TE OGH 1985/4/16 5Ob9/85 (5Ob10/85)

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Veröffentlicht am 16.04.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner, und Dr. Klinger als Richter in den verbundenen Rechtssachen der Antragsteller 1.) Dr.Otto A, Arzt, Wien 1., Kärntner Ring 10, 2.) Herta B, Private, Wien 15., Pilgerimgasse 10- 20/13/4, beide vertreten durch Dr.Hannes Krasser, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerinnen 1.) Maria C, Private, Wien 5., Siebenbrunnenfeldgasse 5/5, 2.) Luise D, Wien 1., Dominikanerbastei 10/18, beide vertreten durch Dr.Rudolf Neustadtl, Rechtsanwalt in Wien, und anderer Wohnungseigentümer als beteiligter Parteien, wegen § 13 Abs. 2 E, infolge der Revisionsrekurse der Antragsteller gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 21.Februar 1984, GZ 41 R 573/83-125, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hietzing vom 30.Mai 1983, GZ 4 Nc 35/77-105, in Ansehung des Erstantragstellers abgeändert und in Ansehung der Zweitantragstellerin ohne Rechtskraftvorbehalt aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung vom 21.Februar 1984, GZ 41 R 573/83-125, soweit sie den Erstantragsteller betrifft, durch die nach dem Gesetz erforderlichen Aussprüche zu ergänzen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht sprach gemäß § 13 Abs. 2 E aus, daß die Zustimmung der Antragsgegnerinnen zum Bauansuchen a) des Erstantragstellers für den Anbau eines Geräteraums an den Bungalow VI/1 Edenbad, Wien 14., Amundsenstraße 3, EZ 2743 Katastralgemeinde Hadersdorf, und b) der Zweitantragstellerin für den Anbau eines Schlafzimmers und eines WC an den Bungalow IV/4 Edenbad, Wien 14., Amundsenstraße 3, EZ 2743 Katastralgemeinde Hadersdorf, ersetzt werde und trug den Antragsgegnerinnen auf, 'die zu a) und b) bezughabenden' Baupläne und Baubeschreibungen binnen 14 Tagen bei Exekution zu unterfertigen.

Das Rekursgericht änderte den erstgerichtlichen Beschluß in Ansehung des Erstantragstellers im Sinne der Antragsabweisung ab und hob ihn in Ansehung der Zweitantragstellerin ohne Rechtskraftvorbehalt mit dem Auftrag an das Erstgericht auf, nach Verfahrensergänzung neuerlich zu entscheiden.

Die gegenständlichen Verfahren sind bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Mietrechtsgesetzes am 1.Jänner 1982 bei Gericht anhängig gewesen. Es sind daher auf sie in analoger Anwendung des § 48 MRG unter anderem die Verfahrensvorschriften des § 26 Abs. 2 E in der Fassung vor dessen önderung durch § 56 Z 3 MRG anzuwenden (Würth-Zingher, MRG 2 , 233, Anm 8 zu § 56; MietSlg 34.575/27 uva, zuletzt etwa 5 Ob 33/84, 5 Ob 58/84).

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 26 Abs. 2 Z 3 E aF sind im außerstreitigen Verfahren nach § 26 E unter anderem die Bestimmungen der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses - mit Ausnahme der Bestimmung über die Unterfertigung eines schriftlichen Rekurses durch einen Rechtsanwalt - anzuwenden. Wie der Oberste Gerichtshof bereits zu 5 Ob 58/84 ausgesprochen hat, ist diese Verweisung auf die den Rekurs betreffenden Bestimmungen der ZPO eine solche auf die jeweils in Geltung stehende Fassung dieser Bestimmungen. Da die Entscheidung des Rekursgerichtes hier am 21. Februar 1984, also nach dem 30.April 1983 gefällt worden ist (Art XVII § 2 Abs. 1 Z 8 Zivilverfahrens-Novelle 1983), hätte das Rekursgericht daher gemäß § 526 Abs. 3 in Verbindung mit § 500 ZPO in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 1983 auszusprechen gehabt, ob der Wert des Verfahrensgegenstandes, über den es in Ansehung des Erstantragstellers entschieden hat, S 15.000,-- bzw S 300.000,-- übersteigt und im Falle des übersteigens bloß der erstgenannten Grenze der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist (§ 528 Abs. 2 ZPO in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 1983). Wegen des Unterbleibens dieser nach dem Gesetz erforderlichen Aussprüche war dem Rekursgericht eine entsprechende Ergänzung seiner Entscheidung, soweit sie den Erstantragsteller betrifft, aufzutragen. Sollte das Rekursgericht aussprechen, daß der Rekurs nicht nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig sei, dann wäre der bereits erstattete Rekurs des Erstantragstellers diesem nach § 84 ZPO in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 1983 zur Verbesserung durch Anführung der im sinngemäß anzuwendenden § 505 Abs. 1 Z 5 ZPO vorgeschriebenen gesonderten Gründe, warum entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes der Revisionsrekurs für nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig erachtet wird, zurückzustellen.

Anmerkung

E05132

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0050OB00009.85.0416.000

Dokumentnummer

JJT_19850416_OGH0002_0050OB00009_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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