TE Vwgh Beschluss 2005/6/21 2005/06/0126

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Veröffentlicht am 21.06.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
25/01 Strafprozess;
25/02 Strafvollzug;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
StPO 1975 §183;
StVG §10;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/06/0127

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des R K, derzeit in der Justizanstalt X, gegen die Erledigungen der Bundesministerin für Justiz vom 27. Februar 2004, GZ. 412.531/36-V4/2004, und vom 18. Jänner 2004, GZ. 412.531/32-V4/2004, 412.531/33-V4/2004, betreffend Angelegenheiten des StrafvollzugsG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer befand sich bis 18. Februar 2004 in Strafhaft in der Justizanstalt S. Am 18. Februar 2004 wurde der Beschwerdeführer in die Justizanstalt W zum weiteren Strafvollzug überstellt.

In dem vom Beschwerdeführer übermittelten Schreiben des Leiters der Justizanstalt S vom 17. Februar 2004 an den Bundesminister für Justiz berichtete dieser, dass laut "der zuständigen Richterin Mag. S... vom Landesgericht ... Wien bei dem im Betreff angeführten Strafgefangenen (dem Beschwerdeführer) nach seinem urteilsmäßigen Strafende die Untersuchungshaft zu GZ: ... verhängt werden" (Klammerausdruck nicht im Original) werde. Der Beschwerdeführer sei am 18. Februar 2004 in die Justizanstalt W zum weiteren Strafvollzug überstellt worden. Der Leiter der Justizanstalt S ersuche um nachträgliche schriftliche Genehmigung dieser Entscheidung.

Mit der vom Beschwerdeführer angefochtenen Erledigung vom 27. Februar 2004 bestätigte die Bundesministerin für Justiz die gemäß § 10 (§ 134 Abs. 6) StVG auch aus Sicherheitsgründen bereits fernmündlich getroffene Anordnung, dass der weitere Vollzug der über den Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafe in der Justizanstalt W durchzuführen sei. Es diene zur Kenntnis, dass die Überstellung in die Justizanstalt W bereits am 18. Februar 2004 erfolgt sei.

In dem gleichfalls vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben des Leiters der Justizanstalt S vom 18. Mai 2004 wird u.a. im Zusammenhang mit dem Bericht vom 17. Februar 2004 (betreffend die Strafvollzugsortsänderung) auf die gleichfalls vom Beschwerdeführer bekämpften Erlässe des Bundesministers für Justiz vom 18. Jänner 2004 verwiesen.

In dem ergänzenden Schriftsatz vom 18. Mai 2005 führte der Beschwerdeführer aus, dass er in der Justizanstalt X als Untersuchungshäftling angehalten werde.

Er legte auch einen Antrag der Staatsanwaltschaft Wien vom 10. März 2004 an das Landesgericht für Strafsachen Wien vor, mit dem der Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer gemäß § 180 Abs. 2 Z. 1 und 3 lit. b und c StPO für den Fall des Endes der Strafhaft (Termin 15. März 2004) beantragt werde.

Wie der Beschwerde vom 10. April 2005 (eingelangt beim Verwaltungsgerichtshof am 19. April 2005) in Verbindung mit seiner ergänzenden Stellungnahme entnommen werden kann, befand sich der Beschwerdeführer bereits bei Abfassung der Beschwerde in Untersuchungshaft in der Justizanstalt X und nicht mehr im Strafvollzug.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

"1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges".

Eine Voraussetzung für die Beschwerdeerhebung beim Verwaltungsgerichtshof ist daher die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt sein kann (und nicht dass er in seinen Rechten verletzt worden sein kann; vgl. den hg. Beschluss vom 30. Oktober 1984, Slg. Nr. 11.568/A). Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder nicht.

Zum Zeitpunkt der Einbringung der vorliegenden Beschwerde konnte im Hinblick auf die am 18. Februar 2004 vorgenommene Änderung des Strafvollzugsortes, gegen die sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die erstangefochtene Erledigung richtet, keine aktuelle Rechtsverletzungsmöglichkeit im dargelegten Sinne mehr gegeben sein. Der Beschwerde lag somit kein Rechtsschutzbedürfnis zugrunde. Die Untersuchungshaft ist keine Form des Strafvollzuges, sie unterliegt den Regelungen der §§ 183 StPO. Mit dem Ende des Strafvollzuges stand dem Beschwerdeführer ein allfälliges subjektives Recht auf Nichtänderung des Strafvollzugsortes gemäß § 10 StVG (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 12. September 1995, Zl. 95/20/0750, betreffend das Recht auf Änderung des Strafvollzugsortes bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Grund eines Antrages des Strafgefangenen) nicht mehr zu. Die weitere Frage, ob die Erledigung vom 27. Februar 2004 überhaupt einen Bescheid darstellt, konnte dahingestellt bleiben.

Im Hinblick auf die gleichfalls bekämpften Erlässe der Bundesministerin für Justiz vom 18. Jänner 2004 liegt kein tauglicher Beschwerdegegenstand, nämlich kein letztinstanzlicher Bescheid einer Verwaltungsbehörde, vor.

Die Beschwerden waren daher schon mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit und mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 21. Juni 2005

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Justizwesen und Grundverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005060126.X00

Im RIS seit

02.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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