TE OGH 1985/4/16 2Ob529/85

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Veröffentlicht am 16.04.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch, Dr.Melber, Dr.Huber und Dr.Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth L***, Hausfrau, Dornberggasse 18, 5020 Salzburg, vertreten durch Dr.Rudolf Moser, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Friedrich A, Versicherungsinspektor, 5072 Siezenheim 145, vertreten durch Dr.Herbert Troyer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Ehescheidung und Unterhaltes, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 10.Jänner 1985, GZ 1 R 302/84-65, womit die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Landesgerichtes Salzburg vom 4.Juli 1984, GZ 14 Cg 249/82-59, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrte in ihrer am 5.5.1982 eingebrachten Klage die Scheidung ihrer Ehe sowie den Zuspruch eines monatlichen Unterhaltsbetrages von S 3.000. Das Erstgericht schloß in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 4.7.1984 die Verhandlung zum Scheidungsbegehren und gab diesem mit Teilurteil, das dem Beklagtenvertreter am 22.8.1984 zugestellt wurde, statt. Das Berufungsgericht wies die am 21.9.1984 überreichte Berufung des Beklagten als verspätet zurück. Es führte aus, die Verbindung einer Ferialsache mit einer Nichtferialsache mache die gesamte Rechtssache zu einer Ferialsache. Seit der Zivilverfahrens-Novelle 1983 seien Unterhaltssachen auch dann Ferialsachen, wenn sie mit anderen Sachen verbunden seien. Die Sache sei daher zur Gänze Ferialsache. Daran ändere es nichts, daß mit dem Teilurteil nur über die Ehescheidung abgesprochen worden sei. Der Grundsatz, daß durch die Verbindung einer Ferialsache mit einer Nichtferialsache der gesamte Prozeß Ferialsache werde, diene der Verfahrensbeschleunigung. Je früher das Teilurteil in Rechtskraft erwachse, um so eher könne auf den Unterhaltsanspruch eingegangen werden, weshalb auch eine Beschleunigung in Bezug auf das Ehescheidungsverfahren geboten sei. Die durch die Gerichtsferien nicht gehemmte Berufungsfrist habe daher bereits am 19.9.1984 geendet.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs des Beklagten, der nicht berechtigt ist.

Es entspricht herrschender Rechtsprechung und Lehre, daß bei der Häufung mehrerer Ansprüche in einer Klage, von denen einer bei gesonderter Geltendmachung die Rechtssache als Ferialsache qualifizieren würde, der gesamte Rechtsstreit einheitlich Ferialsache ist (vgl. Fasching II 893 und 1021; SZ 8/345, ZBl.1932/93; MietSlg23.643; EvBl 1975/222; 6 Ob 774/82 ua). Von diesem Grundsatz gab es vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983 insofern eine Ausnahme, als Unterhaltssachen, die mit Streitigkeiten verbunden waren, die nicht zu den Ferialsachen gehören, keine Ferialsachen waren (§ 224 Abs 1 Z 6 a ZPO aF). Durch die Zivilverfahrensnovelle 1983 wurde diese Vorschrift beseitigt, wobei die neue Fassung gemäß Art.XVII § 2 Abs 2 auch auf Verfahren anzuwenden ist, die vorher anhängig geworden sind.

Der Rekurswerber führt aus, durch die neuen Bestimmungen sollte eine inhaltliche Ausdehnung der Gerichtsferien erfolgen. Es sei daher der Wille des Gesetzgebers gewesen, daß Rechtssachen, die nicht unter § 224 Abs 1 ZPO fallen, auch dann nicht zu Ferialsachen würden, wenn sie mit solchen verbunden würden. Nur in dieser Richtung könne die Aufhebung der Bestimmung des § 224 Abs 1 Z 6 a ZPO gesehen werden.

Dem kann nicht beigepflichtet werden.

Der Gesetzgeber hat durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 die Ausnahmeregelung, die nur für Unterhaltsprozesse bestand, die mit Nichtferialsachen verbunden waren, beseitigt. Dies kann nur so verstanden werden, daß diese Regelung nun auch für Unterhaltssachen nicht mehr gilt und diese Sachen daher nicht anders zu behandeln sind als andere Ferialsachen.

Dafür, daß durch die Aufhebung der genannten Bestimmung die früher für Unterhaltssachen bestandene Regelung nun für alle Ferialsachen gelten sollte, besteht keinerlei Anhaltspunkt. Daß der Gesetzgeber nicht die vom Rekurswerber angeführte Absicht hatte, ergibt sich auch aus dem Justizausschußbericht (1337 Blg.15 GP S.11). wonach durch die Streichung der Ausnahmebestimmung Prozesse, in denen neben Unterhaltssachen auch über andere Ansprüche zu entscheiden ist, zur Gänze Ferialsachen sein sollen. Somit wurde durch die gemeinsame Geltendmachung des Ehescheidungs- und des Unterhaltsbegehrens auch das Ehescheidungsverfahren zu einer Ferialsache, weshalb die Gerichtsferien auf das Teilurteil, obwohl dieses nur die Ehescheidung betraf, keinen Einfluß hatte. Der Frage, ob eine Ferialsache im konkreten Fall tatsächlich besonders dringend ist, kommt keinerlei Bedeutung zu. Entgegen der Ansicht des Rekurswerbers vermag daher der Umstand, daß laufender Unterhalt durch einstweilige Verfügung gewährt werden kann, was im vorliegenden Fall auch geschehen ist, daran nichts ändern, daß es sich um eine Ferialsache handelt.

Zutreffend gelangte daher das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß die Berufung verspätet eingebracht wurde, weshalb dem Rekurs ein Erfolg versagt bleiben mußte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.

Anmerkung

E05434

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0020OB00529.85.0416.000

Dokumentnummer

JJT_19850416_OGH0002_0020OB00529_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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