ausspruch darüber, ob der Rekurs an den Obersten Gerichtshof im Sinne des § 502 Abs.4

Z 1 ZPO zulässig ist (§ 526 Abs.3 in Verbindung mit § 500 Abs.3 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Diese Aussprüche sind zur Beurteilung der Anfechtungszulässigkeit und der Beachtlichkeit der Anfechtungsgründe unerläßlich. Das Verfahren über den Sicherungsantrag nach § 382 Z 8 lit.c EO ist kein Teil des außerstreitigen Aufteilungsverfahrens, wenn auch das mit dem Aufteilungsverfahren befaßte Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 387

Abs.1 EO zur Durchführung des Sicherungsverfahrens zuständig ist. Das Sicherungsverfahren richtet sich ausschließlich nach den Vorschriften der Exekutionsordnung und den nach diesem Gesetz anwendbaren Bestimmungen der Zivilprozeßordnung. Nach diesen Regelungen und nicht nach den allgemeinen und besonderen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen (§§ 1 ff und §§ 229 ff AußStrG) bestimmen sich unter anderem auch Anfechtungszulässigkeit, Rekursfrist und Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens.

Die Anfechtbarkeit des im Sicherungverfahren gefaßten rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschlusses ist nach § 528 Abs.1 Z 5 ZPO, gegebenenfalls nach § 528 Abs.2 ZPO zu beurteilen. Dazu bedarf es der oben erwähnten Aussprüche.

Das Rekursgericht wird daher seine Entscheidung in analoger Anwendung des § 423 ZPO, in Verbindung mit den §§ 78, 402 EO entsprechend zu ergänzen haben.

Anmerkung

E05142

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0060OB00560.85.0411.000

Dokumentnummer

JJT_19850411_OGH0002_0060OB00560_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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